11.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll erteilt werden, wenn das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt hat. Durch die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichtes sind Sie vor einer Abschiebung rechtlich geschützt.

Keine Aufenthaltserlaubnis erhalten Personen, die aus bestimmten Gründen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen. Das sind Personen, die

  • ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben,
  • eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen haben,
  • sich an terroristischen Handlungen beteiligt oder diese unterstützt haben oder
  • eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.

Wer aus diesen Gründen keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, kann aber trotzdem nicht abgeschoben werden. Er erhält eine Duldung (siehe Kapitel 12).

Der Wortlaut des § 25 Abs. 3 AufenthG sieht außerdem vor, dass keine Aufenthaltserlaubnis erhält, wem die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Ihre Ausreise in einen Drittstaat kann beispielsweise möglich und zumutbar sein wenn Ihr Ehegatte aus diesem Staat kommt und Sie dort einen sicheren, dauerhaften Aufenthalt nehmen können. Sie ist nicht zumutbar, wenn Sie sich nur vorübergehend in dem Drittstaat aufhalten können.

Hierzu steht in den AVwV: “Der Begriff der Ausreise umfasst sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise. Es ist daher unerheblich, ob eine zwangsweise Rückführung unmöglich ist, z. B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden kann, wenn der Ausländer freiwillig in den Herkunftsstaat oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat ausreisen könnte. Dabei ist nicht auf das bloßeVerlassen des Bundesgebiets abzustellen, sondern auch darauf, ob es dem Ausländer möglich ist, in einen anderen Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten.” (AVwV 25.3.5.2)

Dann wird definiert was ein “anderer Staat2 sein kann: “Ein anderer Staat ist ein Drittstaat, in dem der betroffenen Person die in § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 genannten Gefahren nicht drohen.” (AVwV 25.3.5.3) Das bedeutet jeder Staat, der aufnahmebereit ist.

Zur möglichen Ausreise: “Möglich ist die Ausreise, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich dort zumindest für die Zeit ihrer Schutzbedürftigkeit aufhalten darf. Eine kurzfristige Möglichkeit zum Aufenthalt in einem anderen Staat genügt hierfür nicht. Die Ausreise ist zumutbar, wenn die mit dem Aufenthalt im Drittstaat verbundenen Folgen die betroffene Person nicht stärker treffen als die Bevölkerung des Drittstaates oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört. Dies ist z. B. bei gemischt nationalen Ehen der Fall, wenn dem Ehepartner die Einreise und der Aufenthalt im Heimatstaat des anderen Ehepartners erlaubt wird oder wenn der betroffenen Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Einreise und Aufenthalt in einem Drittstaat gestattet wird.” (AVwV 25.3.5.4)

Zu den Pflichten der Ausländerbehörde: “Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Maßgeblich für die Auswahl ist die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat (Beispiele: Ausländer hat einen Aufenthaltstitel für einen Drittstaat oder hat lange dort gelebt; Ehepartner oder nahe Verwandte sindDrittstaatsangehörige; Ausländer gehört einer Volksgruppe an, der im Drittstaat regelmäßig Einreise und Aufenthalt ermöglicht wird) und die  Aufnahmebereitschaft des Drittstaates. Der Ausländer kann hiergegen Einwendungen geltend machen.” (AVwV 25.3.5.5)

Der wichtigste Aspekt ist die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise. Hierzu sagen die AVwV: “Die Zumutbarkeit der Ausreise wird vermutet, sofern der Ausländerbehörde keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Unzumutbar ist die Ausreise in den Drittstaat insbesondere dann, wenn dem Ausländer dort die „Kettenabschiebung“ in den Verfolgerstaat droht oder ihn dort ähnlich unzumutbare Lebensbedingungen erwarten. Demnach ist die Ausreise in einen Staat unzumutbar, wenn der Ausländer dort keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse finden kann. Das Gleiche gilt für Personen, die entsprechende Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, also sich etwa nicht um eine  Aufenthaltserlaubnis in dem Staat bemühen, obwohl sie gute Aussichten darauf haben. Diese Regelung betrifft aber nur die Ausreise in einen  Drittstaat, also nicht in den Staat, für den Abschiebungshindernisse festgestellt wurden.” (AVwV 25.3.5.6)

  • Sollte Ihnen die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung verweigern, Sie könnten freiwillig in Ihren Herkunftsstaat ausreisen, so ist das rechtswidrig. Sie sollten unbedingt dagegen vorgehen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle.

Entgegen dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 AufenthG kann nicht auf die Ausreise in einen Drittstaat verwiesen werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt wurde. Das ergibt sich aus einer europäischen Richtlinie, der so genannten Qualifikationsrichtlinie.

  • Wenn bei Ihnen ein entsprechendes Abschiebungsverbot festgestellt wurde, die Ausländerbehörde Sie aber dennoch auf die Ausreise in einen Drittstaat verweist, gehen Sie dagegen vor. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie müssen also immer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Ausländerbehörde prüft bei jedem Verlängerungsantrag, ob die Bedingungen noch vorliegen, die zu der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Wenn die Gründe für das Abschiebungsverbot nach Auffassung der Ausländerbehörde noch vorliegen, verlängert sie die Aufenthaltserlaubnis. Hat sie daran jedoch Zweifel, fordert sie das BAMF auf zu prüfen, ob das Abschiebungsverbot noch fortbesteht. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hängt dann von der Antwort des BAMF ab.

  • Beantragen Sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis immer frühzeitig, das heißt vor ihrem Ablaufdatum (§ 81 Abs. 4 und 5 AufenthG). Denn dann werden Sie bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung auf jeden Fall so weiter behandelt, als sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig. Sie erhalten in diesem Fall eine so genannte “Fiktionsbescheinigung” (siehe dazu Kapitel 13.1), das heißt, Ihr bisher gültiges Aufenthaltsrecht gilt uneingeschränkt weiter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf Verlängerung.
  • Prüfen Sie, ob und wann Sie die Bedingungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Erst wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, haben Sie ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Viele Einschränkungen, die für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gelten, bestehen für Sie dann nicht mehr. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie unbefristet in Deutschland leben und arbeiten.

Pass

Anders als anerkannte Flüchtlinge haben Personen, bei denen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass. Sie sind daher normalerweise verpflichtet, sich um einen Pass Ihres Heimatlandes zu bemühen. Sie müssen einen Antrag bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes stellen und alle zumutbaren Anforderungen der Auslandsvertretung erfüllen.

Nur wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, einen Pass zu erlangen, können Sie ein deutsches Reisedokument erhalten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es keine Auslandsvertretung gibt oder die Auslandsvertretung Ihnen den Pass aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu verantworten haben (z.B. Ihre Volkszugehörigkeit). Das Gleiche gilt auch, wenn die Auslandsvertretung die Passerteilung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (z.B. Schmiergeldzahlungen) oder es Ihnen aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Pass zu beantragen (z.B. weil dadurch Ihre Angehörigen in Ihrem Heimatland gefährdet werden könnten).

  • Wenn Sie keinen Nationalpass erhalten können oder nicht beantragen wollen, setzen Sie sich mit einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin in Verbindung. Dort kann man mit Ihnen zusammen prüfen, ob Sie eine Chance auf ein deutsches Reisedokument haben.

Achtung: Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 (Erteilungshintergrund § 60 Abs. 7 – gesundheitliche Gründe)

Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen den Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 und daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erhalten haben gilt Folgendes:

“Die Anerkennung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen begründet noch kein Daueraufenthaltsrecht, da einerseits durch
die ärztliche Behandlung die Krankheitssymptome soweit abklingen und andererseits sich die Umstände im Herkunftsland so verändern
können, dass eine Rückkehr zu einem späteren Zeipunkt ohne die zunächst befürchteten gesundheitlichen Gefährdungen vertretbar sein
kann.
Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher stets § 26 Absatz 2 zu beachten. Vor der Erteilung und vor jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.“(Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz Nr. 60.7.1.33)

Wichtig! Das bedeutet, dass bei jeder anstehenden Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erneut überprüft wird, ob der Abschiebungsschutz noch bestehen bleiben kann. Daher sollten Sie zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis aktuelle medizinische Unterlagen vorlegen können, die belegen, dass der Abschiebungsschutz weiterhin benötigt wird.

In diesen Fällen wenden Sie sich bitte vor der Verlängerung an eine Beratungsstelle oder an eine Anwaltskanzlei.

Familiennachzug

Ein Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern soll nach der niedersächsischen Gesetzesauslegung grundsätzlich erlaubt werden. Bedingung ist allerdings, dass Sie und Ihre Familienangehörigen keine Möglichkeit haben, in einem anderen Land (nicht im Fluchtland) als Familie mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht legal zusammen zu leben – dies kann zum Beispiel binationale Paare vom Familiennachzug ausschließen. Gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG findet ein familiennachzug nur aus humanitären Gründen, aus völkerrechtlichen Gründen oder zur Wahrung deutscher Interessen statt.

Zur näheren Erklärung ein Auszug aus den AVwV: “Das Begehren nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, dereine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder § 25 Absatz 3 besitzt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder. Es müssen also weitere (völkerrechtliche oder humanitäre) Gründe (oder das politische Interesse der Bundesrepublik Deutschland) hinzutreten, wenn der Nachzug bereits vor Erteilung einer  Niederlassungserlaubnis des Stammberechtigten zugelassen werden soll. Die grundgesetzliche Wertentscheidung des Artikels 6 GG erfordert es regelmäßig nicht, dem Begehren eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet schon dann zu entsprechen, wenn der  Aufenthalt des Angehörigen im Bundesgebiet nicht auf Dauer gesichert ist. Im Anwendungsbereich des § 29 Absatz 3 Satz 1 bestimmt sich nach  den Umständen des Einzelfalles, ob Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Im Hinblick auf Artikel 6 GG sind allerdings bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen; insbesondere, wenn die familiäre Lebensgemeinschaftbereits in Deutschland geführt wird. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug nicht in Betracht. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglichist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bis 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60 Absatz 4 – anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich  ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem  Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt.” (AVwV 29.3.1.1)

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen und ein Visum beantragen. Sie selbst müssen ausreichenden Wohnraum nachweisen und dürfen in der Regel weder einen Ausweisungsgrund erfüllen (z.B. schwere Straffälligkeit) noch Sozialleistungen für sich und die nachziehende Familie beziehen. Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: 12 Quadratmeter für Personen ab 6 Jahren, 10 Quadratmeter für Personen unter 6 Jahren. 0-2-Jährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, die Wohnung darf bis zu 10% kleiner sein.

Sie sollten vor einer Beantragung einer Familienzusammenführung bedenken, dass die Ausländerbehörde Ihren Antrag unter Umständen zum Anlass nimmt, um beim BAMF anzufragen, ob ein Widerruf Ihres Abschiebungsverbotes möglich ist. Sofern ein Widerruf der Entscheidung des BAMF über das Vorliegen Ihres Abschiebungsverbotes droht oder eingeleitet ist, wird der Antrag auf Familienzusammenführung erst einmal nicht bearbeitet.

  • Überlegen Sie sich, ob Ihr Antrag auf Familiennachzug ein Widerrufsverfahren in Gang setzen könnte, und besprechen Sie sich vorher mit einem Anwalt oder einer Anwältin.
  • Sobald Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, haben Sie ein Aufenthaltsrecht, das unbefristet gilt. Es besteht also auch dann fort, wenn ein Widerruf Ihres Abschiebungsverbots erfolgen sollte – sofern keine sonstigen Ausweisungsgründe vorliegen. Ein Antrag auf Familiennachzug kann dann keine nachteiligen Folgen mehr für Sie haben.

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits früher einmal aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wird gegen die Person eine Wiedereinreisesperre verhängt. Ein Familiennachzug ist dann nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Befristung der Wiedereinreisesperre stellt, diese Zeit abwartet und mit einem gültigen Visum zum Zweck der Familienzusammenführung einreist. Die Ausländerbehörde macht vor der Entscheidung über die Befristung zur Bedingung, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt werden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Grundsätzlich ist der Familiennachzug nur für verheiratete Partner/innen sowie Eltern mit ihren minderjährigen Kindern möglich. Ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Zu den Kindern gehören auch Adoptiv , Stief- oder Pflegekinder. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nach niedersächsischer Auslegung des Gesetzes nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt oder registriert wurde.

Nach dem Gesetz kann auch anderen Familienangehörigen (z.B. Geschwistern, Eltern bereits erwachsener Kinder, entfernteren Verwandten) der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “besondere Härte” im Einzelfall vorliegt, also zum Beispiel wenn diese Familienangehörigen aufgrund besonderer Lebensumstände (Krankheit, Alter) auf eine unmittelbare Lebenshilfe durch ihre Verwandten angewiesen sind. Nach der niedersächsischen Auslegung soll der Familiennachzug aber für “sonstige Angehörige” von Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG nicht möglich sein.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz – unabhängig davon, ob es um Nachzug aus dem Ausland geht oder um ein Aufenthaltsrecht für bereits hier Lebende – entsteht für Ihre/n Ehepartner/in erst, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Minderjährige Kinder teilen in der Regel das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, sofern sie noch keine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Nach dem Europarecht muss allerdings der Familienverband gewahrt werden: Ehegatten und Kinder sollten deshalb auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis.

Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen

Unter dem Begriff des Familiennachzugs regelt das Gesetz nicht nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels für im Ausland lebende Familienangehörige, sondern auch das Aufenthaltsrecht von Angehörigen, die bereits in Deutschland sind. Angehörige, die sich in Deutschland befinden und behördlich registriert sind, können eine Aufenthaltserlaubnis nach einem der §§ 27 bis 36 AufenthG erhalten. Oft erhalten Ihre hier lebenden Familienmitglieder auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Bedingung ist in beiden Fällen, dass die Familie nicht in einem Drittland legal zusammenleben könnte. Sie müssen ausreichenden Wohnraum nachweisen und dürfen in der Regel weder einen Ausweisungsgrund erfüllen (z.B. schwere Straffälligkeit) noch Sozialleistungen beziehen (auch bei der Verlängerung!). Auf das Nachholen des Visumverfahrens wird verzichtet, wenn die Aus- und Wiedereinreise im Einzelfall nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei Müttern kleiner Kinder (§ 5 Abs. 2 AufenthG).

Wenn Ihren Angehörigen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, heißt das, dass der Aufenthalt von Ihrem Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht ist daran geknüpft, dass Sie als Familie zusammenleben. Wenn Ihr Aufenthaltsrecht nicht verlängert wird, kann auch Ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht entzogen werden. Minderjährige Kinder teilen in der Regel das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, sofern sie selbst noch keine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung kann der/die Partner/in das Aufenthaltsrecht verlieren, wenn die Ehe noch keine zwei Jahre bestand. Die Zwei-Jahres-Frist bemisst sich nicht daran, wie lange die Ehe formal bestand. Entscheidend ist, wie lange die Partner/innen tatsächlich als Eheleute zusammenlebten (“Tisch und Bett teilen”). Außerdem zählen nur Zeiten mit, in denen sich der Ehegatte erlaubt in Deutschland aufgehalten hat (z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis). Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung zählen nicht mit.

Die/der Ehepartner/in kann nach zwei Jahren ein eheunabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Bezug von Sozialleistungen unschädlich. Danach muss man im Regelfall von Sozialleistungen unabhängig sein. Liegt eine “besonderen Härte” vor, kann jederzeit, das heißt theoretisch bereits am Tag nach der Eheschließung, jedenfalls aber vor Ablauf von zwei Jahren, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen. Dies kann zum Beispiel bei schwerer Gewalt in der Familie der Fall sein.

  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe nachfolgendes Kapitel). Nehmen Sie die Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes in Anspruch, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts droht.

Aufenthaltssicherung

Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens sieben Jahren eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben (§ 26 Abs. 4 AufenthG):

  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
  • Aufenthaltsgestattung (bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
  • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
  • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
  • befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
  • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Erziehungsgeld zählen nicht als Sozialleistungen)
  • mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) – Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 AufenthG) und bei der Einbürgerung gilt.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet und eine Arbeitserlaubnis hat. Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten. Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht alle Bedingungen erfüllen, also zum Beispiel “erwerbsunfähig” sind oder wegen ihrer Behinderung keine Deutschkenntnisse erwerben können.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) klären hier genauer auf:

“Die Wartezeit beträgt sieben Jahre. Bei der Fristberechnung werden angerechnet:

  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25, 104a und 104b,
  • Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 1. Januar 2005 vorlagen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) sowie Zeiten einer Duldung nach altem Recht über den 1. Januar 2005 hinaus, wenn sich an sie „nahtlos“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach neuem Recht angeschlossen hat,
  • Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist
    (§ 26 Absatz 4 Satz 3). Aufenthaltszeiten von früheren, erfolglos betriebenen Asylverfahren können bei der Berechnung des anrechenbaren Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Zeiten eines Asylfolgeverfahrens – unter Ausschluss der Zeiten des diesen vorangegangenen  Asylverfahrens – sind anzurechnen, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Absatz 1 AsylVfG gestattet war.

Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen im Besitz eines anrechenbaren humanitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85 außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich, aber nicht anrechenbar.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“).”
(AVwV 26.4.8)

Zur Klarstellung: Wenn nach einem rechtmäßigen humanitären Aufenthalt eine Duldung erteilt wurde und anschließend wieder eine Aufenthaltserlaubnis, stellt die Duldungszeit eine “schädliche” Unterbrechung dar. Wenn aber nach dem erfolglosen Asylverfahreneine Duldung erteilt wurde, die dann wieder zu einer humnitären Aufenthaltserlaubnis z.B. wegen der Bleiberechtsregelung führt, ist das keine schädliche Unterbrechung. Die Diskussion, welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, dsürfte damit beendet sein.

Übergangsregelung: Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können (§ 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG). Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben (§ 85 AufenthG).

Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, können unter Umständen bereits früher eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies betrifft diejenigen, die

  • § 35 AufenthG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 27 bis 36 AufenthG) besitzen, oder
  • aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben – zusammen für insgesamt fünf Jahre:
    • Aufenthaltsgestattung (Bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
    • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
    • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
    • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
    • befristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
    • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.). In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.

Die Niederlassungserlaubnis soll nach den Vorschriften des niedersächsischen Innenministeriums erst ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden und die Eltern sollen eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. Das heißt aber nicht, dass die Kinder erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn auch die Eltern bereits die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es reicht aus, wenn für die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besteht.

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

Widerruf

Der Verlust oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn das Bundesamt den Widerruf des Abschiebungsverbots beschließt (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Diese Gefahr besteht, wenn sich in Ihrem Herkunftsland oder an Ihrer persönlichen Situation etwas verändert hat: Zum Beispiel, wenn das Bundesamt meint, dass eine Krankheit, die im Herkunftsland in der Vergangenheit nicht behandelbar war, nun aber dort behandelt werden kann, oder wenn sich eine Kriegssituation sich so deutlich und dauerhaft entschärft hat, so dass das Bundesamt keine individuelle Gefährdung mehr sieht.

In Gefahr, einen Widerruf des Abschiebungsschutzes zu erhalten, sind insbesondere junge Erwachsene, die als Minderjährige Abschiebungsschutz erhielten und mit Eintritt der Volljährigkeit vom BAMF nicht mehr als schutzbedürftig angesehen werden. In den Jahren 2005 und 2006 hat das BAMF in hunderten Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG widerrufen, vor allem bei Flüchtlingen aus Angola, Serbien, Montenegro und Afghanistan, aber auch aus anderen Staaten.

  • Wenn Sie schon im Besitz der Niederlassungserlaubnis sind, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Der Widerruf des Abschiebungsverbots hat in der Regel nicht den Entzug der Niederlassungserlaubnis zur Folge. Trotzdem sollten Sie alles daran setzen, den Widerruf des Abschiebungsverbotes zu verhindern (s.u.).
  • In der Regel erhalten Sie vor dem Widerrufsbescheid zunächst eine Aufforderung, zu einem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen (“Anhörung”). Diese Chance sollten Sie nutzen und dafür sowie für den weiteren Rechtsweg auf jeden Fall rechtzeitig die Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
  • Gegen einen Widerruf durch das BAMF kann man innerhalb von zwei Wochen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Dann wird ein Widerruf erst mit der Gerichtsentscheidung wirksam. Bis das Gericht entscheidet, können einige Monate vergehen.
  • Auch wenn das BAMF oder das Gericht entschieden hat, dass ein Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Unter Umständen haben Sie wegen der Dauer Ihres Aufenthalts und Ihrer Integration in Deutschland Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen (lesen Sie dazu Kapitel 6.2 und 6.3).
  • Im laufenden Widerrufverfahren darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht einfach entziehen, sondern muss warten, bis die Entscheidung der BAMF oder des Gerichts rechtskräftig ist. Dies haben mehrere Verwaltungsgerichte so entschieden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis schon entziehen will oder eine Verlängerung verweigert, bevor über den Widerruf des Abschiebungsverbots endgültig entschieden ist. Sie sollten dagegen Klage erheben!
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