15.1 Flüchtlinge mit Fiktionsbescheinigung
Eine so genannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, über den die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann oder will (§ 81 AufenthG). Hierbei wird zwischen Staatsbürgern, die ohne Visum einreisen dürfen (Positivstaater) und Personen, die für die Einreise ein Visum benötigen (Negativstaater) unterschieden. § 81 Abs. 3 AufenthG regelt für die visumsfrei einreisenden Positivstaater, dass sie eine Erlaubnisfiktion erhalten, wenn sie rechtzeitig einen Aufenthaltstitel beantragt haben. Falls der Antrag verspätet, also nach Ablauf von drei Monaten gestellt wird, gilt der Aufenthalt als geduldet.
Negativstaater dagegen müssen ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels stellen. Kann die Ausländerbehörde nicht sofort entscheiden erhält man auch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Damit wird Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels dokumentiert. Das bedeutet, dass Sie alle Rechte und Pflichten des alten Aufenthaltstitels behalten und die Zeit der Fiktionsbescheinigung auch bei der Aufenthaltsverfestigung oder einer Einbürgerung angerechnet wird.
Wenn Sie es allerdings versäumt haben, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu verlängern, kann es passieren, dass Sie bis zur Neuentscheidung über Ihren Antrag nur eine Duldung erhalten. Durch die Änderung des § 81 Abs. 4 des AufenthG hat Ihre Ausländerbehörde nun ein Ermessen, die es auch erlaubt, trotz der verspäteten Antragstellung die Fortwirkungsfiktion auszusprechen: “Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.” Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass Sie der Ausländerbehörde eine nachvollziehbare Begründung liefern, warum Sie den Antrag erst verspätet stellen. Holen Sie sich am besten Unterstützung in einer Beratungsstelle.
- Stellen Sie immer rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Visums einen Verlängerungsantrag. Lassen Sie sich nicht bei der Ausländerbehörde abwimmeln. Lassen Sie sich den Eingang Ihres Antrags quittieren.
Rechtlich gilt eine Fiktionsbescheinigung so viel wie die Aufenthaltserlaubnis, die Sie vorher besessen haben. Das bedeutet auch, dass Sie damit aus Deutschland aus- und auch nach Deutschland wieder einreisen dürfen, z.B. um Urlaubs zu machen.
Achtung! Dennoch kann die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ein Alarmzeichen sein: Die Behörden nutzen dieses Instrument auch, wenn sie zum Beispiel nach dem Widerruf des Flüchtlingsstatus eine Ablehnung des Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis in Erwägung ziehen.
nach obenInhalt dieses Kapitels:
- 15.1 Flüchtlinge mit Fiktionsbescheinigung
- 15.2 Flüchtlinge im "Dublin-Verfahren"
- 15.3 Flüchtlinge in Abschiebungshaft
- 15.4 Illegalisierte
- 15.5 Aufenthaltsgewährung nach § 23 Abs. 2 AufenthG
- 15.6 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in anderen Fällen
- 15.7 Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG)
- 15.8 Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
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