14.3 Arbeit und Ausbildung

Im ersten Jahr in Deutschland ist das Arbeiten für Flüchtlinge mit Duldung ganz verboten. Danach können Sie für eine Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV). Ansonsten können Sie – falls Sie bislang kürzer als vier Jahre in Deutschland leben – nur eine “nachrangige” Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 10 Abs. 1 BeschVerfV). Diese Arbeitserlaubnis gilt nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Sie müssen sich also vorher darum bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, und können dann erst den Antrag auf Arbeitserlaubnis dafür stellen. Die Erlaubnis wird aber nur dann erteilt, wenn für diesen Arbeitsplatz kein/e bevorrechtigte/r Arbeitnehmer/in (das sind zum Beispiel Deutsche, EU-Bürger/innen oder anerkannte Flüchtlinge) zur Verfügung stehen und Sie nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

Manchmal steht in der Duldung der Vermerk: “Erwerbstätigkeit nicht gestattet.” Das muss nicht heißen, dass Arbeit generell verboten ist. In den meisten Fällen kann trotzdem ein Antrag auf eine nachrangige Arbeitserlaubnis gestellt werden. Nur in bestimmten Fällen verhängen die Behörden auch nach einem Jahr noch ein persönliches Arbeitsverbot (lesen Sie dazu den Punkt “Arbeitsverbot” weiter unten).

Dies sind die Schritte zur nachrangigen Arbeitserlaubnis:

  • Besorgen Sie sich bei der Ausländerbehörde die Formulare “Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung, die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf” sowie “Stellenbeschreibung”.
  • Suchen Sie sich eine Arbeitsstelle.
  • Der/die Arbeitgeber/in muss die “Stellenbeschreibung” ausfüllen und unterschreiben. Er sollte sich damit einverstanden erklären, dass sein Stellenangebot von der Agentur für Arbeit für veröffentlicht wird. Berücksichtigen Sie bei dem Termin für den Arbeitsbeginn, dass das Antragsverfahren bis zu zwei Wochen dauert.
  • Machen Sie sich Kopien für Ihre Unterlagen und geben die Formulare bei der Ausländerbehörde ab. Nehmen Sie dazu auch Ihren Ausweis mit.
  • Nun müssen Sie  warten. Erst wenn die Behörden meinen, dass der Arbeitsplatz nicht an einen bevorrechtigten Arbeitnehmer vermittelt werden kann, erhalten Sie die Arbeitserlaubnis.

Die nachrangige Arbeitserlaubnis ist befristet und kann nach Ablauf der Frist verlängert werden.

  • Beantragen Sie eine Verlängerung frühzeitig! Haben Sie länger als zwölf Monate dieselbe Arbeitsstelle, dann kann die Erlaubnis verlängert werden, ohne dass die Ausländerbehörde wieder prüft, ob es bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen gibt.

Für die Prüfung der Zustimmung zur Beschäftigung ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Diese hat ihren Hauptsitz in Duisburg und ist über eine zentrale Telefonnummer erreichbar:  0228 713 1313. Weitere Informationen inden Sie auf der Internetseite www.zav.de.

Die ZAV hat für die Prüfung zur Zustimmung zur Arbeitserlaubnis nur noch zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob alle Unterlagen vorliegen oder noch etwas nachgereicht werden muss. Falls sich die ZAV innerhalb dieser Zeit nicht bei der Ausländerbehörde oder dem Arbeitgeber meldet, um etwas nachzuforden, gilt die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis als erteilt (§ 14a BeschVerfV). Allerdings muss danach die Ausländerbehörde noch die Arbeitserlaubnis ausstellen; dies kann auch noch einige Zeit dauern.

 

Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung

In besonderen Fällen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne dass die Arbeitsagentur prüft, ob es bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen gibt. Dabei bleibt die Arbeitsgenehmigung aber an die beantragte Tätigkeit und den/die Arbeitgeber/in gebunden. Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet, wenn

  • Sie im Betrieb Ihres / Ihrer Ehepartner/in, unverheirateten Lebenspartner/in oder sonstigen Verwandten ersten Grades arbeiten wollen und mit diesen zusammen in einem Haushalt leben (§ 3 BeschVerfV);
  • ein Härtefall vorliegt (Härtefallarbeitsgenehmigung, § 7 BeschVerfV).

Ob eine Härtefallarbeitsgenehmigung erteilt wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Ein Härtefall kann zum Beispiel festgestellt werden, wenn eine Person nur eingeschränkt arbeiten kann, wenn wegen einer Behinderung die Chancen auf einen Arbeitsplatz ohnehin bereits eingeschränkt sind oder wenn trotz des ungesicherten Aufenthaltsstatus ausnahmsweise bereits feststeht, dass der Antragsteller (zum Beispiel wegen eines deutschen Ehepartners) voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben wird. Traumatisierten Personen wird die Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn die Beschäftigung von dem behandelnden Arzt/Psychotherapeuten als wichtiger Teil der Therapie bezeichnet wird.

  • Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall konkrete Gründe für eine Härtefallarbeitsgenehmigung vorliegen. Versuchen Sie gegebenenfalls mit Hilfe einer Beratungsstelle, den Anspruch auf eine Härtefallarbeitsgenehmigung durchzusetzen.

Unbeschränkte Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und ohne Lohnprüfung

Wenn Sie bereits seit vier Jahren oder länger mit einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben (die Zeiten mit verschiedenen Papieren werden zusammengerechnet), haben Sie Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 BeschVerfV) – es sei denn, Sie unterliegen einem Arbeitsverbot (s.u.). Falls die Ausländerbehörde Ihnen nach vierjährigem Aufenthalt nicht automatisch diese unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung in Ihre Duldung stempelt, sollten Sie diese dort beantragen. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit muss die Agentur für Arbeit zwar weiterhin meistens beteiligt werden. Sie muss aber einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis zustimmen, wenn Sie vier Jahre hier leben. Falls die Arbeitserlaubnis dennoch nicht erteilt wird sollten Sie

  • Widerspruch bei der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen einlegen, wenn Ihr Antrag nur mündlich abgelehnt worden ist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit.
  • Gleichzeitig einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen, da sonst Ihre freie Stelle an andere Personen vergeben würde.
  • Sich von einer guten Beratungsstelle oder einem guten Rechtsanwalt beraten lassen.

Die unbeschränkte Arbeitserlaubnis darf nicht auf einen bestimmten Betrieb, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Arbeitszeitumfang beschränkt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 BeschVerfV). Das bedeutet, Sie können nun jederzeit und ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen, Ihre Arbeit wechseln.

Falls Sie eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erhalten können, kann die Ausländerbehörde von der Residenzpflicht, die normalerweise auf das Bundesland Niedersachsen beschränkt werden muss, abweichen: Sie dürfen auch in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Landkreis arbeiten, bzw. sich dort Arbeit suchen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Allerdings dürfen Sie dort nicht ohne weiteres wohnen.

Ausbildung

Um mit Duldung eine betriebliche Ausbildung beginnen zu können, brauchen Sie eine Arbeitsgenehmigung. Dafür gelten im Prinzip dieselben Regelungen wie bei der Aufnahme einer Arbeit. Allerdings können Sie seit Januar 2009 die Ausbildungserlaubnis ohne Vorrang- und Lohnprüfung bereits nach dem ersten Jahr des Aufenthalts und nicht erst nach dem vierten Jahr erhalten. Nichtbetriebliche, das heißt schulische Ausbildungen können Sie sowieso ohne Arbeitserlaubnis absolvieren. Fach- und Berufsfachschulen vermitteln in Vollzeitunterricht die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse. Schulische Ausbildungen werden u.a. in folgenden Bereichen angeboten:

  • Fremdsprachen
  • Gestaltung
  • Informationstechnik
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Technik
  • Wirtschaft

Eine berufliche Vorbildung ist für den Besuch einer Berufsfachschule nicht erforderlich, zum Teil werden jedoch Praktika in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern erwartet. Mindestens ein Hauptschulabschluss ist erforderlich, meistens sogar ein Realschulabschluss. Oft gibt es mehr Bewerber/innen als Ausbildungsplätze und es kommt zu einem Auswahlverfahren. Auswahlkriterien können bestimmte Schulnoten, der Notendurchschnitt oder auch die Art der schulischen Vorbildung und die Wartezeit sein. Auch Eignungsprüfungen und Vorstellungsgespräche sind üblich. Schulische Ausbildungen kosten oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen oder Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.

Seit dem 1. Januar 2009 haben Sie auch einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die die Arbeitsagentur in bestimmten Fällen zusätzlich zum Azubi-Gehalt zahlt, wenn Sie sich bereits seit vier Jahren in Deutschland aufhalten. Die Zeiten, in denen Sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben, zählen dabei mit (§§ 59 ff SGB III).

Arbeitsgelegenheiten

Nach § 5 AsylbLG können Sie verpflichtet werden, “gemeinnützige Arbeit” zu leisten. Oft sind dies Putz- oder Aufräumarbeiten im Wohnheim, aber auch andere Arbeiten sind möglich, zum Beispiel Laubharken im städtischen Park. Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen 1,05 Euro pro Stunde. Regulär angestellt werden Sie allerdings nicht. Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, kann das Sozialamt Ihre Sozialleistungen kürzen. Gekürzt werden darf im Regelfall nur ein Teil des Barbetrags der Person, die die Arbeit verweigert. Die Sozialleistungen für Kinder dürfen also wegen verweigerter gemeinnütziger Arbeit nicht gekürzt werden.

Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, dass Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (z.B. Krankheit, fehlende gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das dem Sozialamt so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle.

  • Das Sozialamt muss Ihnen mit der Zuweisung der Arbeitsstelle schriftlich Informationen über den Arbeitsort, die Arbeitszeiten sowie eine Beschreibung der konkreten Tätigkeit mitteilen.
  • Die Tätigkeit muss “gemeinnützig” und “zusätzlich” sein. Durch die Tätigkeit dürfen also keine regulären Arbeitskräfte eingespart werden, und sie darf nicht dem Profit einer privaten Person oder Firma dienen.
  • Wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, ist die Möglichkeit der “gemeinnützigen Arbeit” gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Manche Sozialämter bieten auch in diesen Fällen “gemeinnützige Arbeit” an.

Arbeitsverbot

Eine Arbeitsaufnahme kann Geduldeten auch ganz verweigert werden (§ 11 BeschVerfV). Zwei Begründungen werden von den Ausländerbehörden zur Rechtfertigung eines allgemeinen Arbeitsverbots genannt:

  1. Die Ausländerbehörde behauptet, Sie seien nach Deutschland geflohen, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen. Diese Begründung ist oft falsch: Selbst wenn auch materielle Not ein Motiv für die Einreise war, so darf das Arbeitsverbot nur ausgesprochen werden, wenn der Bezug von sozialen Leistungen entscheidend für die Einreise nach Deutschland war. Haben andere Gründe (zum Beispiel die Flucht vor dem Krieg) eine wesentliche Rolle gespielt, darf mit dieser Begründung kein Arbeitsverbot verhängt werden. Wenn Sie vor Ihrer Duldung einen Asylantrag gestellt haben, kann dieser Fall in der Regel auf Sie nicht zutreffen. Denn dann haben Sie ja im Asylverfahren schon deutlich gemacht, dass Sie hier Schutz suchen und aus welchen Gründen.
  2. Die Ausländerbehörde behauptet, Sie würden durch Ihr Verhalten eine Abschiebung verhindern. Dies geschieht zum Beispiel, wenn Sie sich weigern, ein Formblatt zur Beantragung eines Passes auszufüllen, wenn Sie die Botschaft Ihres Herkunftsstaates nicht besuchen wollen oder falsche Angaben zu Ihrer Identität machen. Die Ausländerbehörde muss Ihnen mitgeteilt haben, welche konkreten Handlungen sie von Ihnen erwartet. Diese Mitwirkungshandlungen müssen verhältnismäßig und zumutbar sein.

Ein Arbeitsverbot ist nur solange zulässig, wie Ihr eigenes Verhalten eine Abschiebung verhindert. Es spielt also keine Rolle, ob Sie früher einmal die Abschiebung verhindert haben, entscheidend ist die aktuelle Situation. Auch muss die Abschiebung allein an Ihrem Verhalten scheitern. Wenn auch aus anderen Gründen eine Abschiebung nicht möglich ist, zum Beispiel weil der Herkunftsstaat grundsätzlich keine Heimreisedokumente ausstellt, weil dies wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach der deutschen Verfassung gar nicht erlaubt wäre oder weil Sie wegen einer schweren Krankheit im Moment nicht abgeschoben werden können, darf kein generelles Arbeitsverbot erteilt werden. Rechtswidrig ist das Arbeitsverbot auch dann, wenn Sie sich weigern, in Ihr Herkunftsland “freiwillig” auszureisen, ansonsten aber Ihre Pflichten erfüllen.

  • Wenn die Ausländerbehörde Ihnen eine Arbeitserlaubnis verweigert, bestehen Sie auf einer schriftlichen Begründung. Wenn Ihnen mit einer der obigen Begründungen ein generelles Arbeitsverbot erteilt wurde, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Anwältin oder eine Beratungsstelle, um zu klären, ob das Arbeitsverbot rechtmäßig ist, und gegebenenfalls weitere Schritte zu unternehmen.
nach oben

Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!