12.5 Medizinische Versorgung
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gibt es zwei Paragrafen, die die Krankenversorgung regeln: § 4 AsylbLG und § 6 AsylbLG. Darin steht:
- Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen müssen bei allen akuten oder akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen gewährt werden.
- Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen müssen bei allen mit Schmerzen verbundenen Erkrankungen gewährt werden.
- Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn dies “unaufschiebbar” (das heißt jetzt unmittelbar notwendig) ist.
- Bei Schwangerschaft und Geburt erhalten Frauen alle auch für Deutsche üblichen medizinischen Leistungen bei Arzt und Krankenhaus, sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe, Medikamente und Heilmittel.
- “Sonstige” medizinische Leistungen müssen gewährt werden, wenn dies “zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich” ist.
Die Regelungen zur medizinischen Versorgung machen in der Praxis oft Schwierigkeiten. Manche ßrzte tun nicht alles, was nötig wäre. Damit der Arzt Sie behandelt, müssen Sie in der Regel einen Krankenschein vorlegen. Manche Sozialämter lehnen Anträge ab oder schicken Flüchtlinge, die um einen Krankenschein bitten, wieder weg, weil sie meinen, dass die Krankheit nicht akut, sondern chronisch sei. Probleme gibt es vor allem mit Heil- und Hilfsmitteln wie Brillen, Hörgeräten, Prothesen, Rollstühlen, aber auch Medikamenten und Operationen.
Nach unserer Rechtsauffassung werden die Paragrafen der Krankheitsversorgung in der Praxis zu eng und von vielen ßrzten zu ängstlich ausgelegt. Es gibt viele, teilweise auch von Gerichten bestätigte Argumente, die für eine Behandlung in den meisten Fällen sprechen. Hierzu einige Hinweise:
- Die meisten chronischen Krankheiten sind auch gleichzeitig schmerzhaft, viele können sich akut verschlechtern, wenn keine Behandlung erfolgt (z.B. Diabetes oder eine Gehbehinderung). Deshalb sind solche dauerhaften Krankheiten auch vom Arzt zu behandeln.
- Ein Zahnersatz ist “unaufschiebbar”, wenn Folgeschäden drohen. Das heißt, wenn ohne Behandlung weitere Zähne verloren gehen können oder wenn eine Magenerkrankung droht, weil Sie nicht mehr richtig kauen können.
- Die Verweigerung von Krankenscheinen durch das Sozialamt ist rechtswidrig, weil der/die Sozialamtsmitarbeiter/in gar nicht beurteilen kann, ob eine akute Erkrankung vorliegt und was zur Sicherung der Gesundheit “unerlässlich” ist. Die Diagnose durch einen Arzt muss in jedem Fall möglich sein.
- Viele “sonstige” Leistungen können für die Gesundheit unerlässlich sein: Zum Beispiel Mehrkosten für besondere Ernährung bei Schwangerschaft oder bestimmten Krankheiten, Versorgung und Pflege von Behinderten und Pflegebedürftigen; Psychotherapie (zum Beispiel nach Kriegserfahrungen, Folter oder Vergewaltigung); Reha-Maßnahmen nach Schlaganfall oder Unfall; Fahrtkosten, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, zum Arzt oder Krankenhaus zu gelangen; und anderes.
- Um bestimmte Leistungen zu erhalten, tragen Sie beim Sozialamt gute Gründe vor (dass Sie Schmerzen haben; dass die Krankheit jetzt akut ist; dass Ihre Erkrankung sich verschlimmert, wenn nicht behandelt wird; warum eine bestimmte Leistung für die Gesundheit unerlässlich ist)
- In bestimmten Fällen kann ein Attest oder Gutachten helfen, einen Anspruch beim Sozialamt durchzusetzen: Zum Beispiel wenn die Schule oder eine Logopädin bescheinigt, dass ein Kind ein Hörgerät braucht, um in seiner sprachlichen und geistigen Entwicklung nicht geschädigt zu werden. Oder wenn ein Arzt bescheinigt, dass eine Brille notwendig ist, weil jemand sonst im Straßenverkehr erheblich gefährdet ist.
- Wenn Ihnen ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel verweigert werden, können Sie beim Sozialamt dagegen Widerspruch einlegen. Dann muss die Entscheidung noch einmal überprüft werden. Dafür haben Sie einen Monat, bei nur mündlicher Ablehnung ein Jahr Zeit, um einen Widerspruch einzulegen. Eine Beratungsstelle hilft Ihnen, einen schriftlichen Widerspruch zu verfassen. Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie sich an das Sozialgericht wenden und eine Klage einlegen. Eine gute Beratungsstelle weiß, wie die einzelnen Gerichte zu bestimmten medizinischen Leistungen entscheiden und ob eine Klage sinnvoll ist. In dringenden Fällen oder wenn das Sozialamt eine Entscheidung zu lange verschleppt, kann das Gericht auch sofort (gleichzeitig mit dem Widerspruch) eingeschaltet werden und muss innerhalb von wenigen Tagen vorläufig entscheiden. Dafür müssen Sie zusätzlich einen “Eilantrag” an das Gericht stellen und begründen, warum eine Entscheidung sofort notwendig ist (zum Beispiel weil Ihnen schwere Schäden drohen, wenn eine Krankheit nicht sofort behandelt wird).
- Wenn Sie sich Sorgen wegen einer Erkrankung machen oder Schmerzen haben, aber eine Behandlung abgelehnt wird, können Sie auch in das nächste Krankenhaus gehen. Dort muss man Sie zumindest untersuchen und eine Diagnose stellen.
- Wenn Sie medizinische Leistungen erhalten werden, darf von Ihnen kein Geld für “Zuzahlungen” (zum Beispiel als “Praxisgebühr” oder “Zuzahlung” für ein Medikament) verlangt werden. Weisen Sie die Arztpraxis, die Apotheke oder das Krankenhaus darauf hin, dass das Sozialamt alle Kosten zu 100% übernimmt. Verlangen Sie bereits geleistete Zuzahlungen wieder zurück! Wird die Rückzahlung verweigert, wäre das Betrug, weil der Arzt/die Apotheke/das Krankenhaus zu seinem Vorteil doppelt abkassiert: von Ihnen die Zuzahlung und vom Sozialamt noch einmal 100 % der Kosten!
Bessere medizinische Versorgung nach vier Jahren
Wenn Sie schon vier Jahre Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen. Dies wirkt sich auch auf die Krankenversorgung aus.
Nach § 2 AsylbLG erhalten Sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche. Sie gelten zwar streng genommen nicht als Krankenversicherte, erhalten aber eine Versicherungskarte und bekommen alle Leistungen, auf die auch deutsche Versicherte einen Anspruch haben, von der von Ihnen gewählten gesetzlichen Krankenkasse. Die Kasse holt sich das Geld anschließend vom Sozialamt zurück. Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie allerdings nicht über die Krankenkasse (ggf. beim Sozialamt beantragen, § 32 II und III SGB XII).
- Wenn Sie mit einer Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, legen Sie schriftlich “Widerspruch” ein! Der Widerspruch richtet sich dann direkt an die Krankenkasse (nicht mehr ans Sozialamt). Außerdem können Sie eine Klage und gegebenenfalls einen Eilantrag an das Sozialgericht schicken.
- Wenn die Krankenkasse gesetzlich nicht zahlen muss, können Sie bestimmte laufend benötigte Dinge beim Sozialamt als “vom Regelfall abweichenden Lebensunterhaltsbedarf nach § 28 I Satz 2 SGB XII” beantragen.
Sie sind nach dem Gesetz zu bestimmten Zuzahlungen verpflichtet. Dazu gehören die Praxisgebühr beim Zahnarzt und Arzt (je 10 Euro im Quartal) und eine Beteiligung an Medikamenten (pro Medikament bis zu 10 Euro in der Apotheke) und anderen Leistungen (zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder für spezielle, nicht von der Kasse getragene Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und anderes). Für Kinder und Jugendliche fallen keine Zuzahlungen an.
Für Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG gilt die Höchstgrenze von 2% des Regelsatzes. Das heißt: 2% von 12 x 351 Euro = 84,24 Euro pro Jahr. Der Betrag gilt nicht pro Person, sondern für alle Mitglieder der Familie zusammen. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten Bedingungen eine Grenze von 1% = 42,12 Euro pro Jahr.
- Um Mehrfachzahlungen der Praxisgebühr zu vermeiden, lassen Sie sich eine Quittung ausstellen. Wenn Sie in einem Quartal zu verschiedenen ßrzten gehen, besorgen Sie sich eine ßberweisung des Arztes, bei dem Sie bereits die Gebühr für das laufende Quartal entrichtet haben. Dann müssen Sie nicht erneut zahlen.
- Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen Ihrer Familie. Wenn der Betrag von 84,24 Euro erreicht ist, muss die Krankenkasse Ihnen bescheinigen, dass Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit sind und Ihnen bereits zu viel gezahlte Beträge zurückzahlen. Stellen Sie dazu einen Antrag und fügen Sie die Quittungen bei.
Krankenversicherung für Arbeitnehmer
Wenn Sie eine gemeinnützige Arbeit ausüben oder als Arbeitnehmer weniger als 400 Euro im Monat verdienen, sind Sie nicht sozialversicherungspflichtig, und es ändert sich an Ihrer Krankenversorgung nichts.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (für mehr als 400 Euro im Monat) ausüben, werden Ihnen vom Lohn prozentuale Zahlungen in die Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung u.a.) abgezogen. Sie werden reguläres Mitglied einer Krankenkasse. Sie erhalten eine Versicherungskarte und alle gesetzlichen Krankenkassenleistungen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie wegen geringen Einkommens noch ergänzende Sozialleistungen nach AsylbLG erhalten. Wenn Sie Ihre Arbeit verlieren, endet auch ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Sie sollten dies der Krankenkasse und dem Sozialamt sofort mitteilen. Sie erhalten dann wieder Leistungen zur medizinischen Versorgung wie in den vorigen Abschnitten beschrieben. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber auch eine Krankenversicherung als “freiwillige Weiterversicherung” (§ 9 SGB V, § 32 SGB XII) oder über das Arbeitsamt (bei Anspruch auf Arbeitslosengeld I) in Frage.
Als Mitglied einer Krankenkasse gilt alles das, was im vorherigen Abschnitt (“Bessere medizinische Versorgung nach drei Jahren”) beschrieben ist. Sie sind gesetzlich zu Zuzahlungen verpflichtet. Die Höchstgrenze für Ihre ganze Familie liegt bei 2% Ihres Bruttojahreseinkommens. Abgezogen werden Freibeträge für Ihre/n Ehepartner/in (4.536 Euro) und Kinder (je 3.864 Euro).
Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und ein Jahresbruttoeinkommen von 20.000 Euro. Abzüglich der Freibeträge sind das 20.000 – 4.536 – 2 x 3.864 = 7.736 Euro. In diesem Fall beträgt die Belastungsgrenze also 2% von 7.736 Euro = 154,72 Euro. Diese Belastungsgrenze gilt nicht pro Person, sondern für alle Mitglieder der Familie zusammen. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten, allerdings strengen Bedingungen, die Hälfte – nur 1%.
Verdienen Sie so wenig, dass Sie noch ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, gilt die Höchstgrenze von 2% des jährlichen Regelsatzes des Haushaltsvorstands. Das heißt: 2% von 12 x 351 Euro = 84,24 Euro pro Jahr bzw. 42,12 Euro pro Jahr für chronisch Kranke.
- Um Ihre Kosten so gering wie möglich zu halten, beachten Sie die im vorhergehenden Abschnitt (“Bessere medizinische Versorgung nach drei Jahren”) gegebenen Hinweise und Ratschläge zu Widerspruch und Klage, Praxisgebühren und Erreichen der Belastungsgrenze.
Wenn Sie sozialversicherungspflichtig arbeiten und ergänzende Leistungen nicht nach § 2 AsylbLG, sondern nur §§ 3-7 AsylbLG beziehen (siehe Kapitel 10.4), ergibt sich ein Problem: Durch eine gesetzliche Regelungslücke liegt die Belastungsgrenze bei 2% der Einkünfte und Sozialleistungen der ganzen Familie.
- Beantragen Sie die nicht von der Krankenkasse übernommenen Leistungen nach § 4 und § 6 AsylbLG und legen Sie notfalls Widerspruch beim Sozialamt, Klage und Eilantrag beim Sozialgericht ein.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
