15.6 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in anderen Fällen
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in unterschiedlichen Fällen erteilt: Auf die Möglichkeit einer Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete sind wir bereits ausführlich eingegangen. Wenn Sie eine Bleiberechtsregelung in Anspruch genommen haben oder nehmen wollen, lesen Sie dazu bitte Kapitel 11. Daneben kommt § 23 Abs. 1 AufenthG hauptsächlich in zwei Fällen zur Anwendung: Bei (Bürger-) Kriegsflüchtlingen und bei Angehörigen von jüdischen Flüchtlingen mit Niederlassungserlaubnis.
Angehörige von jüdischen Flüchtlingen
Nahe Familienangehörige von jüdischen Flüchtlingen werden gemeinsam mit diesen von der Bundesrepublik Deutschland offiziell aufgenommen. Die jüdischen Nachfahren von Deutschen bzw. Opfer des Nationalsozialismus erhalten selbst eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu Kapitel 13.5). Als Angehörige/r erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die zunächst auf ein Jahr befristet ist und dann jeweils um zwei Jahre verlängert wird.
Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kann als sicher gelten, so lange Sie mit dem Familienmitglied, das über die Niederlassungserlaubnis verfügt, zusammenleben. Im Fall einer Trennung oder Scheidung kann dieses Aufenthaltsrecht in Gefahr geraten. Aufenthaltsrechtliche Probleme kann es auch dann geben, wenn Sie in erheblichen Maß straffällig werden (insbesondere auch bei Drogendelikten).
- Lassen Sie sich bei drohenden Schwierigkeiten mit dem Aufenthaltsrecht von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.
- Beachten Sie die Möglichkeiten zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis (siehe dazu im Kapitel 9.1 den Abschnitt “Aufenthaltssicherung“.) Damit erhalten Sie ein eigenes, unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Ihre sozialen Rechte im Überblick:
- Sie erhalten zunächst nur eine nachrangige Arbeitserlaubnis mit eingeschränkten Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten. Nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland können Sie eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten.
- Ihre soziale Sicherung ist wie bei Ihrem Angehörigen mit Niederlassungserlaubnis geregelt: Im Fall von Arbeitslosigkeit erhalten Sie Arbeitslosengeld I nach dem SGB III oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Bei geringem Einkommen erhalten Sie gegebenenfalls den Kinderzuschlag. Wenn Sie 65 Jahre oder älter sind, oder dauerhaft nicht in der Lage sind zu arbeiten, erhalten Sie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die so genannte “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”. Sind Sie nur vorübergehend krank (länger als sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer) und stehen dem Arbeitsmarkt nicht als Arbeitssuchender zur Verfügung, erhalten Sie soziale Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Lesen Sie zu den einzelnen Regelungen die Kapitel 8.4 und 8.5.
- Ihr Recht auf eine Wohnung und die Beschränkung des Wohnortes (Wohnsitzauflage) richtet sich nach dem Recht Ihres Angehörigen mit Niederlassungserlaubnis. Sie dürfen sich theoretisch auch eine eigene Wohnung suchen, sollten aber beachten, dass bei Trennung oder Scheidung Ihr Aufenthaltsrecht gefährdet sein kann. § 22 Abs. 2a SGB Abs. 2, § 20 Abs. 2a SGB II Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II.
- Sie haben mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG als Angehörige einen Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG; § 6a BKGG; § 1 Abs. 7 BEEG; § 1 Abs. 2a UhVorschG).
- Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem staatlich organisierten Deutschkurs, können sich allerdings um einen freien Platz bewerben (5 IntV). Klappt das nicht, sollten Sie sich nach örtlichen Trägern erkundigen, die Kurse für alle Personengruppen durchführen. Genaueres dazu lesen Sie bitte in Kapitel 9.7 im Abschnitt “Deutschkurs” nach.
- Es steht Ihnen grundsätzlich frei zu studieren. Grundsätzlich können Sie auch Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. Lesen Sie dazu bitte Kapitel 9.7, ßberschrift “Studium“.
(Bürger-) Kriegsflüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG
In seltenen Fällen beschließt die Politik, dass eine bestimmte Anzahl von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatland in einer akuten Kriegssituation befinden, als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge von der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Sie fliehen also nicht auf eigene Faust, sondern werden von der Bundesrepublik ausgeflogen und reisen offiziell ein. Die Aufnahme als Bürgerkriegsflüchtling gilt nur für eine begrenzte Zeit. Wenn Sie diesen Status haben, ist es für Sie äußerst schwierig, ein Daueraufenthaltsrecht zu erreichen. Denn eine dauerhafte Aufnahme ist politisch nicht gewollt, und eine Ausreise wird wahrscheinlich von den deutschen Behörden erzwungen, sobald der Krieg nach Auffassung der Innenminister zu Ende ist. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Sie den Status als Bürgerkriegsflüchtling sieben Jahre behalten und dann eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Ihre Rechte und Pflichten und den Status ihrer Familienangehörigen regelt die niedersächsische Landesregierung in Absprache mit den anderen Bundesländern in einer speziellen Anordnung.
- Besorgen Sie sich diese Anordnung oder lassen Sie sich von einer Beratungsstelle über deren Inhalt informieren. Daraus können Sie entnehmen, welche der in diesem Leitfaden beschriebenen aufenthaltsrechtlichen und sozialen Regelungen auf Sie zutreffen.
- Es ist wahrscheinlich, dass Sie nach dieser Anordnung behandelt werden wie Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – lesen Sie in diesem Fall bitte Kapitel 13.7. § 24 AufenthG ist im Prinzip für denselben Fall gedacht – Aufnahme von (Bürger-)Kriegsflüchtlingen – basiert aber auf einer Verabredung der europäischen Länder. Theoretisch kann die Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG aber auch Regelungen treffen, die sich von § 24 AufenthG unterscheiden.
Aufenthaltssicherung
Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens sieben Jahren eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben (§ 26 Abs. 4 AufenthG):
- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
- Aufenthaltsgestattung (bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
- Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
- “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
- befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
- “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.
Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:
- eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Erziehungsgeld zählen nicht als Sozialleistungen)
- mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) - Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 AufenthG) und bei der Einbürgerung gilt.
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
- ausreichender Wohnraum
Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet und eine Arbeitserlaubnis hat. Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten. Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht alle Bedingungen erfüllen, also zum Beispiel “erwerbsunfähig” sind oder wegen ihrer Behinderung keine Deutschkenntnisse erwerben können.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) klären hier genauer auf:
“Die Wartezeit beträgt sieben Jahre. Bei der Fristberechnung werden angerechnet:
- Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25, 104a und 104b,
- Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
- Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 1. Januar 2005 vorlagen,
- Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) sowie Zeiten einer Duldung nach altem Recht über den 1. Januar 2005 hinaus, wenn sich an sie „nahtlos“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach neuem Recht angeschlossen hat,
- Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist
(§ 26 Absatz 4 Satz 3). Aufenthaltszeiten von früheren, erfolglos betriebenen Asylverfahren können bei der Berechnung des anrechenbaren Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Zeiten eines Asylfolgeverfahrens – unter Ausschluss der Zeiten des diesen vorangegangenen Asylverfahrens – sind anzurechnen, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Absatz 1 AsylVfG gestattet war.
Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen im Besitz eines anrechenbaren humanitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85 außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich, aber nicht anrechenbar.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“).”
(AVwV 26.4.8)
Zur Klarstellung: Wenn nach einem rechtmäßigen humanitären Aufenthalt eine Duldung erteilt wurde und anschließend wieder eine Aufenthaltserlaubnis, stellt die Duldungszeit eine “schädliche” Unterbrechung dar. Wenn aber nach dem erfolglosen Asylverfahreneine Duldung erteilt wurde, die dann wieder zu einer humnitären Aufenthaltserlaubnis z.B. wegen der Bleiberechtsregelung führt, ist das keine schädliche Unterbrechung. Die Diskussion, welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, dsürfte damit beendet sein.
Übergangsregelung: Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können (§ 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG). Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben (§ 85 AufenthG).
Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, können unter Umständen bereits früher eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies betrifft diejenigen, die
- § 35 AufenthG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 27 bis 36 AufenthG) besitzen, oder
- aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben – zusammen für insgesamt fünf Jahre:
- Aufenthaltsgestattung (Bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
- Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
- “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
- befristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
- “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.
Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.). In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.
Die Niederlassungserlaubnis soll nach den Vorschriften des niedersächsischen Innenministeriums erst ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden und die Eltern sollen eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. Das heißt aber nicht, dass die Kinder erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn auch die Eltern bereits die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es reicht aus, wenn für die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besteht.
Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.
Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.
nach obenInhalt dieses Kapitels:
- 15.1 Flüchtlinge mit Fiktionsbescheinigung
- 15.2 Flüchtlinge im “Dublin-Verfahren”
- 15.3 Flüchtlinge in Abschiebungshaft
- 15.4 Illegalisierte
- 15.5 Aufenthaltsgewährung nach § 23 Abs. 2 AufenthG
- 15.6 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in anderen Fällen
- 15.7 Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG)
- 15.8 Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
