12.6 Familienleistungen, Kinder- und Jugendhilfe
Kindergeld
Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 164 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 170 Euro für das dritte Kind und 195 Euro für jedes weitere Kind. Dies gilt für Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung, die kein oder nur sehr wenig eigenes Einkommen haben und weitere Bedingungen erfüllen, bis 24 Jahre.
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG können Kindergeld erhalten, wenn Sie sich drei Jahre in Deutschland aufhalten (dabei zählen die Zeiten der Aufenthaltsgestattung, der Aufenthaltserlaubnis und – falls vorhanden – auch der Duldung) und
- arbeiten,
- einen Arbeitsvertrag haben und sich nach der Geburt des Kindes in der Elternzeit befinden oder
- Sozialleistungen nach SGB III oder Krankengeld erhalten.
Wenn Sie also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG haben, arbeitslos sind und Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben Sie keinen Kindergeldanspruch. Dann sollten Sie überlegen, ob Ihr/e Partner/in Kindergeld beanspruchen kann. Kindergeld kann der Vater oder die Mutter beantragen. Ihr Partner/in erhält Kindergeld unter den gleichen Bedingungen wie Sie, wenn er/sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 AufenthG als Bürgerkriegsflüchtling, 23a, 24, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 oder 25 Abs. 5 AufenthG verfügt. Keinen Kindergeldanspruch hat Ihr/e Partner/in mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
Auch bei fehlendem Anspruch auf Kindergeld können Sie möglicherweise aufgrund von internationalen Abkommen unter eine Ausnahmeregelung fallen. Sie erhalten für Ihre Familie auch vor Ablauf von drei Jahren und ohne weitere Bedingungen Kindergeld, wenn Sie
- aus der Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko kommen und eine Arbeit haben, über die Sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) einzahlen,
- aus der Türkei kommen, nicht arbeiten, aber mindestens sechs Monate in Deutschland leben,
- aus Kosovo, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina oder Mazedonien kommen und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit haben. Wenn Sie keine Arbeit mehr haben, gilt auch der Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld I.
- Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, sollten Sie so schnell wie möglich einen Kindergeldantrag bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) stellen. Dann können Sie Kindergeld unter Umständen rückwirkend vom 1.1.2006 an erhalten!
- Wir halten die neue Regelung, mit der arbeitslosen Familien Kindergeld verweigert wird, für verfassungswidrig. Auch wenn Sie die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten Sie aus unserer Sicht einen Antrag auf Kindergeld stellen. Wenn dieser abgelehnt wird, sollten Sie Einspruch dagegen einlegen und mit Hilfe eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin den Klageweg beschreiten, bis das Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des neuen Gesetzes entscheidet.
- Familienkassen lehnen Anträge, die sich auf die genannten Ausnahmeregelungen beziehen, zunächst regelmäßig ab! Legen Sie dagegen mit Hilfe einer Beratungsstelle unbedingt Einspruch und, wenn nötig, Klage beim Finanzgericht ein. Die Einsprüche haben fast immer Erfolg!
- Sollten Sie – auch vorübergehend oder ergänzend – Sozialleistungen beziehen, wird der Anspruch auf Kindergeld mit den Sozialleistungen verrechnet (auch rückwirkend). Unter Umständen haben Sie dann am Ende gar nicht mehr Geld. Trotzdem ist es sinnvoll, den Kindergeldantrag zu stellen, weil der Bezug von Kindergeld nicht als Sozialleistung gilt und Sie so leichter die Möglichkeit haben, Ihr Leben selbst zu finanzieren.
Kinderzuschlag
Sie haben leider nicht die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu erhalten (§ 6a BKGG). Voraussetzung für die Gewährung ist nicht nur, dass Sie kindergeldberechtigt sind, sondern auch, dass mit dem Kindergeldzuschlag ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II vermieden wird. Da Sie gesetzlich von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Unterhaltsvorschuss
Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der einem alleinerziehenden Elternteil für bis zu sechs Jahren gezahlt wird, wenn der andere Elternteil (in der Regel der Vater) seiner Verpflichtung, für das Kind Unterhalt zu zahlen, nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 117 â?¬ monatlich für Kinder unter 6 Jahren und 158 â?¬ monatlich für ältere Kinder unter 12 Jahren.
Die Bedingungen für den Unterhaltsvorschuss sind die gleichen wie beim Kindergeld (§ 1 Abs. 2 a UhVorschG).
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn Sie sich drei Jahre in Deutschland aufhalten (dabei zählen die Zeiten der Aufenthaltsgestattung, der Aufenthaltserlaubnis und – falls vorhanden – auch der Duldung) und
- arbeiten,
- einen Arbeitsvertrag haben und sich nach der Geburt des Kindes in der Elternzeit befinden oder
- Sozialleistungen nach SGB III oder Krankengeld erhalten.
Wenn Sie also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, arbeitslos sind und Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
- Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim Jugendamt. Das Amt holt sich das Unterhaltsgeld vom nicht zahlenden Elternteil wieder zurück, wenn dieser über ausreichendes Einkommen verfügt.
- Jugendämter lehnen Anträge, die sich auf die genannten Ausnahmeregelungen beziehen, zunächst regelmäßig ab! Legen Sie dagegen mit Hilfe einer Beratungsstelle unbedingt Widerspruch und, wenn nötig, Klage beim Verwaltungsgericht ein.
Elterngeld
Elterngeld gibt es für Kinder ab der Geburt. Dabei ersetzt der Staat einem Elternteil 67 Prozent des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Elterngeld wird an den das Kind betreuenden Elternteil für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn auch der andere Elternteil zwei Monate oder länger für die Betreuung zuständig ist, wird das Elterngeld um zwei Monate auf maximal 14 Monate verlängert.
Elterngeld können Sie für Kinder erhalten, die ab 1.1.2007 geboren werden. Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie Elterngeld beanspruchen. § 1 Abs. 7 BEEG
Anderes gilt, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 bs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen. Dann haben Sie nur Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie sich drei Jahre in Deutschland aufhalten (dabei zählen die Zeiten der Aufenthaltsgestattung, der Aufenthaltserlaubnis und – falls vorhanden – auch der Duldung) und
- in Teilzeit arbeiten (maximal 30 Stunden in der Woche),
- einen Arbeitsvertrag haben und sich nach der Geburt des Kindes in der Elternzeit befinden oder
- Sozialleistungen nach SGB III oder Krankengeld erhalten,
Wenn Sie also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, gar nicht arbeiten und sich auch nicht in der Elternzeit befinden, erhalten Sie also kein Elterngeld, auch nicht den sonst an nichterwerbstätige Erziehende gezahlten Grundbetrag von 300 Euro im Monat.
Ausnahmen gelten jedoch für erwerbstätige Menschen aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei: Für sie besteht auch mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sozialversicherungspflichtig arbeiten oder wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) ausüben, über die sie unfallversichert sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon 2004 entschieden, dass in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer bei den Familienleistungen gleichbehandelt werden müssen. Es ist aus unserer Sicht zweifelhaft, ob die gesetzliche Regelung zum Elterngeld verfassungsgemäß ist.
- Auch wenn Sie die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten Sie aus unserer Sicht einen Antrag auf Elterngeld beim Jugendamt stellen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, sollten Sie Widerspruch dagegen einlegen und mit Hilfe eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin den weiteren Klageweg besprechen.
- Das Formular, eine Liste der zuständigen Stellen in Niedersachsen und weitere Informationen gibt es im Internet unter http://www.ms.niedersachsen.de/master/C29974090_N8150_L20_D0_I674. 10.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
