12.3 Arbeit und Ausbildung
Um arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren zu können, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. In den ersten drei Jahren Ihres Aufenthalts in Deutschland gibt es Beschränkungen: Sie können allenfalls eine so genannte “nachrangige Arbeitserlaubnisâ? erhalten. Erst danach erhalten Sie – vorausgesetzt, Sie sind noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis – eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis für unselbstständige Tätigkeiten.
Als Arbeitnehmer/in haben Sie gegenüber dem/der Arbeitgeber/in bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und anderes.
- Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.
Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben, sind Sie verpflichtet, dies dem Sozialamt und dem Arbeitsamt so schnell wie möglich mitzuteilen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekommen Sie weiterhin ergänzende Sozialleistungen und einen neuen Bescheid darüber. Wenn Sie Ihre Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich melden, fordern die ßmter das von ihnen zuviel gezahlte Geld zurück. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme, weil man Ihnen Betrug vorwirft.
Im Folgenden werden Ihre Arbeitsmöglichkeiten genauer beschrieben.
Nachrangige Arbeitserlaubnis
Um eine nachrangige Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Arbeitsplatz zu erhalten, brauchen Sie in der Regel Zeit, gute Nerven und mehrere Versuche. Anträge werden häufig abgelehnt. Wenn Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten, gilt diese nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Sie müssen sich also vorher darum bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, und können dann erst den Antrag auf Arbeitserlaubnis dafür stellen. Die Erlaubnis wird aber nur dann erteilt, wenn für diesen Arbeitsplatz kein/e bevorrechtigte/r Arbeitnehmer/in (das sind zum Beispiel Deutsche, EU-Bürger/innen oder anerkannte Flüchtlinge) zur Verfügung stehen und Sie nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. Dies sind die Schritte zur nachrangigen Arbeitserlaubnis:
- Besorgen Sie sich bei der Ausländerbehörde die Formulare “Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung, die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarfâ? sowie “Stellenbeschreibungâ?.
- Suchen Sie sich eine Arbeitsstelle.
- Der/die Arbeitgeber/in muss die “Stellenbeschreibungâ? ausfüllen und unterschreiben. Er sollte sich damit einverstanden erklären, dass sein Stellenangebot von der Agentur für Arbeit für veröffentlicht wird. Berücksichtigen Sie bei dem Termin für den Arbeitsbeginn, dass das Antragsverfahren einige Wochen dauert.
- Machen Sie sich Kopien für Ihre Unterlagen und geben die Formulare bei der Ausländerbehörde ab. Nehmen Sie dazu auch Ihren Ausweis mit.
- Nun müssen Sie bis zu acht Wochen warten. Erst wenn die Behörden meinen, dass der Arbeitsplatz nicht an einen bevorrechtigten Arbeitnehmer vermittelt werden kann, erhalten Sie die Arbeitserlaubnis.
Die nachrangige Arbeitserlaubnis ist befristet und kann nach Ablauf der Frist verlängert werden.
- Beantragen Sie eine Verlängerung frühzeitig! Haben Sie länger als zwölf Monate dieselbe Arbeitsstelle, dann kann die Erlaubnis verlängert werden, ohne dass die Ausländerbehörde wieder prüft, ob es bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen gibt.
Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung
In besonderen Fällen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne dass die Arbeitsagentur prüft, ob es bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen gibt. Dabei bleibt die Arbeitsgenehmigung aber an die beantragte Tätigkeit und den/die Arbeitgeber/in gebunden. Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet, wenn
- Sie im Betrieb Ihres/Ihrer Ehepartner/in, unverheirateten Lebenspartner/in oder sonstigen Verwandten ersten Grades arbeiten wollen und mit diesen zusammen in einem Haushalt leben (§ 3 BeschVerfV);
- ein Härtefall vorliegt (Härtefallarbeitsgenehmigung, § 7 BeschVerfV).
Ob eine Härtefallarbeitsgenehmigung erteilt wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Ein Härtefall kann zum Beispiel festgestellt werden, wenn eine Person nur eingeschränkt arbeiten kann, wenn wegen einer Behinderung die Chancen auf einen Arbeitsplatz ohnehin bereits eingeschränkt sind. Traumatisierten Personen wird die Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn die Beschäftigung von dem behandelnden Arzt/Psychotherapeuten als wichtiger Teil der Therapie bezeichnet wird.
- Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall konkrete Gründe für eine Härtefallarbeitsgenehmigung vorliegen. Versuchen Sie gegebenenfalls mit Hilfe einer Beratungsstelle, den Anspruch auf eine Härtefallarbeitsgenehmigung durchzusetzen.
Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Sie können eine Arbeitserlaubnis erhalten, mit der Sie sich uneingeschränkt überall bewerben können (§ 9 BeschVerfV):
- nach zwei Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder
- nach drei Jahren in Deutschland (tatsächlicher Aufenthalt – Zeiten der Duldung oder Aufenthaltsgestattung zählen mit).
- Auch Menschen mit Aufenthaltserlaubnis, die als Minderjährige eingereist sind, erhalten nach dem Gesetz eine Arbeitserlaubnis ohne alle Beschränkungen, wenn sie einen deutschen Schulabschluss haben, eine abgeschlossene berufsvorbereitende Maßnahme nachweisen können oder eine anerkannte Berufsausbildung aufnehmen möchten (§ 8 BeschVerfV).
- Die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erteilen die Behörden oft nicht von selbst. Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag, wenn Sie eine der drei Bedingungen erfüllen.
Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, müssen Sie die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragen. Nach den niedersächsischen Vorschriften ist die Erlaubnis dazu in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis praktisch ausgeschlossen – es sei denn, Sie wollten in Deutschland 250.000 Euro investieren oder fünf Arbeitsplätze schaffen…Nach Ablauf von zwei Jahren können Sie die Erlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten, aber nur, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist eine Erlaubnis zur Selbstständigkeit in den niedersächsischen Vorschriften nicht vorgesehen.
Die Erlaubnis zur Selbstständigkeit wird in Niedersachsen unter folgenden Bedingungen erteilt:
- Sie erfüllen Ihre Passpflicht.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund (z.B. schwere Straftaten) vor;
- Sie können ausreichende Deutschkenntnisse sowie “Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensverhältnisse” nachweisen.
- Sie haben sich in den letzten zwei Jahren intensiv um Arbeit bemüht, aber keine gefunden.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt durch die Selbstständigkeit voraussichtlich sichern.
- Sie wollen sich an Ihrem Wohnort selbstständig machen, so dass die Wohnsitzauflage (lesen Sie dazu den entsprechenden Absatz in Kapitel 10.2) nicht geändert werden muss.
Die Ausländerbehörde fragt dann immer noch fachkundige Institutionen (Industrie- und Handelskammer), ob Bedenken gegen die von Ihnen angestrebte Form der Selbstständigkeit bestehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet die Ausländerbehörde dann, ob Sie Ihnen die Selbstständigkeit erlaubt, und trägt die Erlaubnis gegebenenfalls in Ihre Aufenthaltserlaubnis ein. Das größte Problem bei der Selbstständigkeit dürfte für Sie die Einstiegsfinanzierung sein. Eine finanzielle Unterstützung bei der Existenzgründung durch die Arbeitsagentur (“Gründungszuschuss”) können Sie nicht erhalten, da Sie systematisch unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen und von den Vorschriften der Arbeitsförderung (SGB III) nicht profitieren.
- Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.
Arbeitsgelegenheiten
Solange Sie Sozialleistungen nach §§ 3-7 AsylbLG erhalten, können Sie verpflichtet werden, “gemeinnützige Arbeit” zu leisten (§ 5 AsylbLG). Oft sind dies einfache Hilfstätigkeiten, zum Beispiel Laubharken im städtischen Park. Sie können sich auch selbst darum bemühen und beim Sozialamt danach fragen. Manche Sozialämter bieten gemeinnützige Arbeit auch für Sozialleistungsempfänger nach § 2 AsylbLG an. Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen 1 bis 2 Euro pro Stunde. Aber beachten Sie: Dies ist keine reguläre Arbeit, und Sie sind darüber nicht sozialversichert. Sie sollten sich deshalb grundsätzlich darum bemühen, einen regulären Arbeitsplatz zu finden. Wenn Sie sich weigern, die angebotene gemeinnützige Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, kann die Arbeitsagentur Ihre Sozialleistungen kürzen. Gekürzt werden darf im Regelfall nur ein Teil der Sozialleistung der Person, die die Arbeit verweigert, nicht aber die Sozialleistung der Kinder.
- Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, dass Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (z.B. Krankheit, fehlende gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das der Arbeitsagentur so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
