14.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Eine Duldung erhält, wer zur Ausreise verpflichtet ist, aber vorerst nicht abgeschoben werden kann (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Das ist oft nach dem endgültigen negativen Abschluss des Asylverfahrens der Fall. Auch Flüchtlinge, die ohne Visum nach Deutschland kommen oder nach Ablauf des Visums in Deutschland bleiben und kein Asyl beantragen, erhalten eine Duldung, wenn eine Abschiebung nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, solange kein Pass vorliegt oder es keine Flugverbindung in eine Bürgerkriegsregion gibt. Wenn jedoch das Abschiebungshindernis wegfällt, droht akute Abschiebungsgefahr.

Grundsätzlich gibt es mehrere Arten von Duldungen. Unter bestimmten Bedingungen wird sie auf dem Ermessenswege erteilt, bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen wird sie als Anspruch erteilt.

Was sind rechtliche Abschiebungshindernisse?

Erst einmal alles was im Gesetz steht. Die Abschiebungsverbote des Paragraphen 60 AufenthG, die aber bereits in ihrem Asylverfahren geprüft worden sind. Zu den Hindernissen für eine Abschiebung gehören auch der oben bereits erwähnte Schutz von Ehe und Familie. Weitere ergeben sich aus dem Grundgesetz, insbesondere dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und aus der Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz nennen auch die inländischen Vollstreckungshindernisse als ein rechtliches Abschiebungshindernis. (AVwV 60a.2.1.1.1.2)
Achtung: Da die Prüfung dieser Sachverhalte sehr kompliziert ist holne Sie sich unbedingt fachkundigen Rat in einer Beratungsstelle oder einem Anwaltsbüro.

Was sind tatsächliche Abschiebungshindernisse?

Tatsächliche Abschiebungshindernisse sind im Wesentlichen die Folgenden:

  • wegen Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall,
  • im Falle fortdauernder Passlosigkeit, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder deutschen Passersatz nicht möglich ist oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist,
  • wenn die Verkehrswege für eine Abschiebung unterbrochen sind,
  • wenn die sonstigen erforderlichen Papiere (z. B. Durchbeförderungsbewilligung, Visa) nicht vorliegen oder das geeignete Verkehrsmittel noch nicht zur Verfügung steht,
  • wenn es sich um einen Staatenlosen oder einen anderen Ausländer handelt, dessen Aufnahme der Herkunftsstaat, z. B. nach
    einem erfolglosen Abschiebungsversuch, verweigert hat. (AVwV 60a.2.1.2.1-5)

Wichtig: Vor einer Duldungserteilung muss die Ausländerbehörde aber immer prüfen, ob nicht ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann oder muss.

Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne dass ein Abschiebungshindernis vorliegt, können leider keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mehr erhalten, wenn “dringende humanitäre oder persönliche Gründe” vorübergehend vorliegen.Stattdessen sind zwei neue Duldungsgründe in das Gesetz geschrieben worden:1. Die so genannte Zeugenduldung des § 60a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Hier besteht die Möglichkeit, den Aufenthalt weiter zu dulden, wenn eine Aussage in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht als notwendig angesehen wird.

2. Die Ermessensduldung des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Eine Ermessensduldung kann erteilt werden, wenn – vorübergehend – dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse den weiteren Aufenthalt erfordern. Gründe hierfür könnten unter anderem sein:

  • Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht möglich ist
  • Beendigung einer Therapie oder sonstigen Behandlung ohne dass Reiseunfähigkeit besteht, da ansonsten bereits ein Anspruch auf eine Duldung da wäre
  • die Beendigung einer Ausbildung
  • bevorstehender Schulabschluss
  • Beendigung des laufenden Schuljahres
  • vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen
  • eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem Deutschen oder einem Bleibeberechtigten bis zum Hochzeitstermin

Diese Liste ist nicht abgeschlossen, weitere gute Gründe sind denkbar, müssen aber der Ausländerbehörde gegenüber vorgetragen werden.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVwV) sagen dazu: “§ 60a Absatz 2 Satz 3 soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit geben, die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen auszusetzen, deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen  Abschiebungshindernis nach Absatz 2 Satz 1 verdichtet hat und in deren Fall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender Aufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. erheblichen öffentlichen Interessen geboten ist. Damit soll Härten begegnet werden, die in der Praxis dadurch entstehen können, dass § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist.” (AVwV 60a.2.3) Dann werden Beispiele aufgezählt, die dem ursprünglich hierfür vorgesehenen § 25 Abs. 4 Satz ein zugeordnet sind. Also nicht verwirren lassen durch die jeweils angegebenen Paragraphen. Es ist in den VwV ausdrücklich hierauf verwiesen worden:
Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuell-konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1 sind zielstaatsbezogene Gründe, insbesondere das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Gefahren für den Ausländer, die im Falle seiner Rückkehr im Heimatstaat auftreten können. Nicht berücksichtigt werden kann damit insbesondere die Unmöglichkeit, im Ausland eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche
Arbeit zu finden. Der Ausländer muss sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinden,
die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Verlassen des Bundesgebiets in einen Staat, in dem keine  entsprechenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten bestehen, ist kein dringender humanitärer Grund i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1.”
(AVwV 25.4.1.4) Hiermit wird erneut klargestellt, dass Gründe, die im Herkunftsland oder in dem Lande liegen, in das abgeschoben werden soll nicht für diese Ermessensduldung herangezogen werden können. Hier muss in der Argumentation sauber getrennt werden. Dann heisst es:
” Nach § 25 Absatz 4 Satz 1 kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
(also hier die Duldung!) nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kommt (hier wieder die Duldung!)eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht in Betracht. (AVwV 25.4.1.5)
Weiter heisst es dann: “Bei der Ermessensentscheidung sind daher nur solche Umstände zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach einen  vorübergehenden Aufenthalt notwendig machen; Umstände, die auf einen Daueraufenthalt abzielen, sind grundsätzlich nicht  berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die privaten Interessen des Ausländers und die öffentlichen Interessen
abzuwägen. Als Gesichtspunkte können die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer herangezogen werden.”
(AVwV 25.4.1.6.)

Dann wird die oben angegebene Liste noch näher erklärt:

“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe können z. B. in folgenden Fällen angenommen werden:

  • Durchführung einer medizinischen Operation oder Abschluss einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist,
  • vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger,
  • die Regelung gewichtiger persönlicher Angelegenheiten, wie z. B. die Teilnahme an einer Beisetzung oder dringende Regelungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen oder die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zeuge; bei der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Verfahrenspartei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
  • Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, sofern sich der Schüler oder Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss,
    i. d. R. also zumindest im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet.”
    (AVwV 25.4.1.6.1)

Dann folgen die Gründe, die nicht zur Erteilung der Duldung führen:

“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe wird man z. B. regelmäßig nicht annehmen können

  • allein wegen der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse, wie etwa bei Vorliegen von guten deutschen Sprachkenntnissen,
  • beim Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere  bei Verlust des Arbeitsplatzes oder derWohnung,
  • wenn der Ausländer die Absicht hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck zu beantragen, er die Voraussetzungen hierfür gegenwärtig aber noch nicht erfüllt,
  • allein wegen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen oder der Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses,
  • bei einem Petitionsverfahren, das die Fortsetzung des Aufenthalts zum Gegenstand hat.” (AVwV 25.4.1.6.2)

Hier die Definition des öffentlichen Interesses, wonach eine Duldung erteilt werden kann:

“Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn

  • der Ausländer als Zeuge in einem Gerichtsoder Verwaltungsverfahren benötigt wird,
  • der Ausländer mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet, sich insbesondere in einem Zeugenschutzprogramm befindet; zu beachten ist insoweit auch § 25 Absatz 4a, der eine Sonderregelung für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel enthält,
  • der Aufenthalt des Ausländers zurWahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden soll, wie z. B. aufgrund sicherheitspolitischer Interessen deutscher Sicherheitsbehörden, außenpolitischer oder auch sportpolitischer Interessen, etwa wenn es um die Fortsetzung des Aufenthalts eines sportpolitisch bedeutenden ausländischen Sportlers geht.” (AVwV 25.4.1.6.3)

Dann folgt noch eine Klarstellung für die Ausländerbehörden:

“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen erfordern den weiteren Aufenthalt nur, wenn das mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers angestrebte Ziel nicht auch in zumutbarer Weise im Ausland erreicht werden kann.” (AVwV 25.4.1.7)

Die Verwaltungsvorschriften machen es für Sie und die Ausländerbehörde nicht einfacher, diese Ermessensduldung zu erhalten.
Darum: Lassen Sie sich gut beraten.

Die Behörden machen oft unter anderem zur Bedingung, dass keine Sozialleistungen bezogen werden und dass die “freiwillige Rückkehr” zugesichert wird. Diese Duldungen werden in der Regel nur für einige Wochen oder Monate erteilt. Wenn der Erteilungsgrund wegfällt, also zum Beispiel der pflegebedürftige Vater stirbt oder der Schulabschluss gemacht ist, wird die Duldung in der Regel nicht verlängert und es droht erneut die Abschiebung. Nur bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses oder eines Anspruchs auf einen Aufenthalt (z.B. durch Heirat), wird dann eine aus humanitären Gründen befristet erteilte Duldung noch verlängert oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Eine Duldung kann auch angeordnet oder verlängert werden, weil das Innenministerium des Landes für eine bestimmte Flüchtlingsgruppe oder für Flüchtlinge aus einem bestimmten Land einen Abschiebungsstopp angeordnet hat (§ 60 a Abs. 1 AufenthG).

Eine Duldung gilt immer nur für wenige Wochen oder Monate, wird jedoch verlängert, wenn eine Abschiebung weiterhin nicht möglich ist. Auf diese Weise kann es sein, dass ein geduldeter Aufenthalt viele Jahre andauert. Auch wenn man viele Jahre lang eine Duldung besitzt, leitet sich aus einer Duldung kein Recht ab, in Deutschland zu bleiben.

  • Lesen Sie sich Ihre Duldung genau durch! Nicht immer bietet das in der Duldung genannte Datum auch eine Sicherheit dafür, dass bis dahin keine Abschiebung stattfindet: Oftmals findet sich in der Duldung ein Hinweis darauf, dass die Duldung ungültig wird, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (zum Beispiel wenn Reisepapiere eintreffen oder wenn eine Petition entschieden ist).
  • Suchen Sie eine Beratungsstelle auf und klären Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, anstelle einer Duldung ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu bekommen. Lesen Sie dazu auch Kapitel 6.

Wenn Sie länger als ein Jahr geduldet sind, musste die Ausländerbehörde bis zum 27.8.2007 Ihnen eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher erneut ankündigen. Dies muss die Ausländerbehörde nur noch tun, wenn Sie zwar jetzt eine Duldung haben, aber vorher einen Aufenthaltstitel besessen haben (§ 60 a Abs. 5 AufenthG). Beispiel: Sie hatten bis vor wenigen Monaten eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbotes. Nachdem das Verbot wegfiel hat die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis widerrufen und Ihnen die Duldung erteilt. Wenn Sie diese Duldung nun länger als ein Jahr besitzen und nunmehr die Abschiebung möglich ist, wird diese einen Monat vorher angekündigt.

  • Wenn Sie einen Brief bekommen, in dem Ihre Abschiebung angekündigt wird, wenden Sie sich an Ihren Anwalt, Ihre Anwältin oder eine Beratungsstelle, um zu klären, ob es eine konkrete Abschiebungsgefahr für Sie gibt.

Als Geduldete/r sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, freiwillig auszureisen oder daran mitzuwirken, dass eine Abschiebung möglich wird. Zu Ihren Pflichten gehört es zum Beispiel, sich um Ihren Pass oder sonstige Papiere zu kümmern, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Eine mangelnde Mitwirkung kann für Sie unangenehme Konsequenzen haben: Arbeitsverbot (§ 11 BeschVerfV), Bargeldentzug (§ 1 a AsylbLG), unter Umständen sogar Einweisung in ein Ausreisezentrum (§ 61 Abs. 2 AufenthG) und anderes.

Oftmals werfen die Ausländerbehörden Flüchtlingen zu Unrecht eine mangelnde Kooperation bei der Passbeschaffung vor. Besuche bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes sollten Sie daher durch Zeugenaussagen oder andere geeignete Unterlagen (z.B. Fahrquittungen, Fotos, Bestätigungen der Botschaft) dokumentieren. Wenn Sie einen Termin für einen Botschaftsbesuch nicht wahrnehmen können, weil sie krank geworden sind, holen Sie sich eine Bestätigung vom Arzt und schicken Sie diese zur Ausländerbehörde.

Nicht alle denkbaren Methoden zur Beschaffung von Passpapieren sind zumutbar: Sie dürfen zum Beispiel nicht verpflichtet werden, Pässe auf gesetzeswidrige Weise, etwa durch Bestechung, zu erlangen. Manche Ausländerbehörden stellen auch Anforderungen, die Sie objektiv nicht erbringen können, zum Beispiel die Beschaffung von verschollenen Urkunden. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin genau über die Einzelheiten und den zumutbaren Umfang Ihrer Mitwirkungspflichten.

Stattdessen sind zwei neue Duldungsgründe in das Gesetz geschrieben worden:

1. Die so genannte Zeugenduldung des § 60a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Hier besteht die Möglichkeit, den Aufenthalt weiter zu dulden, wenn eine Aussage in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht als notwendig angesehen wird.

2. Die Ermessensduldung des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Eine Ermessensduldung kann erteilt werden, wenn – vorübergehend – dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse den weiteren Aufenthalt erfordern. Gründe hierfür könnten unter anderem sein:

  • Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht möglich ist
  • Beendigung einer Therapie oder sonstigen Behandlung ohne dass Reiseunfähigkeit besteht, da ansonsten bereits ein Anspruch auf eine Duldung da wäre
  • die Beendigung einer Ausbildung
  • bevorstehender Schulabschluss
  • Beendigung des laufenden Schuljahres
  • vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen
  • eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem Deutschen oder einem Bleibeberechtigten bis zum Hochzeitstermin

Diese Liste ist nicht abgeschlossen, weitere gute Gründe sind denkbar, müssen aber der Ausländerbehörde gegenüber vorgetragen werden.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVwV) sagen dazu: “§ 60a Absatz 2 Satz 3 soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit geben, die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen auszusetzen, deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen  Abschiebungshindernis nach Absatz 2 Satz 1 verdichtet hat und in deren Fall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender Aufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. erheblichen öffentlichen Interessen geboten ist. Damit soll Härten begegnet werden, die in der Praxis dadurch entstehen können, dass § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist.” (AVwV 60a.2.3) Dann werden Beispiele aufgezählt, die dem ursprünglich hierfür vorgesehenen § 25 Abs. 4 Satz ein zugeordnet sind. Also nicht verwirren lassen durch die jeweils angegebenen Paragraphen. Es ist in den VwV ausdrücklich hierauf verwiesen worden:
Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuell-konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1 sind zielstaatsbezogene Gründe, insbesondere das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Gefahren für den Ausländer, die im Falle seiner Rückkehr im Heimatstaat auftreten können. Nicht berücksichtigt werden kann damit insbesondere die Unmöglichkeit, im Ausland eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche
Arbeit zu finden. Der Ausländer muss sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinden,
die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Verlassen des Bundesgebiets in einen Staat, in dem keine  entsprechenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten bestehen, ist kein dringender humanitärer Grund i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1.”
(AVwV 25.4.1.4) Hiermit wird erneut klargestellt, dass Gründe, die im Herkunftsland oder in dem Lande liegen, in das abgeschoben werden soll nicht für diese Ermessensduldung herangezogen werden können. Hier muss in der Argumentation sauber getrennt werden. Dann heisst es:
” Nach § 25 Absatz 4 Satz 1 kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
(also hier die Duldung!) nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kommt (hier wieder die Duldung!)eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht in Betracht. (AVwV 25.4.1.5)
Weiter heisst es dann: “Bei der Ermessensentscheidung sind daher nur solche Umstände zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach einen  vorübergehenden Aufenthalt notwendig machen; Umstände, die auf einen Daueraufenthalt abzielen, sind grundsätzlich nicht  berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die privaten Interessen des Ausländers und die öffentlichen Interessen
abzuwägen. Als Gesichtspunkte können die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer herangezogen werden.”
(AVwV 25.4.1.6.)

Dann wird die oben angegebene Liste noch näher erklärt:

“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe können z. B. in folgenden Fällen angenommen werden:

  • Durchführung einer medizinischen Operation oder Abschluss einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist,
  • vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger,
  • die Regelung gewichtiger persönlicher Angelegenheiten, wie z. B. die Teilnahme an einer Beisetzung oder dringende Regelungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen oder die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zeuge; bei der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Verfahrenspartei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
  • Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, sofern sich der Schüler oder Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss,
    i. d. R. also zumindest im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet.”
    (AVwV 25.4.1.6.1)

Dann folgen die Gründe, die nicht zur Erteilung der Duldung führen:

Dringende humanitäre oder persönliche Gründe wird man z. B. regelmäßig nicht annehmen können

  • allein wegen der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse, wie etwa bei Vorliegen von guten deutschen Sprachkenntnissen,
  • beim Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere  bei Verlust des Arbeitsplatzes oder derWohnung,
  • wenn der Ausländer die Absicht hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck zu beantragen, er die Voraussetzungen hierfür gegenwärtig aber noch nicht erfüllt,
  • allein wegen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen oder der Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses,
  • bei einem Petitionsverfahren, das die Fortsetzung des Aufenthalts zum Gegenstand hat.” (AVwV 25.4.1.6.2)

Hier die Definition des öffentlichen Interesses, wonach eine Duldung erteilt werden kann:

“Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn
– der Ausländer als Zeuge in einem Gerichtsoder Verwaltungsverfahren benötigt wird,
– der Ausländer mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet, sich insbesondere in einem Zeugenschutzprogramm befindet; zu beachten ist insoweit auch § 25 Absatz 4a, der eine Sonderregelung für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel enthält,
– der Aufenthalt des Ausländers zurWahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden soll, wie z. B. aufgrund sicherheitspolitischer Interessen deutscher Sicherheitsbehörden, außenpolitischer oder auch sportpolitischer Interessen, etwa wenn es um die Fortsetzung des Aufenthalts eines sportpolitisch bedeutenden ausländischen Sportlers geht.”
(AVwV 25.4.1.6.3)

Dann folgt noch eine Klarstellung für die Ausländerbehörden:

“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen erfordern den weiteren Aufenthalt nur, wenn das mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers angestrebte Ziel nicht auch in zumutbarer Weise im Ausland erreicht werden kann.” (AVwV 25.4.1.7)

Die Verwaltungsvorschriften machen es für Sie und die Ausländerbehörde nicht einfacher, diese Ermessensduldung zu erhalten.
Darum: Lassen Sie sich gut beraten.

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Inhalt dieses Kapitels:

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