14.2 Wohnen, Umziehen und Residenzpflicht
Zuweisung
Als Geduldeter müssen Sie sich weiterhin an dem Ort aufhalten, der Ihnen von der ZAAB schon während des Asylverfahrens zugewiesen wurde.
Aber auch Flüchtlinge, die ohne Visum einreisen und gleich eine Duldung beantragen (also kein Asylverfahren durchlaufen), können sich ihren Aufenthaltsort nicht aussuchen (§ 15 a AufenthG). Wer beispielsweise in Göttingen eine Duldung beantragt, wird von der Ausländerbehörde (sofern er nicht abgeschoben werden kann) zur ZAAB nach Braunschweig geschickt. Vorher nimmt die Ausländerbehörde die Personaldaten auf und gegebenenfalls auch die Fingerabdrücke ab. In der ZAAB wird dann nach dem Computer-Quotensystem VilA (“Verteilung illegaler Ausländer”) entschieden, welcher Kommune ein Flüchtling zugewiesen wird. Die Verteilung erfolgt bundesweit. Das heißt, der Duldungsantragsteller aus Göttingen könnte von Braunschweig aus zum Beispiel nach Gera in Thüringen geschickt werden.
Vor der Verteilung können Sie einen Zuweisungswunsch äußern. Das Recht, in einer bestimmten Kommune untergebracht zu werden, gibt es aber nur in Fällen, in denen der/die Ehepartner/in bereits in einer Kommune lebt oder wenn minderjährige Kinder zu ihren Eltern (oder umgekehrt) gelangen sollen. Die Familienzusammenführung zwischen Ehepaaren sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern muss also in jedem Fall ermöglicht werden. Darüber hinaus können auch so genannte “Härtefälle” berücksichtigt werden, zum Beispiel, wenn ein älterer, kranker Flüchtling den Wunsch äußert, in die Kommune zugewiesen zu werden, in der seine erwachsenen Kinder leben. Auch andere Wünsche können geäußert werden, aber sie werden oft auch nicht erfüllt. Zum Beispiel sind die Chancen, in eine große Stadt (zum Beispiel Hannover) zu gelangen, eher gering, weil deren Quote oft erfüllt ist. Das heißt, wenn eine Stadt oder ein Landkreis bereits seine Anzahl von Flüchtlingen aufgenommen hat, werden keine weiteren Flüchtlinge dorthin geschickt.
In Niedersachsen wird die Verteilung von Flüchtlingen auf die Kommunen zunehmend vermieden: Auf dem Gelände der ZAAB Oldenburg und der ZAAB Braunschweig sowie in Bramsche (bei Osnabrück) gibt es Wohnhäuser in Sammellagern, die nicht von der örtlichen Kommune, sondern vom Land Niedersachsen betrieben werden. Diese Lager haben zum Ziel, die Integration von bestimmten Gruppen von Flüchtlingen in die Gesellschaft von vornherein zu verhindern und sie schnellstmöglich wieder abzuschieben. Vor allem diejenigen Flüchtlinge, die kein Asyl, sondern nur einen Duldungsantrag stellen, laufen Gefahr, in diesen Lagern untergebracht zu werden. Deren Verteilung innerhalb Niedersachsens soll nämlich nach dem Willen der Landesregierung vorrangig in die landeseigenen Sammellager erfolgen. Betroffen sind aber zunehmend auch Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt haben und nach Ansicht der Behörden schnell wieder abgeschoben werden können.
- Wenn Sie einen konkreten Zuweisungswunsch haben, wenden Sie sich an das Büro des Sozialdienstes in der ZAAB und geben Sie dabei möglichst gute Gründe an (z.B. enge Verwandte, die Pflege alter oder kranker Angehöriger, das Vorhandensein der Religionsgemeinde an einem bestimmten Wohnort). Die Mitarbeiter/innen geben Ihren Wunsch an die Verwaltung der ZAAB Braunschweig weiter. Die entscheidet entscheiden auf der Grundlage der rechtlichen Bedingungen, der Art der Gründe und des Quotensystems.
- ßber Ihre Zuweisung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch in aller Regel gering. Eine Klage verhindert auch nicht, dass Sie erst einmal dort wohnen müssen, wo Sie zugewiesen sind.
Umziehen
Wenn Sie bereits eine Zuweisung in eine bestimmte Kommune haben, ist der Umzug in eine andere Stadt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Vorl. Nds. VV-AufenthG Punkt 61.1). Hierfür müssen Sie einen schriftlichen “Umverteilungsantrag” stellen. Bei Geduldeten richtet sich der Umverteilungsantrag an die Ausländerbehörde Ihrer Kommune, die die Möglichkeit eines Umzugs dann mit der Ausländerbehörde der Zielkommune klärt. Das gilt auch dann, wenn die Zielkommune in einem anderen Bundesland liegt.
Die Chancen auf “Umverteilung” sind gering: Ein Recht darauf besteht – wie bei der Erstzuweisung – nur bei einer Familienzusammenführung zum/zur Ehepartner/in oder Kindern unter 18 Jahren. Härtefälle sollen beachtet und auch andere Wünsche können berücksichtigt werden. Das Umverteilungsverfahren, insbesondere, wenn es mehrere Bundesländer betrifft (zum Beispiel von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Bayern), soll nach dem Willen der Innenminister nur als Ausnahme möglich sein (obwohl das nicht so im Gesetz steht). Der Umzug in ein anderes Bundesland ist also nur sehr schwer zu erreichen. Oft lehnen auch die Zielkommunen eine Aufnahme von Geduldeten ab, weil Sie die damit verbundenen Sozialhilfekosten nicht tragen wollen. Umzüge werden in der Regel nur dann von der Ausländerbehörde der aufnehmenden Stadt oder des Landkreises gestattet, wenn Ehegatten so gemeinsam untergebracht werden oder minderjährige Kinder zu ihren Eltern kommen können.
- Geben Sie beim Umverteilungsantrag möglichst gute Gründe an (zum Beispiel das Vorhandensein eines auf Ihre Krankheit spezialisierten Arztes, die Pflege kranker Familienangehöriger, das Vorhandensein einer Religionsgemeinde am Zielort, Linderung von Isolation und psychischer Erkrankung durch einen Umzug zu Angehörigen …) Krankheiten und Behandlungs-/Linderungsmöglichkeiten durch den Umzug müssen Sie durch ein ärztliches Attest nachweisen.
- Ihre Chancen auf Umzug steigen, wenn Sie in der Zielkommune die konkrete Aussicht auf Arbeit haben oder Ihr Lebensunterhalt dort auf andere Weise gesichert ist.
- Gegen die Ablehnung eines Umverteilungsantrags können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Solche Klagen haben aber nur in wenigen Einzelfällen Aussicht auf Erfolg.
Wohnen
Die Kommune weist Ihnen Wohnraum zu. Von der Politik ist die Unterbringung im Wohnheim oder Sammellager, offiziell “Gemeinschaftsunterkunft” genannt, die gewünschte Unterbringungsform. Im Einzelfall kann das aber auch anders sein: Wenn gute Gründe vorliegen, können Sie die Zuweisung einer Wohnung beantragen. Nicht alle Kommunen haben große Sammellager. Deshalb haben Sie unter Umständen auch Glück und bekommen gleich eine Wohnung zugewiesen oder dürfen sich selbst eine Wohnung suchen und anmieten. Einen Anspruch darauf, eine eigene Wohnung zu beziehen, haben Sie aber im Regelfall nicht.
Das Leben im Sammellager kann sehr belastend sein.
- Wenn Sie oder Ihre Kinder unter der Situation im Wohnheim sehr leiden oder krank werden (z.B. Allergien entwickeln), können Sie versuchen, mit (fach-)ärztlichen Attesten nachzuweisen, dass Sie eine eigene Wohnung brauchen und beim Sozialamt einen Antrag darauf stellen.
- Wenn Sie Ihr Einkommen durch Arbeit selbst verdienen und selber Miete zahlen können, können Sie unter Umständen aus dem Wohnheim ausziehen. Wenn Sie weiter im Wohnheim leben, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Arbeitslohn eine hohe Miete für den Wohnheimplatz zahlen müssen.
- Wenn Sie schon länger als vier Jahre Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben und unter § 2 AsylbLG fallen (lesen Sie dazu den entsprechenden Abschnitt in Kapitel 12.4), sollten Sie ebenfalls die Erlaubnis für einen Umzug in eine Wohnung beantragen. Gegebenenfalls müssen Sie dafür vorher bei der Ausländerbehörde beantragen, dass eine entsprechende Auflage in Ihrer Duldung gestrichen wird (Die Auflage lautet zum Beispiel: “Der Inhaber ist verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft … zu wohnen.”).
- Wenn ein Antrag auf eine Unterbringung in der Wohnung abgelehnt wird, können Sie gegen diese Entscheidung zunächst Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, besteht die Möglichkeit, bei dem Verwaltungsgericht dagegen zu klagen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering, wenn Sie nicht tatsächlich in Ihrer Situation besondere Gründe (insbesondere psychische oder physische Beeinträchtigungen) vortragen können, die eine Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft erforderlich machen.
Residenzpflicht
Als Geduldete/r ist Ihr Aufenthaltsrecht in der Regel auf das Land Niedersachsen beschränkt, in manchen Fällen aber auch auf einen kleineren Bereich (§ 61 Abs. 1 AufenthG; Vorl. Nds. VV-AufenthG Punkt 61.1). Dies ist in Ihrer Duldung vermerkt: “Nur gültig für das Land Niedersachsen.” Wenn Sie den Ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbezirk verlassen wollen, brauchen Sie eine Genehmigung dafür, die Sie bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Für den Fall, dass Sie eine Duldung besitzen und bereits seit vier Jahren gestattet oder geduldet in Deutschland leben und zusätzlich bei Ihnen keine Vorrangprüfung mehr durch die Agentur für Arbeit auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt wird, kann diese räumliche Beschränkung geändert oder aufgehoben werden. Sie können sich also auch außerhalb von Niedersachsen aufhalten und dort auch Arbeit suchen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
- Für Termine bei Behörden und Gerichten brauchen Sie keine Genehmigung. Wenn Sie noch in der ZAAB wohnen, müssen sie diese Termine aber vorher beim Bundesamt und der ZAAB anzeigen.
- Für Termine beim Rechtsanwaltsbüro, beim Vormund, bei UNHCR oder anderen Flüchtlingshilfsorganisationen oder bei Gerichtsterminen sollen die Behörden die Erlaubnis erteilen. Ein solcher Antrag darf also in der Regel nicht abgelehnt werden.
- Ob die Behörde es Ihnen erlaubt, den Landkreis bzw. Niedersachsen für andere Aktivitäten zu verlassen, liegt in den meisten Fällen in ihrem Ermessen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nur, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Erfahrungsgemäß ist es kein Problem, eine Erlaubnis zu bekommen für Familienangelegenheiten (Krankenbesuch, Hochzeit, Sterbefall etc.) oder wichtige Arztbesuche. Bei religiösen Festen verweigern allerdings manche Behörden die Erlaubnis. Für die Teilnahme an Demonstrationen soll nach den verfassungsrechtlich fragwürdigen Vorgaben des niedersächsischen Innenministeriums die Reiseerlaubnis sogar generell verweigert werden.
- Sie sollten gegen die Ablehnung einer Reiseerlaubnis zur Teilnahme an einer Demonstration Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Es ist nicht hinnehmbar, dass durch eine Verwaltungsvorschrift Grundrechte ausgehebelt werden.
- Aus anderen Gründen, zum Beispiel, um eine Arbeit in einem anderen Landkreis auszuüben, kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt in dem anderen Landkreis auch generell erlauben. Das wird dann in die Duldung eingetragen.
Für die Ausstellung einer Erlaubnis zum Verlassen des Landes bzw. des Landkreises verlangen manche Ausländerbehörden eine Gebühr von bis zu 30 Euro.
- Legen Sie der Ausländerbehörde in diesem Fall eine Bescheinigung über Ihr Einkommen oder ihren Sozialleistungsbezug vor und beantragen Sie, dass Ihnen die Gebühr erlassen wird.
Wenn Sie Ihren Aufenthaltsbezirk ohne Erlaubnis verlassen, droht Ihnen eine Geldstrafe (“Bußgeld”) (§ 98 Abs. 3 AufenthG). Wenn Sie mehrmals dabei erwischt werden, sogar eine Gefängnisstrafe (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Noch wichtiger ist: Unter Umständen führt eine höhere Geld- oder Gefängnisstrafe dazu, dass Sie Ihre späteren Chancen auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht verspielen. Nehmen Sie deshalb eine Strafe wegen Residenzpflichtverletzung nicht auf die leichte Schulter.
- Zu einem Bußgeldbescheid kann man schriftlich Stellung nehmen. Vielleicht war das Bußgeld gar nicht gerechtfertigt, weil Sie einen Gerichtstermin hatten. Oder Sie hatten schon einen BAMF-Bescheid erhalten und Ihre Aufenthaltsgestattung war dadurch zum Zeitpunkt der “Tat” bereits ungültig. Oder es handelte sich um einen medizinischen Notfall. Schreiben Sie Ihre Gründe auf und fügen Sie Belege bei (Terminbestätigung, BAMF-Bescheid, ärztliche Bescheinigung). Unter Umständen wird dann auf das Bußgeld verzichtet und das Verfahren eingestellt. Auch wenn es zum Gerichtsverfahren gegen Sie kommt, müssen Sie aufpassen: Wenn der Richter oder die Richterin mehrere kleine Strafen zu einer insgesamt niedrigere Gesamtstrafe zusammenzieht, ist das eigentlich als Abmilderung gedacht. Eine hohe Gesamtstrafe kann sich aber letztendlich schädlicher auf ein künftiges Aufenthaltsrecht auswirken als mehrere kleinere. Lassen Sie sich im Ernstfall noch einmal beraten und gehen Sie, wenn nötig, mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin gegen eine Strafe wegen Residenzpflichtverletzung vor! Das geht in manchen Fällen auch im Nachhinein, also wenn das Bußgeldverfahren schon abgeschlossen ist. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen kann Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte nennen, die sich mit Residenzpflicht-Strafen gut auskennen.
Ausreisezentren
Als Abschreckungsmaßnahme und Strafe für eine mangelnde Kooperation bei der Abschiebung unterhält das Land Niedersachsen seit Jahren so genannte “Ausreisezentren” in Braunschweig und Oldenburg. Bei diesen Zentren, die eigentlich Abschiebungslager sind, handelt es sich um Lagerkomplexe innerhalb der ZAAB in Braunschweig und Oldenburg mit jeweils 50 Plätzen. Die “Ausreisezentren” haben ßhnlichkeiten mit dem Lager in Bramsche, in dem Flüchtlinge ebenfalls weitgehend isoliert und zur “freiwilligen” Ausreise genötigt werden. Während in Bramsche jedoch Flüchtlinge leben, die nach wenigen Wochen im Erstaufnahmelager direkt dorthin verteilt wurden und sich teilweise noch im Asylverfahren befinden, betrifft die Einweisung ins Ausreisezentrum Flüchtlinge, die bereits in einer dezentralen Unterkunft oder Wohnung gewohnt haben und sich teilweise schon jahrelang in Deutschland aufhalten. Die Ausländerbehörden werfen ihnen vor, dass sie ihre Abschiebung durch falsche oder unzureichende Angaben verhindern. Um ihren Widerstand zu brechen, sollen sie durch regelmäßige Verhöre, persönliche Arbeitsverbote und Leistungskürzungen unter Druck gesetzt und davon überzeugt werden, dass sie in Deutschland keine Chance auf ein “normales” Leben haben. Das Innenministerium erhofft sich davon, dass die betroffenen Flüchtlinge resignieren und ihre Ausreise vorbereiten.
- Gegen die Einweisung in das Ausreisezentrum können Sie vor Gericht Klage einlegen. Dies sollten Sie unbedingt mit einem Anwalt oder einer Anwältin tun. Da die Klage in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat, müssen Sie zusätzlich einen vorläufigen Rechtsschutzantrag stellen.
- Auch nach einer Einweisung ins Lager können Sie gerichtlich dagegen vorgehen. Erfahrungsgemäß heben die Verwaltungsgerichte die Entscheidung, Sie ins Lager einzuweisen, zumindest dann auf, wenn sich herausgestellt hat, dass die Behörden auch über Monate oder Jahre nicht zu neuen Erkenntnissen gelangt sind und in absehbarer Zeit wohl auch nicht gelangen werden. Unterstützung für Verfahren zur Entlassung aus einem Ausreisezentrum erhalten Sie unter anderem beim Flüchtlingsrat Niedersachsen.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!

