13.4 Soziale Sicherung
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf soziale Leistungen.
Welche Sozialleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Wenn Sie bereits längere Zeit gearbeitet haben, erhalten Sie unter Umständen das so genannte Arbeitslosengeld I (ALG I). Haben Sie keinen Anspruch nach ALG I, sind aber zwischen 15 und 64 Jahren alt und arbeitsfähig, erhalten Sie Leistungen der “Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das so genannte “Arbeitslosengeld Zwei” (ALG II). Ältere Menschen und dauerhaft erwerbsunfähige Erwachsene erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Wenn Sie grundsätzlich erwerbsfähig, aber längere Zeit krank sind, erhalten Sie Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen nach SGB II und XII sind in der Höhe weitgehend identisch.
Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)
Bei Arbeitslosigkeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das gilt, wenn Sie
- innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
- sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten,
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder. Die Dauer des ALG I beträgt normalerweise zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben. Personen ab 50 Jahre können bis zu bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn Sie Beschäftigungszeiten bis zu vier Jahren vorweisen können. Liegt Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als der ALG II, wird dieses ergänzend gezahlt.
- Um ALG I zu erhalten, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend melden. Dafür haben Sie, wenn Sie von Ihrer Kündigung bzw. dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, nur drei Tage Zeit (§ 38 SGB III). Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden (§ 159 SGB III). ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Das ALG II, umgangssprachlich auch “Hartz IV” genannt, erhalten Sie auch, wenn Sie noch nie gearbeitet haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben oder ohne Einschränkungen arbeiten dürfen.
Das ALG II besteht aus einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse sowie eventuell einem Zuschuss wegen Mehrbedarfs. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie erhalten diese Leistung, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.
Wenn Sie Arbeitseinkommen oder Vermögen haben, wird dies zum großen Teil angerechnet. Bis zu 150 Euro im Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro pro Person, zuzüglich 750Euro pro Person dürfen Sie besitzen. Ein Freibetrag von 3.750 Euro gilt auch für jedes Kind. In diesem Fall erhalten Sie weniger oder gar kein ALG II. Wohnen Sie mit anderen, zum Beispiel Großeltern oder Partner/in, zusammen, dann vermutet das Sozialamt, dass Sie gemeinsam wirtschaften, und rechnet das Einkommen aller Haushaltsangehörigen zusammen. Folgende Leistungen werden im Jahr 2013 gewährt:
- Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende: 382 Euro
- Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften: 345 Euro
- Regelbedarfsstufe 3 – Erwachsene im Haushalt anderer: 306 Euro
- Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 Euro
- Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 255 Euro
- Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 6 Jahre: 224 Euro
Der Regelsatz für eine allein stehende Person beträgt derzeit 382 Euro monatlich. Paare erhalten jeweils 345 Euro, Kinder ab 14 Jahren 289 Euro, Kinder zwischen sechs bis einschließlich 13 Jahre 255 Euro und Kinder bis fünf Jahre 224 Euro.
Einen Mehrbedarfszuschuss gibt es für Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kinder unter 16 Jahren haben (137,52 Euro). Alternativ dazu erhalten Sie einen Mehrbedarfszuschlag von 45,84 Euro pro Kind, falls Ihre Kinder nicht die oben genannten Altersgrenzen erfüllen. Die Höchstgrenze für den Mehrbedarfszuschlag für alle Kinder beträgt 229,20 Euro. Werdende Mütter erhalten 64,94 Euro Mehrbedarfszuschlag, falls sie ohne Partner leben, oder 58,65 Euro, falls sie mit Partner leben. Auch Menschen mit Behinderung oder einer Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert, können oft einen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen.
Daneben können Sie in wenigen Fällen einen Antrag auf “einmalige Beihilfen” stellen, insbesondere für die erste Möblierung einer Wohnung und die Erstausstattung eines Babys oder nachgezogenen Kindes. Unter bestimmten Bedingungen kann das Sozialamt auch Mietschulden als “einmalige Beihilfe” übernehmen.
Zu den Kosten für die Unterkunft gehören Miete, Heiz- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Warmwasserversorgung. Auch wenn nach der jährlichen Abrechnung Nachzahlungen fällig werden, werden diese vom Sozialamt übernommen. Ebenso die Kosten für mietvertraglich vorgeschriebene Renovierungen (ggf. jedoch in Eigenarbeit, d.h. nur die Materialkosten). Die Mietkosten sind allerdings begrenzt: In Abhängigkeit von der Zahl der Familienmitglieder und den örtlichen Gegebenheiten erstattet das Sozialamt die Miete nur bis zu einer Höchstgrenze. Wenn beispielsweise ein Jugendlicher aus Ihrer Wohnung auszieht, kann es geschehen, dass das Sozialamt nicht mehr sämtliche Mietkosten bezahlt und Sie auffordert, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II, wenn die Arbeitsagentur dem Auszug nicht vorher zugestimmt hat (§ 22 Abs. 5 SGB II, § 20 Abs. 3 SGB II).
- Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen:
- Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
- Die Kosten für das Schulmittagessen (bis auf einen Eigenanteil von einem Euro pro Tag)
- Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
- Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 70 Euro im ersten Schulhalbjahr und 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr
- Die Kosten für Nachhilfeunterricht, falls dieser erforderlich ist, um versetzt zu werden
- Die Kosten für gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe (z. B. Musikunterricht für ein Musikinstrument oder den Sportverein) von bis zu 10 Euro pro Monat.
Soziale Leistungen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und Krankheit
Alte Menschen ab 65 Jahren und Erwerbsunfähige haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wenn Sie 65 Jahre oder älter sind, oder dauerhaft nicht in der Lage sind zu arbeiten, erhalten Sie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die so genannte “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”. Sind Sie nur vorübergehend krank (länger als sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer) und stehen dem Arbeitsmarkt nicht als Arbeitssuchender zur Verfügung, erhalten Sie soziale Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII.
- Besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin, welche rechtlichen Folgen der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII für Ihren Aufenthalt oder den Sie Ihrer Familie hat.
Die Leistungen sind in beiden Fällen im Wesentlichen gleich. Sie umfassen in Niedersachsen derzeit:
- Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende: 382 Euro
- Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften: 345 Euro
- Regelbedarfsstufe 3 – Erwachsene im Haushalt anderer: 306 Euro
- Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 Euro
- Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 255 Euro
- Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 6 Jahre: 224 Euro
Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung: Bezahlt wird die “angemessene” Miete für eine Wohnung inkl. der Heizkosten und der Kosten für Warmwasser, jedoch nicht die Kosten für Strom. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.
In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze (bei Alleinerziehenden, bei Schwangeren ab der 13. Woche; bei Kranken, die sich in besonderer Weise ernähren müssen; bei Schwerbehinderten mit dem Ausweis G oder Bestehen einer Schwangerschaft ab der 12. Woche).
Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten, zum Beispiel für die Erstausstattung des neuen Babys oder die Erstausstattung für die Wohnung.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen:
- Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
- Die Kosten für das Schulmittagessen (bis auf einen Eigenanteil von einem Euro pro Tag)
- Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
- Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 70 Euro im ersten Schulhalbjahr und 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr
- Die Kosten für Nachhilfeunterricht, falls dieser erforderlich ist, um versetzt zu werden
- Die Kosten für gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe (z. B. Musikunterricht für ein Musikinstrument oder den Sportverein) von bis zu 10 Euro pro Monat.
Sie erhalten auf Kosten des Sozialamtes eine Krankenversichertenkarte (Chipkarte) von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl. Sie haben damit einen uneingeschränkten Anspruch auf Krankenbehandlung wie deutsche Versicherte auch.
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