13.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wohnsitzauflage

Grundsätzlich kann in Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine so genannte Wohnsitzauflage vermerkt werden: “Die Wohnsitznahme ist auf (Bezirk der Ausländerbehörde) beschränkt.”

Diese Wohnsitzauflage soll aber nur erteilt werden, solange Sie Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Arbeitslosengeld II beziehen. Offizielle Begründung dieser Regelung ist, dass die Kommunen, die die Sozialleistungen bezahlen müssen, möglichst gleichmäßig mit diesen Ausgaben belastet werden sollen.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder § 23 a AufenthG erhalten haben, haben Sie in der Regel bereits nachgewiesen, dass Sie Ihr Leben ohne Sozialleistungen sichern können. Sie sollten deshalb keine Wohnsitzauflage in Ihrer Aufenthaltserlaubnis haben.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn Sie noch ergänzende Sozialleistungen erhalten, gilt für Sie die Wohnsitzauflage. Dann unterliegen Sie einem Umzugsverbot. Unter Umständen können Sie die Streichung der Auflage beantragen.

Für einen Umzug innerhalb Niedersachsens gelten folgende Bedingungen:

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, soll die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist.

Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage nicht gestrichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die ergänzenden Sozialleistungen höchstens 10% des Nettoeinkommens betragen und der – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen Wohnort liegt.

Für den Fall, dass Ihr/e Ehepartner/in oder Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Ort wohnen, muss die Ausländerbehörde ermöglichen, dass Ihre Familie zusammenleben kann, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Allerdings können Sie nicht in jedem Fall bestimmen, an welchem der beiden Wohnorte Sie gemeinsam wohnen. Die Ausländerbehörde muss auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, aber auch andere Faktoren berücksichtigen, vor allem, wo eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

Die Ausländerbehörde kann – muss aber nicht – auch aus anderen Gründen die Wohnsitznahme in einer anderen Stadt oder einem anderen Landkreis ermöglichen, zum Beispiel, wenn eine Frau zum Schutz vor ihrem Ehemann in einem entfernten Frauenhaus untergebracht werden soll. Auch bei Alleinerziehenden mit Kleinkindern, Alten oder erwerbsunfähigen Menschen kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage streichen, wenn wichtige Gründe für einen Umzug sprechen. Der Bezug von Sozialleistungen ist dann trotzdem erlaubt.

Wenn Sie aus Niedersachsen in ein anderes Bundesland umziehen wollen, gilt ebenfalls grundsätzlich, dass die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes die entscheidende Bedingung für eine Streichung der Wohnsitzauflage ist. Sie erhalten aber auch dann die Erlaubnis umzuziehen, wenn das erforderliche Einkommen um bis zu 10% unterschritten wird. Daneben haben die Bundesländer vereinbart, dass ein Wohnsitzwechsel auch bei Sozialhilfebezug erlaubt werden soll,

  • wenn Sie zu Ihrem/Ihrer Ehepartner/in umziehen wollen. Bedingung ist, dass sie dafür nicht einen Arbeitsplatz aufgeben müssen oder der/die Partner/in den Lebensunterhalt finanziert.
  • zur Sicherstellung der Pflege und medizinischen Versorgung eines Angehörigen.

In allen anderen Fällen entscheiden die Ausländerbehörden des Zielortes nach den Regeln ihres jeweiligen Bundeslandes, ob sie dem Umzug in ihren Bezirk zustimmen.

Nach völkerrechtlichen Vorschriften ist die Verhängung einer Wohnsitzauflagefür Menschen mit rechtmäßigem Aufnthaltsstatus  rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt) stellt auch für Deutschland verbindlich fest: “Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.” Daher kann sich durchaus das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Verhängung einer Wohnsitzauflage lohnen (Klage vor dem Verwaltungsgericht).

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Inhalt dieses Kapitels:

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