12.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

In diesem Kapitel geht es um Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden oder gar kein Asylverfahren durchlaufen haben, die aber dennoch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach

  • § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen),
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (bei Ausreisehindernissen)

erhalten haben. Zu den Erteilungsvoraussetzungen siehe Kapitel 6.3

(Achtung: Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – werden in diesem Kapitel nicht behandelt. Ihre Situation wird im Kapitel 13.8 beschrieben.).

Im Bereich der sozialen Rechte unterliegen Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weitgehend den gleichen Einschränkungen. Für Ihre Aufenthaltserlaubnis gilt generell: Ihr Aufenthaltsrecht ist befristet. Sie können sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Aufenthaltserlaubnis auch verlängert wird.

  • Beantragen Sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig, das heißt, vor ihrem Ablaufdatum. Denn dann werden Sie bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung auf jeden Fall so weiter behandelt, als sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig (§ 81 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG ). Mit der “Fiktionsbescheinigung” behalten Sie für die Zeit, in der die Ausländerbehörde Ihren Verlängerungsantrag prüft, alle Rechte, die Sie vorher auch hatten.
  • Um Ihren Aufenthalt zu sichern, sollten Sie eine unbedingt eine Niederlassungserlaubnis anstreben. Erst mit diesem Aufenthaltstitel können Sie unbefristet in Deutschland leben und arbeiten. Lesen Sie in diesem Kapitel im Abschnitt “Aufenthaltssicherung“, unter welchen Bedingungen Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten können.

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG

Wenn Sie in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben, dürfen Sie sich nur für einen kurzen Zeitraum in Deutschland aufhalten. ßber den Grund für die Aufenthaltserlaubnis hat Sie die Ausländerbehörde wahrscheinlich auch informiert: Möglicherweise erlaubt die Behörde Ihnen lediglich, das Schuljahresende abzuwarten, in einem Prozess als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder einen schwer kranken Angehörigen zu pflegen. Abhängig vom Grund für die Aufenthaltserlaubnis ist diese zeitlich befristet, manchmal auf nur wenige Wochen. Fällt der Grund für die Erteilung weg, wird die Erlaubnis nicht mehr verlängert. Eine Verlängerung ist allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen einer “außergewöhnlichen Härte” nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich. In der Regel steht nach dem Wegfall des Grundes für die Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Ausreise oder Abschiebung im Raum.

  • Wenn Sie geduldet werden, kommt für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht in Frage. Durch die letzte Gesetzesänderung dürfen Geduldete diese Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bekommen. Stattdessen kommt eine Ermessensduldung aus humanitären Gründen in Frage (lesen Sie dazu Kapitel 6.3).
  • Diese Ermessensduldung wird in der Regel nur erteilt, wenn Sie gegenüber der Ausländerbehörde in nachvollziehbarer Weise (zum Beispiel durch eine Schulbescheinigung, ärztliche Atteste oder ßhnliches) erklärt und nachgewiesen haben, dass Sie nur noch für einen kurzen Zeitraum hier bleiben wollen. Sollten sich während der Aufenthaltsdauer mit einer Ermessensduldung jedoch neue Gründe dafür ergeben, warum Sie nicht ausreisen können (unvorhersehbare Erkrankung, Unfall, Risikoschwangerschaft, Eheschließung mit einer Person mit Aufenthaltsrecht oder ßhnliches), sollten Sie eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen und Ihre Möglichkeiten klären.

§ 25 Abs. 5 AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben Sie erhalten, weil Sie weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden können. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine langfristige Reiseunfähigkeit oder die Weigerung Ihres Herkunftsstaates, Ihnen trotz Ihrer aktiven Mitwirkung bei dem Versuch der Passbeschaffung Ausweispapiere auszustellen. Ob Ihnen die Ausreise zuzumuten ist, wird in Niedersachsen – anders als in Rheinland-Pfalz oder Schleswig-Holstein – nicht geprüft. Ihre Befürchtungen und Schwierigkeiten im Fall einer “freiwilligen” Ausreise berücksichtigt die Ausländerbehörde dabei ebenso wenig wie die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland.

Bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde, ob die Ausreise oder Abschiebung weiterhin unmöglich ist. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ist Ihr Aufenthaltsrecht also noch nicht dauerhaft gesichert. Sollte eine Abschiebung oder Ausreise zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein, müssen Sie damit rechnen, dass die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert und Sie zur Ausreise auffordert.

  • Sollte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern, weil eine Abschiebung oder Rückkehr möglich sein soll, suchen Sie sofort einen Anwalt oder eine Anwältin auf! Wenn eine Rückkehr zwar technisch möglich, aber aufgrund Ihrer persönlichen Umstände unzumutbar ist, sollte unter Umständen ein Antrag nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestellt werden.
  • Unter eng begrenzten Umständen ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor den Verwaltungsgerichten unter Berufung auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auch dann durchgesetzt werden kann, wenn eine Ausreisemöglichkeit besteht, weil eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft stattgefunden hat und Bindungen an das Herkunftsland nicht mehr bestehen. Diese Möglichkeit kommt vor allem für Personen in Frage, die in Deutschland geboren oder als Kinder eingereist sind. Fragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, ob diese Möglichkeit für Sie besteht.

Trotz Bezugs von Sozialleistungen oder bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (insbesondere Straffälligkeit, aber zum Beispiel auch Drogenkonsum) kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert werden. Es handelt sich dabei aber stets um eine Ermessenentscheidung der Behörde, das heißt, es gibt keinen Anspruch auf eine Verlängerung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde zu der Auffassung gelangt ist, die Hindernisse, deretwegen sie eine Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten haben, seien nunmehr weggefallen.

Familiennachzug

Die Erlaubnis, Ehepartner/in und/oder Kinder aus dem Ausland nachzuholen, bleibt Ihnen verwehrt. Denn alle Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sind vom Familiennachzug gesetzlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 AufenthG). Sie haben erst dann eine Chance darauf, ein Familienmitglied legal nach Deutschland nachziehen zu lassen, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben.

Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen

Für Inhaber/innen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 Satz 1 und 5 AufenthG gilt: Im Regelfall hat Ihr/e Ehepartner/in dieselbe Aufenthaltserlaubnis und damit die gleichen Rechte wie Sie. Minderjährige Kinder erhalten in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern (oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil) eine Aufenthaltserlaubnis haben. Sind die Kinder bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Eltern bereits 16 oder 17 Jahre alt und besteht die Möglichkeit einer Rückkehr, erhalten die Kinder unter Umständen nur eine Duldung und müssen bei Erreichen der Volljährigkeit mit einer Abschiebung rechnen. Leben die Kinder dagegen schon längere Zeit mit ihren Eltern in Deutschland, erhalten sie unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis.

  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe nachfolgendes Kapitel).

Aufenthaltssicherung

Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens sieben Jahren eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben (§ 26 Abs. 4 AufenthG):

  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
  • Aufenthaltsgestattung (bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
  • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
  • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
  • befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
  • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Erziehungsgeld zählen nicht als Sozialleistungen)
  • mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) - Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 AufenthG) und bei der Einbürgerung gilt.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet und eine Arbeitserlaubnis hat. Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten. Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht alle Bedingungen erfüllen, also zum Beispiel “erwerbsunfähig” sind oder wegen ihrer Behinderung keine Deutschkenntnisse erwerben können.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) klären hier genauer auf:

“Die Wartezeit beträgt sieben Jahre. Bei der Fristberechnung werden angerechnet:

  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25, 104a und 104b,
  • Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 1. Januar 2005 vorlagen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) sowie Zeiten einer Duldung nach altem Recht über den 1. Januar 2005 hinaus, wenn sich an sie „nahtlos“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach neuem Recht angeschlossen hat,
  • Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist
    (§ 26 Absatz 4 Satz 3). Aufenthaltszeiten von früheren, erfolglos betriebenen Asylverfahren können bei der Berechnung des anrechenbaren Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Zeiten eines Asylfolgeverfahrens – unter Ausschluss der Zeiten des diesen vorangegangenen  Asylverfahrens – sind anzurechnen, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Absatz 1 AsylVfG gestattet war.

Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen im Besitz eines anrechenbaren humanitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85 außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich, aber nicht anrechenbar.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“).”
(AVwV 26.4.8)

Zur Klarstellung: Wenn nach einem rechtmäßigen humanitären Aufenthalt eine Duldung erteilt wurde und anschließend wieder eine Aufenthaltserlaubnis, stellt die Duldungszeit eine “schädliche” Unterbrechung dar. Wenn aber nach dem erfolglosen Asylverfahreneine Duldung erteilt wurde, die dann wieder zu einer humnitären Aufenthaltserlaubnis z.B. wegen der Bleiberechtsregelung führt, ist das keine schädliche Unterbrechung. Die Diskussion, welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, dsürfte damit beendet sein.

Übergangsregelung: Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können (§ 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG). Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben (§ 85 AufenthG).

Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, können unter Umständen bereits früher eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies betrifft diejenigen, die

  • § 35 AufenthG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 27 bis 36 AufenthG) besitzen, oder
  • aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben – zusammen für insgesamt fünf Jahre:
    • Aufenthaltsgestattung (Bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
    • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
    • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
    • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
    • befristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
    • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.). In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.

Die Niederlassungserlaubnis soll nach den Vorschriften des niedersächsischen Innenministeriums erst ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden und die Eltern sollen eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. Das heißt aber nicht, dass die Kinder erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn auch die Eltern bereits die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es reicht aus, wenn für die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besteht.

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

nach oben

Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!