12.4 Soziale Sicherung

Auch nach der Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis sind ihre Rechte auf soziale und medizinische Versorgung im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 AsylbLG). Wenn Ihr Arbeitseinkommen nicht ausreicht, haben Sie also Anspruch auf Sozialleistungen: Entweder niedrige “Sachleistungen” nach §§ 3-7 AsylbLG oder – nach vier Jahren Leistungsbezug – Sozialleistungen nach § 2 AsylbLG (analog der normalen Sozialhilfe nach SGB XII). Etwas anderes gilt, wenn Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und arbeitslos sind. Dann bekommen Sie unter bestimmten Bedingungen für eine kurze Zeit Arbeitslosengeld I. Einen darauf folgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Sie nicht (§ 7 SBG II). Ihre Rechte auf ALG I oder Sozialleistungen nach dem AsylbLG werden im Folgenden genau erklärt.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) erworben. Das gilt, wenn Sie

  1. innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  2. sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten,
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
  • Um ALG I zu erhalten, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend melden. Dafür haben Sie, wenn Sie von Ihrer Kündigung bzw. dem Ende Ihrer Arbeitsverhältnisses erfahren, nur drei Tage Zeit (§ 122 SGB III). Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden (§ 128 Nr. 3 SGB III). ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder. Die Dauer des ALG I beträgt zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben (§ 127 SGB III). Personen ab 50 Jahre können künftig bis zu bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn Sie Beschäftigungszeiten bis zu vier Jahren vorweisen können. Liegt Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als ihre Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wären, wird dies ergänzend gezahlt.

Nach Ablauf der Bezugszeit von ALG I erhalten Sie nicht, wie die meisten anderen Arbeitslosen, ALG II, sondern nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

  • Um (nach dem Ende von ALG I oder währenddessen) Sozialleistungen nach AsylbLG zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Sozialleistungen nach §§ 3-7 AsylbLG

Im Normalfall erhalten Sie für vier Jahre die Grundleistungen nach §§ 3-7 AsylbLG. Danach erhalten Sie in Niedersachsen

  • eine Unterkunft,
  • Gutscheine für Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und alles sonst Notwendige insgesamt in folgender Höhe: 184,07 Euro monatlich für Alleinstehende bzw. den Haushaltsvorstand, 158,50 Euro für Haushaltsangehörige ab 7 Jahren, 112,48 Euro für Kinder bis 6 Jahren, im Wohnheim werden hiervon Beträge zwischen 20 und 35 Euro für Haushaltswaren (zum Beispiel Glühbirnen, Besen, Staubsauger) und Energiekosten abgezogen,
  • einen zusätzlichen Bargeldbetrag von 40,90 Euro/Monat (für Personen ab 14 Jahre) und 20,45 Euro (für Kinder bis 13 Jahre).

Diese Leistungen teilen sich in Niedersachsen wie folgt auf:

leistungen_asylblg

Ernährung

Eine gesunde Ernährung muss Ihnen möglich sein. Auch sollen religiöse und durch Schwangerschaft oder Krankheit bedingte besondere Ernährungsgewohnheiten bei der Versorgung beachtet werden. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, stellen Sie einen schriftlichen “Antrag auf besondere Ernährung nach § 6 AsylbLG” bei Ihrem Sozialamt. Begründen Sie Ihren Antrag (z.B. Schwangerschaft, Diabetes, Neurodermitis, usw.).

Bekleidungsgeld

Das monatliche Bekleidungsgeld in Höhe von 15,34 â?¬ wird von den Sozialämtern meist halbjährlich in Form von Gutscheinen ausgegeben. Das Bekleidungsgeld steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie noch genügend Kleidung haben.

Ge- und Verbrauchsgüter des Haushaltes

Der Betrag für Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts kann Ihnen von Ihren Leistungen abgezogen werden, wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Das geht allerdings nur, wenn das Wohnheim Ihnen kostenlos u.a. folgende Dinge zur Verfügung stellt: Möbel (Bett, Stuhl, Tisch, Schrank usw.), Bettdecke und Bettwäsche, Handtücher, Küchenausstattung (Herd, Kochtöpfe, Geschirr usw.), Waschmaschine und Waschmittel, WC-Papier, Putz- und Reinigungsmittel, Heizung, Haushaltsenergie (Warmwasser, Kochen, Strom).

  • Im Wohnheim sind viele Dinge oft nicht vorhanden, oder defekte Gegenstände werden nicht ersetzt. Verlangen Sie die Bereitstellung der Dinge, die Sie brauchen, und beschweren Sie sich, wenn nötig, beim Sozialamt. Manchmal ist es sinnvoll, einen schriftlichen Antrag zu verfassen. Wenn das nicht hilft, können Sie einen schriftlichen “Widerspruch” an das Sozialamt schreiben. Dabei kann Sie eine Beratungsstelle unterstützen.

Wenn Sie in einer Wohnung wohnen, müssen Sie Strom und Gas, Putz- und Reinigungsmittel in der Regel selbst bezahlen. Dann sind Kürzungen bei den Ge- und Verbrauchsgütern unzulässig.

Gutscheinpraxis

In Niedersachsen erhalten Sie Leistungen für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs in Form von Gutscheinen ausgezahlt. Damit sind Sie in Ihrem Alltag stark eingeschränkt. Politische Proteste und Aktionen dagegen haben in anderen Bundesländern dazu geführt, dass Bargeld ausgezahlt wird. Die Niedersächsische Landesregierung bleibt in diesem Punkt aber hart und verlangt von den Kommunen, kein Bargeld zu gewähren. In manchen Bundesländern ist es auch noch schlimmer, dort erhalten Flüchtlinge Essen und Hygieneartikel in Paketen zugeteilt.

  • In vielen Kommunen Niedersachsens gibt es politische Initiativen, die zumindest einen kleinen Teil Ihrer Gutscheine in Bargeld umtauschen und selber damit einkaufen gehen. Erkundigen Sie sich beim Flüchtlingsrat Niedersachsen, ob es einen Umtausch in Ihrer Stadt gibt.
  • Sie haben nur eine sehr geringe Chance, beim Sozialamt Bargeld für sich durchzusetzen. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn Sie gehbehindert oder krank sind und der Weg zum nächsten Laden, der Gutscheine akzeptiert, zu weit weg ist.
  • Wenn Sie sich mit den Gutscheinen diskriminiert fühlen oder in bestimmten Geschäften unfair behandelt werden (zum Beispiel gar kein Wechselgeld erhalten, was illegal wäre!), können Sie das auch öffentlich machen. Gehen Sie zur örtlichen Presse und besuchen Sie die Parteien. Schreiben Sie an das Niedersächsische Innenministerium und schildern Sie Ihre Erfahrungen. Schließen Sie sich einer Initiative an, oder gründen Sie mit anderen Flüchtlingen und Unterstützern eine Initiative, um gegen die Gutscheine zu kämpfen. Sprechen Sie die örtliche Presse an und versuchen Sie so, unfaire Geschäfte zu einer anderen Praxis zu bewegen.

Höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG – keine Gutscheine mehr

Wenn Sie vier Jahre Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, werden Ihre Leistungen nach § 2 AsylbLG normalerweise auf das Niveau der Sozialhilfe für Deutsche erhöht. Diese Umstellung muss für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung automatisch erfolgen. Falls das Sozialamt diese Umstellung nicht automatisch gemacht haben sollte und Sie deshalb länger als vier Jahre Grundleistungen erhalten haben, können Sie rückwirkend eine Nachzahlung der Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragen (Antrag auf ßberprüfung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 SGB X).

Für die Vierjahresfrist zählen die Zeiten, in denen Sie tatsächlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen haben. Wenn Sie sich also zum Beispiel ein Jahr lang durch Arbeit selbst finanzieren, zählt dieses Jahr nicht mit, und die Bezugszeit verlängert sich um ein Jahr.

Ob für die Berechnung der Bezugszeiten andere Sozialleistungen angerechnet werden (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe), ist umstritten. Nach Ansicht des niedersächsischen Innenministeriums zählen diese Zeiten für die Vierjahresfrist nicht mit (Erlass vom 4.9.2007). Auch das Bundessozialgericht hat im Jahr 2008 entschieden, dass zumindest Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht auf die Vierjahresfrist angerechnet werden. Wenn bei Ihnen für die Berechnung der Vierjahresfrist der Bezug anderer Sozialleistungen nach Ansicht des Sozialamtes nicht angerechnet werden soll, wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle.

  • Die höheren Leistungen werden oft zu Unrecht verweigert! Sollte das Sozialamt Ihnen nach vierjährigem Leistungsbezug weiterhin nur Gutscheine nach § 3 AsylbLG gewähren, holen Sie sich rechtliche Hilfe! Legen Sie Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein und wenden Sie sich gegebenenfalls auch mit einer Klage und einem Eilantrag an das Sozialgericht.
  • Sie können auch versuchen, zu Unrecht verweigerte Leistungen nach § 2 AsylbLG lange Zeit später nachzufordern (§ 44 SGB X). Denn eigentlich muss das Sozialamt automatisch die höheren Leistungen gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Vom Arbeitslosengeld II (“ALG II”, auch “Hartz IV” genannt) sind Sie ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 SGB II). Die Leistungen nach § 2 AsylbLG orientieren sich an der “Sozialhilfe” nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). In Niedersachsen gelten seit Juli 2008 folgende Leistungen nach § 2 AsylbLG:

Regelsatz
(Seit Juli 09)
Alleinstehende/
Alleinerziehende
Volljährige Partner Haushaltsangehörige
15 bis 25 Jahre
Haushaltsangehörige
7 bis 14 Jahre
Haushaltsangehörige
bis 7 Jahre
in % 100 % 90 % 80 % 70 % 60 %
in â?¬ 359 â?¬ 323 â?¬ 287 â?¬ 251 â?¬ 215 â?¬

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung: Bezahlt wird die “angemessene” Miete für eine Wohnung, jedoch nicht die Kosten für Haushaltsenergie (Strom für Licht, Warmwasser, Kochen).

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.

Wenn Sie weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden die Regelsätze wegen der dort kostenlos bereitgestellten Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts oder auch Hygieneartikeln um die entsprechenden Teilbeträge gekürzt (s. Tabelle oben).

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.

Wenn Sie weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden die Regelsätze wegen der dort kostenlos bereitgestellten Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie gegebenenfalls auch Hygieneartikel um die entsprechenden Teilbeträge gekürzt (s. Tabelle oben).

In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze um einen Mehrbedarfszuschlag:

  • bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern,
  • bei Schwangeren ab der 13. Woche,
  • bei Kranken, die sich in besonderer Weise kostenaufwändig ernähren müssen (z.B. Krebserkrankung, HIV, schwere chronische Magen- oder Darmerkrankung; Leber- oder Nierenerkrankung),
  • bei dauerhaft erwerbsunfähigen, anerkannten Schwerbehinderten mit Ausweis G oder Ag).

Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten, so für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Kleidung, Kinderwagen, Kinderbett usw.), Erstausstattungen an Möbeln und Hausrat (wenn erstmals eine Wohnung bezogen wird, bzw. die beantragten Gegenstände bisher nicht vorhanden waren), sowie für mehrtägige Klassenfahrten der Schule.

Anstelle der bisher vom Sozialamt gewährten Krankenscheine erhalten Sie auf Kosten des Sozialamts eine Krankenversichertenkarte (Chipkarte) von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl (§ 264 SGB V). Sie haben damit einen uneingeschränkten Anspruch auf Krankenbehandlung wie deutsche Versicherte.

Die Leistungen nach § 2 AsylbLG sollten Sie nicht mehr in Gutscheinen, sondern in Bargeld erhalten. Wenn Sie in einer Wohnung leben, haben Sie auf jeden Fall Anspruch auf Bargeld. Solange Sie noch im Wohnheim leben, kann das Sozialamt argumentieren, dass weiter nur Gutscheine gezahlt werden, zum Beispiel, um Konflikte im Wohnheim zu vermeiden, weil einige Bewohner über Bargeld, andere aber nur über Gutscheine verfügen.

  • Tipp: Sobald Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sollten Sie erstens die Erlaubnis für den Umzug in eine Wohnung (siehe dazu den Abschnitt “Wohnen” in Kapitel 12.2) und zweitens die Auszahlung in Bargeld beantragen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen versuchen. Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle unterstützen.
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Inhalt dieses Kapitels:

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