12.2 Wohnen, Umziehen und Reisen
Wohnen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG erhalten haben und noch im Wohnheim wohnen sollten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.
- Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim örtlichen Mieterverein, bis zu welcher Höhe die Arbeitsagentur bzw. das Sozialamt die Mietkosten für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.
Sie sind gesetzlich nicht mehr verpflichtet, im Wohnheim zu wohnen. Die Ausländerbehörde könnte Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar theoretisch mit dem Vermerk versehen, dass Sie in einem bestimmten Wohnheim wohnen müssen. Eine solche “Wohnheim-Auflage” ist für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis aber in der Regel unverhältnismäßig. Eine Wohnheim-Auflage ist ein tiefgreifender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und daher bei Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nur im Ausnahmefall zulässig. Ausdrücklich vorgesehen ist sie im Gesetz für den Fall, dass jemand unter dem Verdacht steht, Terrorist zu sein.
- Falls Sie trotz Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, im Wohnheim zu wohnen, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Widerspruch ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes. Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie vor Gericht klagen. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.
Wohnsitzauflage
Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, wird in Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine so genannte Wohnsitzauflage vermerkt: “Die Wohnsitznahme ist auf (Bezirk der Ausländerbehörde) beschränkt.” Solange dieser Satz in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht, dürfen Sie nicht umziehen (§ 12 Abs. 2 AufenthG, 12.1.1. Vorl. Nds. VV AufenthG, § 23 Abs. 5 SGB XII). Offizielle Begründung dieser Regelung ist, dass die Kommunen, die die Sozialleistungen bezahlen müssen, möglichst gleichmäßig mit diesen Ausgaben belastet werden sollen. Sozialleistungen sind in Ihrem Fall Leistungen nach §§ 3-7 oder § 2 AsylbLG. Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld zählen nicht dazu, dieser Bezug ist in jedem Fall unproblematisch. Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Streichung der Auflage beantragen und danach umziehen.
Für einen Umzug innerhalb Niedersachsens gelten folgende Regeln:
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, soll die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist.
Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage nicht gestrichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die ergänzenden Sozialleistungen höchstens 10% des Nettoeinkommens betragen und der – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen Wohnort liegt.
Für den Fall, dass Ihr/e Ehepartner/in oder Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Ort wohnen, muss die Ausländerbehörde ermöglichen, dass Ihre Familie zusammenleben kann, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Allerdings können Sie nicht in jedem Fall bestimmen, an welchem der beiden Wohnorte Sie gemeinsam wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Streichung Ihrer Auflage verweigern, wenn Ihr Ehepartner/in seinen Wohnsitz verlegen kann. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn der/die Ehepartnerin Deutscher ist oder seinen Wohnort frei wählen darf. Dabei soll die Ausländerbehörde in gewissem Maß auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, aber auch andere Faktoren berücksichtigen, vor allem, wo eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
Die Ausländerbehörde kann – muss aber nicht – auch aus anderen Gründen die Wohnsitznahme in einer anderen Stadt oder einem anderen Landkreis ermöglichen, insbesondere, wenn eine Frau zum Schutz vor ihrem Ehemann in einem entfernten Frauenhaus untergebracht werden soll. Auch bei Alleinerziehenden mit Kleinkindern, Alten oder erwerbsunfähigen Menschen darf die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage streichen, wenn wichtige Gründe für einen Umzug sprechen. Der Bezug von Sozialleistungen ist dann trotzdem erlaubt.
Wenn Sie aus Niedersachsen in ein anderes Bundesland umziehen wollen, gilt ebenfalls grundsätzlich, dass die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes die entscheidende Bedingung für eine Streichung der Wohnsitzauflage ist. Sie erhalten aber auch dann die Erlaubnis umzuziehen, wenn das erforderliche Einkommen um bis zu 10% unterschritten wird. Daneben haben die Bundesländer vereinbart, dass ein Wohnsitzwechsel auch bei Sozialhilfebezug erlaubt werden soll,
- wenn Sie zu Ihrem/Ihrer Ehepartner/in umziehen wollen. Bedingung ist, dass sie dafür nicht einen Arbeitsplatz aufgeben müssen oder der/die Partner/in den Lebensunterhalt finanziert,
- zur Sicherstellung der Pflege und medizinischen Versorgung eines Angehörigen.
In allen anderen Fällen entscheiden die Ausländerbehörden des Zielortes nach den Regeln ihres jeweiligen Bundeslandes, ob sie dem Umzug in ihren Bezirk zustimmen.
Reisen
Innerhalb Deutschlands dürfen Sie sich mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis frei bewegen.
Bürger aus Drittländern dürfen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in und durch die Europäische Union reisen, sofern sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen; so müssen sie unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein.
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