15.3 Flüchtlinge in Abschiebungshaft

In Abschiebungshaft werden in der Regel Menschen festgehalten, von denen die Ausländerbehörde meint, dass Sie sich einer Abschiebung zu entziehen versuchen. § 62 Abs. 4 AufenthG ermächtigt die Ausländerbehörde, Personen ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebungshaft bestehen,
  2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Abschiebungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
  3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

Im Normalfall wird die Abschiebungshaft vorher vom Richter am Amtsgericht angeordnet.

Das Gericht ordnet die Haft zunächst für einige Wochen bis zu drei Monaten an. Danach muss das Gericht neu entscheiden. Nach jeder Haftanordnung und -verlängerung hat ein Abschiebungshäftling die Möglichkeit einer Haftbeschwerde.

  • Lesen Sie unbedingt die allgemeinen Hinweise im Abschnitt Abschiebungshaft in Kapitel 6.3. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Sie genauer über die gesetzlichen Haftgründe informieren.
  • Gegen den Haftbeschluss des Amtsgericht können Sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landgericht einlegen. Da die Amtsgerichte häufig nicht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vorliegen, ist es in der Regel sinnvoll, das zu tun. Haben Sie keine Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, können auch Sie selbst, Ehepartner/in, Eltern, Vormund oder eine Vertrauensperson (Gefängnispfarrer/in, Besucher/in, Verwandte/r) eine Haftbeschwerde einreichen. Stimmt das Landgericht dem Amtsgericht zu, können Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Am besten lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten. Darüber hinaus können Sie zu jeder Zeit einen Haftprüfungsantrag beim Amtsgericht stellen.

Gegen die Anordnung von Sicherungshaft spricht,

  • dass keiner der gesetzlichen Haftgründe vorliegt,
  • dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten organisiert werden kann (zum Beispiel weil noch Papiere fehlen, die erfahrungsgemäß nicht so schnell besorgt werden können),
  • dass ein Flüchtling aufgrund einer Erkrankung nicht haftfähig ist.

Ein Asylantrag führt nicht automatisch zur Haftentlassung.

Die Hafthöchstdauer beträgt sechs Monate. Danach kann die Haft noch einmal um höchstens zwölf Monate verlängert werden, aber unter sehr engen Voraussetzungen. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn Sie Ihre Abschiebung verhindern. Als “Beugehaft” darf die Haft aber nicht genutzt werden, das heißt: Abschiebungshaft darf nicht verhängt werden, um Sie zur Mitwirkung an Ihrer Abschiebung (Passantrag etc.) zu zwingen. Wenn die Ausländerbehörde keine Chance hat, noch Abschiebungspapiere zu beschaffen, müssen Sie aus der Haft entlassen werden. Nach 18 Monaten Höchstdauer muss ein Häftling auf jeden Fall freigelassen werden.

  • Neben der Beschwerde kann man aus der Haft heraus auch jederzeit die Aufhebung der Haft beantragen. Mit diesem Antrag muss sich das Amtsgericht befassen. Ein solcher Antrag ist dann sinnvoll, wenn sich neue Tatsachen oder Perspektiven ergeben haben, zum Beispiel eine Erkrankung oder eine ßnderung im laufenden Asylverfahren oder eine Eheschließung.

In der Haftanstalt werden Sie gegen Ihren Willen festgehalten. Andererseits sind Sie kein/e Strafgefangene/r: Gesetzlich geht es nur darum, Ihre Abschiebung zu sichern. Die Behörden dürfen Ihnen deshalb nur dann Beschränkungen auferlegen, wenn es die Sicherheit und Ordnung in der Haft erfordern. Die Bediensteten sollen Ihre Würde achten, Ihr Ehrgefühl schonen und Sie menschlich behandeln. Die niedersächsischen Regelungen im Einzelnen:

Es soll Ihnen großzügig erlaubt werden, sich innerhalb der Haftanstalt zu bewegen und im Freien aufzuhalten. Ihnen sollen Sport- und Freizeitangebote gemacht werden.

  • Zur Aufnahme einer Arbeit in der Haft sind Sie nicht verpflichtet, sie soll Ihnen aber nach Möglichkeit angeboten werden.
  • Bei einer mehr als vierwöchigen Haftdauer sollen Sie auf Wunsch an beruflichen oder schulischen Förderungsmaßnahmen teilnehmen können.
  • Mindestens einmal in der Woche soll Ihnen der Besuch von nahestehenden Personen erlaubt werden. Angehörige von Hilfsorganisationen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen auch außerhalb der üblichen Besuchszeiten Eintritt erhalten.
  • Die Ausübung von Religion und die Betreuung durch einen Seelsorger sollen ermöglicht werden.
  • Die Möglichkeit zu telefonieren, Briefe zu schreiben und Pakete zu erhalten, sollen großzügig gehandhabt werden. Auch sollen Sie die Möglichkeit erhalten, Zeitungen zu beziehen.
  • Auf Ihre Ernährungsgewohnheiten, kulturelle und religiöse Speisegebote soll bei der Verpflegung Rücksicht genommen werden. Sie dürfen auch Nahrungs- und Körperpflegemittel auf eigene Kosten erwerben, wenn Sie nicht gesundheitsgefährdend sind. Die Bediensteten sollen Ihnen beim Kauf behilflich sein.

Diese Regelungen machen die Abschiebungshaft nicht wieder gut. Sie sollten Sie dennoch kennen, um die Zeit in der Haft einigermaßen erträglich gestalten zu können.

Wenn Sie nicht über Geld verfügen, steht Ihnen in Abschiebungshaft ein kleiner Bargeldbetrag zu. Er beträgt 70% des üblichen Bargeldbetrags nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, also 28,63 Euro monatlich.

  • Wenn Sie Probleme in der Haft haben oder Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an den Flüchtlingsrat Niedersachsen, Telefon 05121/15605.
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Inhalt dieses Kapitels:

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