15.7 Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG)

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind Sie nach einer Verabredung der europäischen Länder in einer Massenfluchtsituation als (Bürger )Kriegsflüchtling aufgenommen worden. Diese Aufnahme ist zeitlich befristet. Die Dauer Ihres “vorübergehenden Schutzes” ist abhängig von der Entscheidung des Europäischen Rats: Sie beträgt zunächst ein Jahr, verlängert sich unter Umständen zweimal um jeweils sechs Monate, und kann schließlich noch einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden. Nach diesen Etappen richtet sich auch die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Insgesamt beträgt die vorgesehene Schutzdauer also höchstens drei Jahre. Danach geht die Entscheidung über eine weitere Aufenthaltsgewährung in die Zuständigkeit Deutschlands über. Wahrscheinlich ist, dass Sie nach Ablauf der von der EU beschlossenen Schutzdauer von der Ausländerbehörde zur Ausreise genötigt oder abgeschoben werden.

Mit einer nur dreijährigen Aufenthaltsdauer in Deutschland können Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltssicherung (Niederlassungserlaubnis) nicht erfüllen. In Einzelfällen ist es möglich, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert wird, weil individuelle, außergewöhnliche Härtegründe vorliegen. Denkbar ist theoretisch auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Paragrafen, etwa aufgrund einer Bleiberechtsregelung oder nach einem Härtefallverfahren.

  • Sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert wird und Sie zur Ausreise aufgefordert werden, sollten Sie eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen und Ihre Perspektiven klären.

Ihre sozialen Rechte sind – kurzgefasst – wie folgt geregelt:

  • Es ist davon auszugehen, dass Sie nur eine nachrangige Arbeitserlaubnis erhalten können – es sei denn, im Fall Ihrer speziellen Personengruppe hat die Politik ausnahmsweise etwas anderes beschlossen (§ 24 Abs. 4 AufenthG). Ist dies nicht der Fall, können Sie Genaueres zu Ihren Arbeitsmöglichkeiten in Kapitel 7.3 nachlesen. Auch eine Ausbildung können Sie unter den in Kapitel 7.3 beschriebenen Bedingungen machen. Dabei ist vielleicht die nichtbetriebliche Ausbildung für Sie interessant – dass Sie für eine betriebliche Ausbildung eine Arbeitserlaubnis erhalten, ist angesichts der Kurzfristigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis unwahrscheinlich. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf zwar nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden. Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass Sie die Erlaubnis dazu erhalten.
  • Ihre soziale Absicherung ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Danach erhalten Sie deutlich geringere Sozialleistungen als üblich. Ausführliches dazu steht in den Kapiteln 7.4 und 7.5. Die dort beschriebenen Regelungen zur medizinischen Versorgung (und besonderen Bedarf) treffen grundsätzlich auch auf Sie zu, allerdings mit einer kleinen Besserstellung: Als unbegleitete Minderjährige oder wenn Sie Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, “soll” Ihnen “die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden.”
  • Ihnen wird ein bestimmter Wohnort in Deutschland vorgeschrieben, wo Sie wohnen und sich gewöhnlich aufhalten müssen (Residenzpflicht, § 24 Abs. 2 AufenthG). Einen Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung, zum Beispiel, weil Sie zu Verwandten ziehen wollen, können Sie nicht einlegen (§ 24 Abs. 4 AufenthG). Die Klage vor Gericht ist möglich, verhindert aber nicht, dass Sie sich zunächst an dem vorgeschriebenen Ort aufhalten müssen.
  • Wenn Ihre Familie in einem anderen Staat lebt, können Sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Wohnsitzverlegung in einen anderen EU-Staat stellen (§ 42 AufenthV). Wenn der andere Staat zustimmt, erhalten Sie die Erlaubnis zum Umzug. Ihre Familienangehörigen dürfen nach Deutschland kommen (§ 43 AufenthV), wenn
    • das Zusammenleben als Familie durch die Flucht unterbrochen wurde und
    • das nachzuholende Familienmitglied entweder von einem Europäischen Staat aufgenommen wurde oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie Sozialleistungen beziehen oder nicht. Ihre nachgezogenen Familienangehörigen AufenthG erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, ihr Aufenthalt ist also ebenfalls nicht auf Dauer gesichert.

  • Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Familienleistungen wie Kindergeld,  Elterngeld und Unterhaltsvorschuss nur dann,wenn Sie bereits drei Jahr in Deutschland leben und zur Zeit jetzt arbeiten, Arbeitlosengeld I oder Krankengeld beziehen oder in Elternzeit sind. Wenn Sie als Bürger/in bestimmter Herkunftsländer (Tunesien, Marokko, Algerien, Türkei, Nachfolgestaaten Jugoslawiens) unter bestimmte Sonderregelungen, haben Sie sogar ohne diese Voraussetzung zu erfüllen eventuell einen Anspruch auf die genannten Leistungen (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG, § 6a BKGG, § 1 Abs. 7 BEEG, § 1 Abs. 2a UhVorschG). Lesen Sie in diesem Fall Kapitel 10.6.
  • Es steht Ihnen grundsätzlich frei zu studieren. Auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben Sie aber keinen Anspruch. Auch auf die Teilnahme an einem der staatlich organisierten Deutschkurse haben Sie keinen Anspruch und sollten sich daher um einen Deutschkurs bemühen, der von nichtstaatlichen Trägern angeboten wird und für alle Personen offen ist. Lesen Sie Genaueres in Kapitel 7.7.
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Inhalt dieses Kapitels:

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