14.4 Soziale Sicherung

Ihre Rechte auf soziale und medizinische Versorgung sind im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Danach erhalten Sie, mindestens für die ersten vier Jahre, sehr viel geringere Sozialleistungen als die meisten Deutschen und selbst diese geringen Leistungen erhalten Sie vorwiegend als “Sachleistungen”, in der Regel in Gutscheinen. Welche Leistungen Sie genau erhalten, hängt davon ab, ob Sie unter

  • §§ 3-7 AsylbLG
  • § 2 AsylbLG
  • oder unter § 1a AsylbLG fallen.

Etwas anderes gilt, wenn Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und arbeitslos sind. Dann bekommen Sie unter bestimmten Bedingungen für eine kurze Zeit Arbeitslosengeld I.

Einen darauf folgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Sie nicht (§ 7 SBG II).

Die vier Möglichkeiten werden im Folgenden erklärt.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) erworben. Das gilt, wenn Sie

  • innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  • sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten,
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
  • Um ALG I zu erhalten, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend melden. Dafür haben Sie, wenn Sie von Ihrer Kündigung bzw. dem Ende Ihrer Arbeitsverhältnisses erfahren, nur drei Tage Zeit (§ 122 SGB III). Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden (§ 128 Nr. 3 SGB III). ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder. Die Dauer des ALG I beträgt zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben (§ 127 SGB III). Personen ab 50 Jahre können künftig bis zu bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn Sie Beschäftigungszeiten bis zu vier Jahren vorweisen können. Liegt Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als ihre Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wären, wird dies ergänzend gezahlt.

Nach Ablauf der Bezugszeit von ALG I erhalten Sie nicht, wie die meisten anderen Arbeitslosen, ALG II, sondern nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

  • Um (nach dem Ende von ALG I oder währenddessen) Sozialleistungen nach AsylbLG zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Sozialleistungen nach §§ 3-7 AsylbLG

Im Normalfall erhalten Sie mindestens für vier Jahre die Grundleistungen nach §§ 3-7 AsylbLG. Danach erhalten Sie in Niedersachsen

  • eine Unterkunft,
  • Gutscheine für Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und alles sonst Notwendige insgesamt in folgender Höhe: 184,07 Euro monatlich für Alleinstehende bzw. den Haushaltsvorstand; 158,50 Euro für Haushaltsangehörige ab 7 Jahren, 112,48 Euro für Kinder bis 6 Jahren, im Wohnheim werden hiervon Beträge zwischen 20 und 35 Euro für Haushaltswaren (zum Beispiel Glühbirnen, Besen, Staubsauger) und Energiekosten abgezogen,
  • einen zusätzlichen Bargeldbetrag von 40,90 Euro/Monat (für Personen ab 14 Jahre) und 20,45 Euro (für Kinder bis 13 Jahre).

Diese Leistungen teilen sich in Niedersachsen wie folgt auf:

leistungen_asylblg

Ernährung

Eine gesunde Ernährung muss Ihnen möglich sein. Auch sollen religiöse und durch Schwangerschaft oder Krankheit bedingte besondere Ernährungsgewohnheiten bei der Versorgung beachtet werden. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, stellen Sie einen schriftlichen “Antrag auf besondere Ernährung nach § 6 AsylbLG” bei Ihrem Sozialamt. Begründen Sie Ihren Antrag (z.B. Schwangerschaft, Diabetes, Neurodermitis usw.).

Bekleidungsgeld

Das monatliche Bekleidungsgeld in Höhe von 15,34 â?¬ wird von den Sozialämtern meist halbjährlich in Form von Gutscheinen ausgegeben. Das Bekleidungsgeld steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie noch genügend Kleidung haben.

Ge- und Verbrauchsgüter des Haushaltes

Der Betrag für Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts kann Ihnen von Ihren Leistungen abgezogen werden, wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Das geht allerdings nur, wenn das Wohnheim Ihnen kostenlos u.a. folgende Dinge zur Verfügung stellt: Möbel (Bett, Stuhl, Tisch, Schrank usw.), Bettdecke und Bettwäsche, Handtücher, Küchenausstattung (Herd, Kochtöpfe, Geschirr usw.), Waschmaschine und Waschmittel, WC-Papier, Putz- und Reinigungsmittel, Heizung, Haushaltsenergie (Warmwasser, Kochen, Strom).

  • Im Wohnheim sind viele Dinge oft nicht vorhanden oder defekte Gegenstände werden nicht ersetzt. Verlangen Sie die Bereitstellung der Dinge, die Sie brauchen, und beschweren Sie sich, wenn nötig, beim Sozialamt. Manchmal ist es sinnvoll, einen schriftlichen Antrag zu verfassen. Wenn das nicht hilft, können Sie einen schriftlichen “Widerspruch” an das Sozialamt schreiben. Dabei kann Sie eine Beratungsstelle unterstützen.

Wenn Sie in einer Wohnung wohnen, müssen Sie Strom und Gas, Putz- und Reinigungsmittel in der Regel selbst bezahlen. Dann sind Kürzungen bei den Ge- und Verbrauchsgütern unzulässig.

Gutscheinpraxis

In Niedersachsen erhalten Sie Leistungen für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs in Form von Gutscheinen ausgezahlt. Damit sind Sie in Ihrem Alltag stark eingeschränkt. Politische Proteste und Aktionen dagegen haben in anderen Bundesländern dazu geführt, dass Bargeld ausgezahlt wird. Die Niedersächsische Landesregierung bleibt in diesem Punkt aber hart und verlangt von den Kommunen, kein Bargeld zu gewähren. In manchen Bundesländern ist es auch noch schlimmer, dort erhalten Flüchtlinge Essen und Hygieneartikel in Paketen zugeteilt.

  • In vielen Kommunen Niedersachsens gibt es politische Initiativen, die zumindest einen kleinen Teil Ihrer Gutscheine in Bargeld umtauschen und selber damit einkaufen gehen. Erkundigen Sie sich beim Flüchtlingsrat Niedersachsen, ob es einen Umtausch in Ihrer Stadt gibt.
  • Sie haben nur eine sehr geringe Chance, beim Sozialamt Bargeld für sich durchzusetzen. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn Sie gehbehindert oder krank sind und der Weg zum nächsten Laden, der Gutscheine akzeptiert, zu weit weg ist.
  • Wenn Sie sich mit den Gutscheinen diskriminiert fühlen oder in bestimmten Geschäften unfair behandelt werden (zum Beispiel gar kein Wechselgeld erhalten, was illegal wäre!), können Sie das auch öffentlich machen. Gehen Sie zur örtlichen Presse und besuchen Sie die Parteien. Schreiben Sie an das Niedersächsische Innenministerium und schildern Sie Ihre Erfahrungen. Schließen Sie sich einer Initiative an oder gründen Sie mit anderen Flüchtlingen und Unterstützern eine Initiative, um gegen die Gutscheine zu kämpfen. Sprechen Sie die örtliche Presse an und versuchen Sie so, unfaire Geschäfte zu einer anderen Praxis zu bewegen.

Höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG – keine Gutscheine mehr

Wenn Sie vier Jahre Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, werden Ihre Leistungen nach
§ 2 AsylbLG möglicherweise auf das Niveau der Sozialhilfe für Deutsche erhöht. Für die Vierjahresfrist zählen nur die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme von AsylbLG-Hilfe, egal ob mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Für die Vierjahresfrist zählen die Zeiten, in denen Sie tatsächlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen haben. Wenn Sie sich also zum Beispiel ein Jahr lang durch Arbeit selbst finanzieren, zählt dieses Jahr nicht mit, und die Bezugszeit verlängert sich um ein Jahr.

Ob für die Berechnung der Bezugszeiten andere Sozialleistungen angerechnet werden (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe), ist umstritten. Nach Ansicht des niedersächsischen Innenministeriums zählen diese Zeiten für die Vierjahresfrist nicht mit (Erlass vom 4.9.2007). Auch das Bundessozialgericht hat im Jahr 2008 entschieden, dass zumindest Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht auf die Vierjahresfrist angerechnet werden. Wenn bei Ihnen für die Berechnung der Vierjahresfrist der Bezug anderer Sozialleistungen nach Ansicht des Sozialamtes nicht angerechnet werden soll, wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle.

Für geduldete Flüchtlinge gibt es außerdem eine entscheidende Bedingung: Nur wer die Dauer seines Aufenthalts nicht “rechtsmissbräuchlich” selbst beeinflusst hat, kann Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie durch falsche Namens- oder Herkunftsangaben oder die Weigerung, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, eine ansonsten mögliche Abschiebung verhindert haben. Allein die Tatsache, dass Sie nicht freiwillig ausreisen, reicht in der Regel nicht aus, um Ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG zu verweigern – insbesondere dann nicht, wenn Ihnen eine Ausreise nicht zuzumuten wäre.  Die Frage, ob Sie selbst Ihren Aufenthalt vorsätzlich verlängert haben ist, muss vom Sozialamt geprüft werden. Das Sozialamt darf sich dabei nicht einfach auf die Einschätzung der Ausländerbehörde berufen, sondern muss selbst alle Argumente abwägen.

Die höheren Leistungen werden oft zu Unrecht verweigert! Sollte das Sozialamt Ihnen nach vierjährigem Leistungsbezug weiterhin nur Gutscheine nach § 3 AsylbLG gewähren, holen Sie sich rechtliche Hilfe! Legen Sie Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein und wenden Sie sich gegebenenfalls auch mit einer Klage und einem Eilantrag an das Sozialgericht.

  • Sie können auch versuchen, zu Unrecht verweigerte Leistungen nach § 2 AsylbLG lange Zeit später nachzufordern (§ 44 SGB X). Denn eigentlich muss das Sozialamt automatisch die höheren Leistungen gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Leistungen nach § 2 AsylbLG orientieren sich an der “Sozialhilfe” nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). In Niedersachsen gelten seit Juli 2008 folgende Leistungen nach § 2 AsylbLG:

Regelsatz
(Seit Juli 09)
Alleinstehende/
Alleinerziehende
Volljährige Partner Haushaltsangehörige
15 bis 25 Jahre
Haushaltsangehörige
7 bis 14 Jahre
Haushaltsangehörige
bis 7 Jahre
in % 100 % 90 % 80 % 70 % 60 %
in â?¬ 359 â?¬ 323 â?¬ 287 â?¬ 251 â?¬ 215 â?¬

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung: Bezahlt wird die “angemessene” Miete für eine Wohnung, jedoch nicht die Kosten für Haushaltsenergie (Strom für Licht, Warmwasser, Kochen).

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.

Wenn Sie weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden die Regelsätze wegen der dort kostenlos bereitgestellten Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts oder auch Hygieneartikeln um die entsprechenden Teilbeträge gekürzt (s. Tabelle oben).

In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze um einen Mehrbedarfszuschlag:

  • bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern,
  • bei Schwangeren ab der 13. Woche,
  • bei Kranken, die sich in besonderer Weise kostenaufwändig ernähren müssen (z.B. Krebserkrankung, HIV, schwere chronische Magen- oder Darmerkrankung; Leber- oder Nierenerkrankung),
  • bei dauerhaft erwerbsunfähigen, anerkannten Schwerbehinderten mit Ausweis G).

Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten, so für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Kleidung, Kinderwagen, Kinderbett usw.), Erstausstattungen an Möbeln und Hausrat (wenn erstmals eine Wohnung bezogen wird, bzw. die beantragten Gegenstände bisher nicht vorhanden waren), sowie für mehrtägige Klassenfahrten der Schule.

Anstelle der bisher vom Sozialamt gewährten Krankenscheine erhalten Sie auf Kosten des Sozialamts eine Krankenversichertenkarte (Chipkarte) von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl (§ 264 SGB V). Sie haben damit einen uneingeschränkten Anspruch auf Krankenbehandlung wie deutsche Versicherte.

Die Leistungen nach § 2 AsylbLG sollten Sie nicht mehr in Gutscheinen, sondern in Bargeld erhalten. Wenn Sie in einer Wohnung leben, haben Sie auf jeden Fall Anspruch auf Bargeld. Solange Sie noch im Wohnheim leben, kann das Sozialamt argumentieren, dass weiter nur Gutscheine gezahlt werden, zum Beispiel, um Konflikte im Wohnheim zu vermeiden, weil einige Bewohner über Bargeld, andere aber nur über Gutscheine verfügen.

  • Tipp: Sobald Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sollten Sie erstens die Erlaubnis für den Umzug in eine Wohnung (siehe dazu den Abschnitt “Wohnen” in Kapitel 12.2) und zweitens die Auszahlung in Bargeld beantragen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen versuchen. Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle unterstützen.

Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

Nach § 1a AsylbLG können für Geduldete die ohnehin geringen Leistungen nach dem AsylbLG noch weiter bis auf das “unabweisbar Gebotene” eingeschränkt werden. Dies bedeutet in Niedersachsen in der Regel eine Streichung des Bargeldbetrags (bei Erwachsenen 40,90 Euro).

Wenn Sie vom Sozialamt nach § 1a AsylbLG eingestuft werden, müssen Sie oft auch damit rechnen, dass Sie ein Arbeitsverbot von der Ausländerbehörde erhalten (Lesen Sie dazu im Kapitel Arbeit den Abschnitt Arbeitsverbot” in Kapitel 12.3). In manchen Fällen geht mit der Einstufung nach § 1a AsylbLG auch einher, dass Sie gezwungen werden, in ein so genanntes Ausreisezentrum (in Braunschweig) umzuziehen. Dort will man Sie durch möglichst unangenehme Lebensbedingungen (permanente Befragungen, Arbeitsverbot, strikte Residenzpflicht und anderes) zwingen, an Ihrer Abschiebung mitzuwirken (Lesen Sie dazu auch im Kapitel 12.2 den Abschnitt “Ausreisezentren“).

Im Gesetz sind zwei mögliche Gründe genannt, nach denen eine Kürzung nach § 1a AsylbLG erfolgt:

  • Jemand ist vor allem deshalb nach Deutschland eingereist, um Sozialleistungen zu beziehen.
  • Die Abschiebung ist wegen des Verhaltens des Flüchtlings unmöglich.

Wenn Sie vor Ihrer Duldung einen Asylantrag gestellt haben, kann der erste Fall in der Regel auf Sie nicht zutreffen. Denn dann haben Sie ja im Asylverfahren schon deutlich gemacht, dass Sie hier Schutz suchen und aus welchen Gründen. Wenn Sie jedoch eingereist sind und nur eine Duldung beantragt haben, kann es sein, dass Ihnen das Sozialamt unterstellt, vor allem wegen der Sozialleistungen gekommen zu sein.

  • In diesem Fall ist es wichtig, den Behörden frühzeitig klarzumachen, dass Sie zum Beispiel Schutz vor dem Krieg suchen und keinesfalls wegen der Sozialleistungen hierher gekommen sind. Notfalls müssen Sie Widerspruch erheben und gegebenenfalls eine Klage und einen Eilantrag vor Gericht einlegen.

Der zweite Fall ist weit häufiger: Oft wird geduldeten Flüchtlingen vorgeworfen, dass sie nicht genug tun, um ihre Abschiebung zu ermöglichen, oder ihre Abschiebung durch das Wegwerfen ihres Passes oder die Angabe falscher Personaldaten bewusst verhindert haben. Dazu zählt vor allem die Passbeschaffung, die Angabe aller persönlichen Daten, eventuell Botschaftsbesuche und anderes. Wenn Sie solche Handlungen nicht unternehmen, obwohl die Ausländerbehörde Sie dazu auffordert, müssen Sie mit einer Kürzung Ihrer Leistungen rechnen. Auch wenn Sie sich schon einmal bei einem Abschiebungstermin versteckt haben oder sich bei einem Abschiebungsversuch körperlich gewehrt haben, wird dies vermutlich eine Kürzung Ihrer Leistungen nach § 1a AsylbLG nach sich ziehen.

Eine Kürzung ist aber rechtswidrig,

  • wenn Sie sich lediglich weigern, freiwillig auszureisen, Ihre Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung aber erfüllen,
  • wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung zwar früher verletzt haben, inzwischen aber alle erforderlichen Dinge tun,
  • wenn Sie derzeit ohnehin nicht abgeschoben werden könnten, zum Beispiel wegen Krankheit oder Schwangerschaft oder weil gerade ein Abschiebungsstopp für Ihr Herkunftsland verhängt wurde.
  • Wenn Ihre Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt werden, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob dies rechtmäßig ist. Die Behörde muss eine Kürzung schriftlich begründen, wenn Sie das verlangen. Sie haben dann einen Monat Zeit, Widerspruch gegen die Kürzung einzulegen und gegebenenfalls eine Klage und einen Eilantrag an das Gericht zu schicken. Sie können aber auch gegen einen mündlichen Bescheid Widerspruch erheben und Rechtsmittel einlegen. Lassen Sie sich dabei von einer Beratungsstelle und/oder einem Anwaltsbüro helfen.
  • Beachten Sie auch, für welches Mitglied Ihrer Familie die Kürzungen vollzogen werden. Wenn zum Beispiel nur ein Elternteil die Mitwirkung an der Passbeschaffung verweigert, ist eine Kürzung für die Kinder und den/die Partner/in rechtswidrig. Auch in diesem Fall sollten Sie sich rechtlich wehren.
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Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!