13 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23 a

Es geht im Folgenden um alle Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach

  • § 23 Abs. 1 AufenthG nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung (nicht als Bürger-Kriegsflüchtling oder Angehörige/r jüdischer Flüchtlinge! Siehe dazu Kapitel 13) oder
  • § 23 a AufenthG nach der Härtefallregelung.
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Inhalt dieses Kapitels:

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