15.5 Aufenthaltsgewährung nach § 23 Abs. 2 AufenthG

Nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden Menschen aufgrund “besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland” offiziell aufgenommen. Dabei handelt es sich vor allem um Jüdinnen und Juden aus Osteuropa, in Einzelfällen auch um andere Flüchtlingsgruppen. Eine zweite große Gruppe stellen die Flüchtlinge dar, die im Resttlement aufgenommen wurden. Resettlement ist die Aufnahme von Flüchtlingen, die berits in einem Erstaufnahmeland Zuflucht gefunden haben, die aber dort keine Lebensperspektive besitzen. Der UNHCR ersucht aus diesem Grunde die Industriestaaten, für besonders schutzbedürftige Personen eine Aufnahmezusage zu erhalten. Zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören Alleinerziehende, unbegleitete Minderjährige, Kranke, Traumatisierte, Schwangere und alte menschen. Es gehört zu den originären Aufgaben des UNHCR langfristige Lösungen für Flüchtlinge zu ermöglichen. Dazu gehört die Schutzfindung im Erstasylland, die freiwillige Rückkehr in Würde und eben Resettlement.  Hierzu gab es im November 2008 den Beschluss der EU, 10.000 irakische Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeländern Syrien und Jordanien aufzunehmen. Deutschland hat sich im Dezember 2008 auf ein Kontingent von 2.500 Flüchtlinge festgelegt. Diese erhalten eine auf 3 Jahre besfristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

Die Regelung kann aber zum Beispiel auch auf Spione angewandt werden, die aufgenommen wurden, weil der Boden in der Heimat ihnen “zu heiß” geworden ist. Wenn Sie zu diesen Gruppen gehören, haben Sie die Erlaubnis zur Einreise nach Deutschland und ein entsprechendes Visum schon im Heimatland erhalten. Hier bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, mit der Ihnen der Aufenthalt in Deutschland auf befristete oder im Fall der Niederlassungserlaubnis auf unbefristete Zeit gestattet wird und Sie weit gehende soziale Rechte erhalten:

  • Mit einer Niederlassungserlaubnis erhalten Sie erhalten von Beginn an eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis, mit der Sie sich auch selbstständig machen können (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Satz 5 AufenthG gilt das Gleiche.
  • Ihre soziale Sicherung ist wie bei Deutschen geregelt: Im Fall von Arbeitslosigkeit erhalten Sie Arbeitslosengeld I nach dem SGB III oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Wenn Sie 65 Jahre oder älter sind, oder dauerhaft nicht in der Lage sind zu arbeiten, erhalten Sie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die so genannte “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”. Sind Sie nur vorübergehend krank (länger als sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer) und stehen dem Arbeitsmarkt nicht als Arbeitssuchender zur Verfügung, erhalten Sie soziale Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Lesen Sie zu den einzelnen Regelungen die Kapitel 8.4 und 8.5.
  • Sie können sich eine Wohnung suchen und grundsätzlich in Deutschland frei bewegen, allerdings sind Ihre Wohnortwahl und Umzugsmöglichkeiten eingeschränkt: In Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis kann eine wohnsitzbeschränkende Auflage eingetragen werden (§ 23 Abs. 2 AufenthG; § 12 Absl. 2 AufenthG; Nr. 12.2.2 AVwV). Genaueres dazu lesen Sie bitte in Kapitel 9.2 den Abschnitt “Wohnsitzauflage”.
  • Sowohl mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis als auch mit Ihrer Niederlassungserlaubnis haben Sie im Bedarfsfall Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG; § 6a BKGG; § 1 Abs. 7 BEEG; § 1 Abs. 2a UhVorschG ). Lesen Sie dazu Kapitel 8.6.
  • Sie haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem staatlich organisierten Deutschkurs (§ 44 AufenthG). Genaueres dazu lesen Sie bitte in Kapitel 8.7 den Abschnitt “Deutschkurs” nach.
  • Wenn Sie studieren wollen, haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz: Ohne weitere Bedingungen haben Sie den Anspruch nur mit einer Niederlassungserlaubnis (§ 8 BAföG). Lesen Sie dazu bitte Kapitel 8.6, Abschnitt “Studium“.

Erst mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis kann Ihr Aufenthalt in Deutschland als gesichert gelten. Probleme kann es aber dann immer noch geben, wenn Sie in erheblichen Maß straffällig werden, insbesondere bei Drogen oder Gewaltdelikten. (Zur Ausweisung siehe §§ 53 ff AufenthG).

Nach acht, unter besonderen Bedingungen schon nach sieben oder sechs Jahren, können Sie sich einbürgern lassen. Dafür müssen Sie Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben: Die Einbürgerungsbedingungen können Sie in Kapitel 8.1 im Abschnitt “Einbürgerung” nachlesen.

  • Vordrucke, Merkblätter und Informationen zum Antragsverfahren und Aufenthalt jüdischer Flüchtlinge gibt es auf der Homepage des BAMF. Dort ist insbesondere die Broschüre “Willkommen in Deutschland” zu finden, die Ihnen grundlegende Informationen vermittelt.

Ihre Angehörigen erhalten, wenn Sie nicht ebenfalls persönlich als Jüdinnen oder Juden aufgenommen wurden, nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Sie haben damit weniger Rechte als Sie, die im folgenden Kapitel 13.6 beschrieben sind. Der nachträgliche Familiennachzug aus dem Ausland richtet sich dann nach den §§ 27 ff AufenthG.

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Inhalt dieses Kapitels:

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