13.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

§ 23 Abs. 1 AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in unterschiedlichen Fällen erteilt: Bei offizieller Aufnahme von (Bürger-) Kriegsflüchtlingen durch die Bundesrepublik Deutschland, bei der Aufnahme von Familienangehörigen jüdischer Flüchtlinge aus Osteuropa und bei Anwendung einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung.

Als dieser Leitfaden geschrieben wurde, gab es in Deutschland keine Flüchtlinge, die aufgrund eines (Bürger-)Kriegs in ihrem Herkunftsland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besaßen. Eine solche Aufnahme von (Bürger-)Kriegsflüchtlingen ist ausgesprochen selten. Deshalb wird die besondere Rechtssituation der (Bürger-)Kriegsflüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 AufenthG hier nicht behandelt.

Ein relativ häufiger Anwendungsfall (derzeit cirka 15.000 pro Jahr) für § 23 Abs. 1 AufenthG betrifft die Familienangehörigen von Menschen, die als jüdische Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2 AufenthG offiziell aufgenommen werden. Bei der Aufnahme von Jüdinnen und Juden aus Osteuropa handelt es sich um besonders privilegierte Flüchtlingsgruppe. Auf sie nehmen wir ebenfalls im Kapitel 13 Bezug.

In diesem Kapitel geht es, wenn von § 23 Abs. 1 AufenthG die Rede ist, ausschließlich um Bleibeberechtigte nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung. Wenn eine solche Regelung getroffen wird, erlassen die Innenminister der Bundesländer eine spezielle Anordnung, in der das Verfahren geregelt ist und Rechte und Pflichten der Betroffenen genannt sind. Die letzten Bleiberechtsregelungen wurden am 17.11.2006 sowie am 04.12.2009 von der Innenministerkonferenz beschlossen. Darüber hinaus hat der Bundestag eine gesetzliche Altfallregelung beschlossen, die am 28.8.2007 in Kraft getreten ist und am 31.12.2009 ausläuft. Die IMK hat am 4. Dezember 2009 eine Verlängerung um zwei Jahre beschlossen. Details zu diesem Regelungen finden Sie im Kapitel 6.2 in diesem Leitfaden. Nähere Informationen dazu gibt es auch unter http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/bleiberecht.

Mit der Entscheidung für eine Altfallregelung akzeptiert die Politik grundsätzlich, dass Sie auf Dauer in Deutschland leben. Eine Änderung der Situation in Ihrem Herkunftsland kann also in der Regel nicht mehr zu einem Entzug des Bleiberechts führen. Nur in außergewöhnlichen Fällen kann die Entscheidung, Ihnen ein Bleiberecht zu erteilen, später widerrufen werden (etwa bei nachträglicher Feststellung einer falschen Identität).

Allerdings ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis daran geknüpft, dass die Bedingungen für die erstmalige Erteilung fortbestehen (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Wenn Sie also zum Beispiel Ihre Arbeit verlieren und Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen, besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis wieder verlieren. Dies gilt im Prinzip auch für alle Flüchtlinge, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis (früher: Aufenthaltsbefugnis) aufgrund einer Bleiberechtsregelung erhalten haben: Während der Bezug von Arbeitslosengeld I kein Problem darstellt, droht bei Bezug von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Lediglich die Flüchtlinge, die aufgrund der Bleiberechtsregelung von 1990 in Deutschland ein Aufenthaltsrecht erhalten haben, brauchen auch bei (unverschuldetem) Bezug von staatlichen Leistungen einen Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht zu befürchten.

  • Beachten Sie die Regeln zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis im Kapitel “Aufenthaltssicherung”. Da Sie bereits lange in Deutschland leben, haben Sie möglicherweise schon kurz nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Chance auf eine Niederlassungserlaubnis. Dann befinden Sie sich in einer erheblich besseren rechtlichen Situation.

§ 23a AufenthG

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG erhalten haben, sind Sie (und wahrscheinlich auch Ihre Familienmitglieder) als “Härtefall” anerkannt worden. Damit besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Deren Verlängerung ist möglich, allerdings können neue Ausweisungsgründe (zum Beispiel eine schwere Straftat, unter Umständen auch der Bezug von sozialen Leistungen) auch zur Nichtverlängerung führen.

Werden nachträglich Informationen bekannt, die die Feststellung eines Härtefalls für die Ausländerbehörde zweifelhaft erscheinen lassen, kann dies möglicherweise dazu führen, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Im Regelfall ist aber von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auszugehen.

Gegebenenfalls müssen Personen, die eine Bürgschaftserklärung (ßbernahmeverpflichtung für entstehende Kosten) für Sie unterschrieben haben, mit Kostenerstattungsforderungen der Behörden rechnen, wenn Sie soziale Leistungen in Anspruch nehmen. Wie lange eine Bürgschaftserklärung die bürgenden Personen zur Kostenerstattung verpflichtet, ist umstritten. Klar ist jedoch, dass eine unbefristete Bürgschaft sittenwidrig ist. Sie sollten in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Familiennachzug

Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 23 a AufenthG kann ein Familiennachzug erlaubt werden. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht nicht. Es gibt im § 29 Abs. 3 AufenthG eine Einschränkung, wonach Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden kann. Das bedeutet, dass der Familiennachzug auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder beschränkt ist. Ihm wird auch nur dann zugestimmt, wenn die Familieneinheit nicht im Ausland hergestellt werden kann.

Grundsätzlich müssen Sie in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich selbst und Ihre Familienangehörigen sicherzustellen. Eine Befreiung von der Lebensunterhaltssicherung auf dem Ermessensweg ist allerdings möglich – nur nicht sehr wahrscheinlich. In diesem Falle suchen Sie unbedingt um Rat nach.

Daneben gibt es seit dem 28. August 2007 beim Ehegattennachtzug – also insbesondere wenn Ihr Ehepartner sich noch im Ausland befindet – neue Schwierigkeiten:

§ 30 Abs. 1 AufenthG fordert:

  1. beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. der nachtiehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.

Sind Sie beide noch keine 18 Jahre alt, kann davon in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft. Auf einfache Sprachkenntnissen wird aber nur verzichtet, wenn der nachziehende Ehergatte diese Kenntnisse wegen Kranheit oder Behinderung nicht erwerben kann. Derzeit gibt es noch keine gesetzliche Ausnahme für den Fall, dass Ihr Ehegatte in dessen Herkunftsort keinen Sprachkurs machen kann. Holen Sie sich Rat bei einer Anwältin oder einem Anwalt oder gehen Sie zu einer Beratungsstelle.

Für den Nachzug Ihrer Kinder gibt es ähnliche Einschränkungen. Auch hier gilt, dass die Kinder nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachreisen dürfen. Dem Kindernachzug wird auch nur dann zugestimmt, wenn die Familieneinheit nicht im Ausland hergestellt werden kann. Wenn das so ist, ist bei unverheirateten (und nicht geschiedenen oder verwitweten) Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Nachzug unproblematisch. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres gibt es alledings weitere Schwierigkeiten: Das Kind muss entweder die deutsche Sprache beherrschen oder es muss als gewährleistet erscheinen, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Bei diesen Fällen holen Sie sich Rat bei einer Anwältin oder einem Anwalt.

Sonstige Familienangehörige, können Sie nur unter sehr erschwerten Bedingungen nachziehen lassen.  Dieses wird erst einfacher, wenn Sie eine  Niederlassungserlaubnis erworben haben. Hierbei müssen Sie sich unbedingt beraten lassen.

Ganz anders ist dagegen die Situation, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder bereits in Deutschland sind. Werden die jeweiligen oben geschilderten Bedingungen erfüllt, wird eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt. Falls aber z.B. die Sprachkenntnisse bei Ihrem Ehegatten fehlen, gibt es verschiedenen Möglichkeiten. Die Ausländerbehörde belässt es bei der Duldung, die vermutlich vorliegt oder die Behörde kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilen. Auch hier gilt: Holen Sie sich Rat und Unterstützung bei einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder in einer Beratungsstelle.

Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen

Im Regelfall haben Ihr/e Ehepartner/in und ihre Kinder dieselbe Aufenthaltserlaubnis und damit die gleichen Rechte wie Sie. Sowohl nach der niedersächsischen Härtefallregelung, nach der IMK-Bleiberechtsregelung vom November 2006 als auch nach dem IMK-Beschluss vom Dezember 2009 wird über das Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder nur zusammen entschieden.

Einen anderen Aufenthaltstitel, möglicherweise auch nur eine Duldung, können Angehörige haben, die nicht als Familienangehörige im engeren Sinne gelten: Volljährige Kinder, vom anderen Elternteil getrennt lebende Mütter oder Väter, Großeltern und andere Verwandte. Ihre Rechte sind dann im Einzelfall zu klären.

Aufenthaltssicherung

Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens sieben Jahren eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben (§ 26 Abs. 4 AufenthG):

  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
  • Aufenthaltsgestattung (bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
  • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
  • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
  • befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
  • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Erziehungsgeld zählen nicht als Sozialleistungen)
  • mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) - Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 AufenthG) und bei der Einbürgerung gilt.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet und eine Arbeitserlaubnis hat. Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten. Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht alle Bedingungen erfüllen, also zum Beispiel “erwerbsunfähig” sind oder wegen ihrer Behinderung keine Deutschkenntnisse erwerben können.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) klären hier genauer auf:

“Die Wartezeit beträgt sieben Jahre. Bei der Fristberechnung werden angerechnet:

  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25, 104a und 104b,
  • Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 1. Januar 2005 vorlagen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) sowie Zeiten einer Duldung nach altem Recht über den 1. Januar 2005 hinaus, wenn sich an sie „nahtlos“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach neuem Recht angeschlossen hat,
  • Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist
    (§ 26 Absatz 4 Satz 3). Aufenthaltszeiten von früheren, erfolglos betriebenen Asylverfahren können bei der Berechnung des anrechenbaren Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Zeiten eines Asylfolgeverfahrens – unter Ausschluss der Zeiten des diesen vorangegangenen  Asylverfahrens – sind anzurechnen, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Absatz 1 AsylVfG gestattet war.

Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen im Besitz eines anrechenbaren humanitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85 außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich, aber nicht anrechenbar.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“).”
(AVwV 26.4.8)

Zur Klarstellung: Wenn nach einem rechtmäßigen humanitären Aufenthalt eine Duldung erteilt wurde und anschließend wieder eine Aufenthaltserlaubnis, stellt die Duldungszeit eine “schädliche” Unterbrechung dar. Wenn aber nach dem erfolglosen Asylverfahreneine Duldung erteilt wurde, die dann wieder zu einer humnitären Aufenthaltserlaubnis z.B. wegen der Bleiberechtsregelung führt, ist das keine schädliche Unterbrechung. Die Diskussion, welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, dsürfte damit beendet sein.

Übergangsregelung: Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können (§ 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG). Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben (§ 85 AufenthG).

Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, können unter Umständen bereits früher eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies betrifft diejenigen, die

  • § 35 AufenthG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 27 bis 36 AufenthG) besitzen, oder
  • aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben – zusammen für insgesamt fünf Jahre:
    • Aufenthaltsgestattung (Bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
    • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
    • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
    • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
    • befristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
    • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.). In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.

Die Niederlassungserlaubnis soll nach den Vorschriften des niedersächsischen Innenministeriums erst ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden und die Eltern sollen eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. Das heißt aber nicht, dass die Kinder erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn auch die Eltern bereits die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es reicht aus, wenn für die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besteht.

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

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Inhalt dieses Kapitels:

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