11.5 Medizinische Versorgung
Sie haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorzeigen müssen. Wenn Sie Sozialleistungen nach SGB XII beziehen, erhalten Sie über die Krankenkasse im Fall Ihrer Pflegebedürftigkeit allerdings keine Leistungen der Pflegeversicherung, sondern müssen sich dafür an das Sozialamt wenden. Von den Krankenkassen nicht bezahlt werden Brillen und nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Dolmetscher- und Fahrtkosten. Ausnahmen gelten für Kinder. Wenn Sie mit einer Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, legen Sie schriftlich “Widerspruch” ein. Der Widerspruch richtet sich dann direkt an die Krankenkasse (nicht mehr ans Sozialamt). Außerdem können Sie eine Klage und gegebenenfalls einen Eilantrag an das Sozialgericht schicken.
- Wenn Sie Leistungen nach SGB XII beziehen, können Sie bestimmte laufend benötigte Dinge, die die Krankenkasse nicht zahlt, beim Sozialamt als “vom Regelfall abweichenden Lebensunterhaltsbedarf” beantragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Sie sind nach dem Gesetz zu bestimmten Zuzahlungen verpflichtet. Dazu gehören eine Beteiligung an Medikamenten (pro Medikament bis zu 10 Euro in der Apotheke) und anderen Leistungen (zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder für spezielle, nicht von der Kasse getragene Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und anderes). Für Kinder und Jugendliche fallen keine Zuzahlungen an. Die Höchstgrenze für Ihre ganze Familie liegt bei 2% Ihres Bruttojahreseinkommens. Abgezogen werden Freibeträge für Ihre/n Ehepartner/in (4.851 Euro) und Kinder (je 7.008 Euro).
Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und ein Jahresbruttoeinkommen von 20.000 Euro. Abzüglich der Freibeträge sind das 20.000 – 4.851 – 2 x 7.008 = 1.133 Euro. In diesem Fall beträgt die Belastungsgrenze also 2% von 1.133 Euro = 22,66 Euro. Diese Belastungsgrenze gilt nicht pro Person, sondern für alle Mitglieder der Familie zusammen. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten, allerdings strengen Bedingungen, die Hälfte – nur 1%.
Für Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII gilt die Höchstgrenze von 2% des Regelsatzes. Das heißt: 2% von 12 x 382 Euro = 91,68 Euro pro Jahr. Der Betrag gilt nicht pro Person, sondern für alle Mitglieder der Familie zusammen. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten Bedingungen eine Grenze von 1% = 45,84 Euro pro Jahr.
- Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen Ihrer Familie. Wenn der Betrag von 91,68 Euro erreicht ist, muss die Krankenkasse Ihnen bescheinigen, dass Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit sind und Ihnen bereits zu viel gezahlte Beträge zurückzahlen. Stellen Sie dazu einen Antrag und fügen Sie die Quittungen bei.
Inhalt dieses Kapitels:
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