15.2 Flüchtlinge im “Dublin-Verfahren”

Wenn Flüchtlinge trotz aller Widrigkeiten die Grenze in die EU überwunden haben, haben sie – allenfalls – das Recht auf ein einziges Asylverfahren. Das Land, in dem sie das Verfahren durchführen, dürfen sie nicht frei wählen. Welches Land zuständig ist, hängt von vielen Faktoren ab, die in der so genannten Dublin II-Verordnung aufgezählt werden. Zuständig ist (in der hier dargestellten Reihenfolge) der Staat,

 

  1. in dem sich ein Familienangehöriger eines unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt (Art. 6),

  2. in dem sich ein Familienangehöriger als Flüchtling oder als Asylsuchender, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, aufhält (Art. 7 und 8),

  3. der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat (Art. 9),

  4. in dessen Territorium der/die Asylsuchende illegal eingereist ist (Art. 10),

  5. der dem Drittstaatenangehörigen die Einreise in sein Territorium ohne Visum erlaubt hat (Art. 11),

  6. in dem der Asylantrag in einem internationalen Transitbereich eines Flughafens gestellt wurde (Art. 12),

  7. in dem der erste Asylantrag gestellt wurde, wenn keines der vorstehenden Kriterien erfüllt ist (Art. 13),

  8. der für den größten Teil asylsuchender Familienmitglieder oder für den Asylantrag des ßltesten von ihnen zuständig ist, wenn die Anwendung der genannten Kriterien die Trennung der Familie zur Folge haben würde (Art. 14).

 

Gegen einen Bescheid, der Ihnen in Anwendung der Dublin II-Verordnung das Recht abspricht, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, haben Sie kaum Rechtsmittel. Achtung! Sie müssen mit einer umgehenden Abschiebung bzw. Zurückschiebung in einen anderen Staat rechnen, der nach der Verordnung für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Fast ein Viertel aller in Deutschland um Asyl nachsuchenden Flüchtlinge erhält mittlerweile einen solchen Bescheid.

 

Wenn Sie aufgrund Ihres Fluchtwegs oder eines ausgestellten Visums befürchten müssen, einen Dublin II-Bescheid zu erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden! Genaueres zum Ablauf des Dublin II-Verfahrens können Sie in Kapitel 4.1.

Solange Sie sich im “Dublin-Verfahren” befinden, haben Sie eine

  • Aufenthaltsgestattung (siehe Kapitel 7) oder eine
  • Duldung (siehe Kapitel 12).
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Inhalt dieses Kapitels:

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