10.7 Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium

Deutschkurse

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten “Integrationskurs” für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive. Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (45 Unterrichtsstunden). Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen. So gibt es Kurse für Analphabeten sowie für “Schnelllerner”, denen das Tempo im normalen Integrationskurs zu langsam ist.

Am Schluss des Integrationskurses steht ein Abschlusstest, bei dem die Teilnehmer/innen das “Zertifikat Deutsch” erhalten können, das unter anderem die Einbürgerung erleichtert. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert.

Anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie nach dem 1.1.2004 eingereist sind (§ 44 AufenthG, § 4 IntV). Sind Sie vorher eingereist, können Sie einen Antrag stellen, um einen noch freien Platz zu erhalten. Keinen Anspruch auf Teilnahme haben Sie, wenn Sie in Deutschland zur Schule gehen oder eine schulische Ausbildung machen. Wenn Sie nur wenige Kenntnisse über die deutsche Sprache haben, kann die Ausländerbehörde Sie verpflichten, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Die Ausländerbehörde sollte Ihnen nach Ihrer Anerkennung Informationen über die Integrationskurse und eine Liste mit den in Ihrer Region zugelassenen Sprachkursanbietern aushändigen. Wenn Sie sich direkt bei einem Anbieter anmelden, müssen Sie eine Bescheinigung der Ausländerbehörde vorlegen, dass Sie zur Teilnahme berechtigt sind. Eine Liste der Anbieter, das Anmeldungsformular und weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des BAMF: http://www.bamf.de/cln_042/nn_566316/DE/Integration/integration-node.html__nnn=true.

Für die Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie pro Unterrichtsstunde 1,- Euro Beitrag leisten, das heißt derzeit in der Regel 645,- Euro, zahlbar in verschiedenen Etappen (§ 9 IntV). Erhalten Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, können Sie sich vom Kursbeitrag befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Das Formular dafür erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, den Kursträgern oder auf der Homepage des BAMF.

Der erfolgreiche Deutschtest im Integrationskurs reicht nicht aus, um zum Studium in Deutschland zugelassen zu werden. Dafür gibt es spezielle Aufbaukurse, für die Sie gegebenenfalls auch ein Stipendium erhalten können. Näheres siehe in diesem Kapitel den Abschnitt “Studium“.

Kindergarten

Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, hat es in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII). Bei geringem Einkommen sind die Kosten dafür ganz oder teilweise vom Jugendamt zu tragen (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Nach dem Niedersächsischen Regierungsprogramm zur Integration und den Grundsätzen für Kindertagesstätten soll Ihr Kind im Kindergarten eine Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden.

  • Melden Sie Ihr Kind frühzeitig für einen Kindergartenplatz an. Dort wird ihr Kind eine erheblich bessere Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden als im Wohnheim oder zuhause. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem Kindergartenplatz an eine Beratungsstelle.

Schule

Alle in Niedersachsen lebenden Kinder haben das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 63 NSchG). Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit dem nächsten beginnenden Schuljahr (§ 64 NSchG). Das Einschulungsalter ist aber auch abhängig von der körperlichen und geistigen Entwicklung Ihres Kindes. Unter Umständen kann der Schuleintritt Ihres Kindes ein Jahr zurückgestellt werden. Deshalb werden alle Kinder vor dem Schuleintritt vom Amtsarzt untersucht. Bei fehlenden Deutschkenntnissen können die Kinder verpflichtet werden, vor Schuleintritt an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen (§ 54 a NSchG). Schon eingeschulte Schülerinnen und Schüler mit schlechten Deutschkenntnissen sollen besonderen Deutschunterricht erhalten. Die Schulpflicht endet in der Regel nach 12 Jahren des Schulbesuchs.

  • Fragen Sie gegebenenfalls im Kindergarten oder in der Schule nach, ob es Fördermöglichkeiten für Ihr Kind gibt. In vielen Schulen wird auch muttersprachlicher Unterricht, Hausaufgabenhilfe und anderes angeboten.
  • Wenn Sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen und mit dem Schulbesuch besondere Kosten verbunden sind, zum Beispiel für den Fahrtweg, für Klassenfahrten oder sonstiges, können Sie das Geld dafür beim Sozialamt auf der Grundlage von § 27 SGB XII beantragen. Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und Klage beim Sozialgericht einzulegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Beratungsstelle unterstützen.

Studium

Mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis steht es Ihnen frei, in Deutschland zu studieren. Die formale Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Universität oder Fachhochschule ist die allgemeine Hochschulreife/Abitur (bei einer Universität) oder die Fachhochschulreife/Fachabitur (bei einer Fachhochschule) oder eine als gleichwertig anerkannte Schulausbildung im Herkunftsland. Wenn Ihre Schulausbildung nicht als (Fach-)hochschulreife anerkannt ist, können Sie über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung” zur Studieneignung die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren. Bei Kunst- und Musikhochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Abitur studieren, wenn Sie besondere künstlerische Fähigkeiten haben. In manchen anderen Studiengängen genügt auch ein Nachweis über bestimmte berufliche Vorbildungen (zum Beispiel Meisterprüfung).

  • ï? Ob Ihre Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist, können Sie in der Datenbank der Kultusminister-Konferenz www.anabin.de abfragen.
  • Genauere Informationen zur Studienzulassung erhalten Sie beim Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD (www.daad.de) oder bei den akademischen Auslandsämtern / Studentensekretariaten der Universitäten und Fachhochschulen. Die Adressen aller deutschen Hochschulen sowie Infos zu den angebotenen Studienfächern und Abschlüssen finden Sie unter http://www.studienwahl.de.

Zweite Studienvoraussetzung ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen: Dazu müssen Sie in der Regel die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienberechtigter (DSH)” ablegen. Bestimmte andere Nachweise (Goethe-Sprachdiplom, Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber “TestDaF” und andere) werden ersatzweise anerkannt. Deutschkurse, die zur Vorbereitung auf das Studium dienen, werden unter anderem von der Otto-Benecke-Stiftung angeboten und durch die Vergabe von Stipendien zum Teil sogar finanziert (lesen Sie dazu weiter unten “Otto-Benecke-Stiftung“).

Das größte Problem dürfte für Sie die Finanzierung eines Studiums sein. Als Student/in müssen Sie nicht nur Ihren Lebensunterhalt sichern, sondern auch eine Krankenversicherung nachweisen. Studierende bis zum 14. Semester, maximal bis zum 30. Lebensjahr, können sich über die gesetzliche Krankenversicherung für etwa 56 Euro pro Monat versichern. Studierende über 30 Jahre werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aufgenommen und müssen eine private Krankenversicherung abschließen. Hinzu kommen die Studiengebühren, die in Niedersachsen 500 â?¬ pro Semester betragen, die Kosten für ein Semesterticket sowie weitere Gebühren von 100 bis 150 Euro im Semester).

Das Sozialgesetzbuch verbietet den Bezug von Sozialleistungen zum Zweck der Finanzierung eines Studiums. Nur in besonderen Härtefällen können die Leistungen (ggf. als Darlehen) gewährt werden. Wenn Sie dem Sozialamt verschweigen, dass Sie studieren, und die Behörde dies später erfährt, wird die Sozialhilfe wieder zurückgefordert. Wenn Sie studieren wollen, ohne Sozialleistungen zu beziehen, brauchen Sie also eine Arbeitsgenehmigung und eine Arbeit, mit der Sie sich vollständig selbst finanzieren können, oder andere Finanzierungsquellen. Dabei müssen Sie nicht unbedingt Ihre ganze Familie finanzieren: Ihr/e Partner/in und Kinder können, auch wenn Sie studieren, gegebenenfalls Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Eine Finanzierungsmöglichkeit ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben aufgrund ihres Aufenthaltstatus bzw. ihrer Flüchtlingsanerkennung grundsätzlich Anspruch auf BAföG. Sie wird regelmäßig aber nur für Studierende gewährt, die bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre alt sind und noch kein anderes Studium abgeschlossen haben. Sind Sie 30 oder älter, können Sie BAföG auch erhalten, wenn Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland aufgrund Ihrer Situation nicht möglich war und Sie das Studium nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich aufnehmen, also in der Regel so bald wie möglich nach der Flüchtlingsanerkennung. Gibt es wichtige persönliche Gründe dafür, später das Studium zu beginnen, können Sie versuchen, diese geltend zu machen und eine Förderung auch dann zu beantragen, wenn Sie die Altersgrenze überschritten haben. Wenn Sie die Hochschulzugangsberechtigung erst in Deutschland auf dem zweiten Bildungsweg (Abendschule oder anderes) erwerben und direkt im Anschluss studieren, gilt die Altersgrenze von 30 Jahren ebenfalls nicht.

Um Ihr Studium zu finanzieren, sollten Sie prüfen, ob Stiftungen für die (Teil-)Finanzierung in Frage kommen. Es gibt einige Stiftungen und Programme, über die man unter bestimmten Voraussetzungen ein Stipendium bekommen kann. Meist werden eine besondere Begabung und sehr gute Studienleistungen vorausgesetzt, aber auch materielle Bedürftigkeit und gesellschaftliches Engagement können Kriterien bei der Vergabe von Stipendien sein. Im Internet finden Sie unter http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=427 eine ßbersicht und weiterführende Links.

Spezielle Förderprogramme für ausländische Studierende sind meist auf Menschen beschränkt, die zum Zweck des Studiums nach Deutschland einreisen durften und danach wieder zurückkehren wollen. Nur wenige Stiftungen sind ausdrücklich auch für Flüchtlinge gedacht.

Die Otto-Benecke-Stiftung ist eine Stiftung der Bundesregierung und bietet für alle anerkannten Flüchtlinge Deutschkurse, Prüfungsvorbereitungskurse, Orientierungsmaßnahmen, Berufsberatung und anderes mehr an.

Bei der Otto-Benecke-Stiftung können anerkannte Flüchtlinge auch vor Beginn des Studiums ein Stipendium für einen Deutschkurs erhalten. Dieser Deutschkurs (die Förderung über den so genannten “Garantiefonds”) dauert insgesamt sechs Monate (zwei Kursstufen mit je drei Monaten). Am Ende kann der für ein Studium notwendige Deutschtest TestDaF abgelegt werden. Sie erhalten dann das Geld für das Lehrmaterial, eine Eingliederungspauschale, gegebenenfalls Mittel für Nachhilfeunterricht und unter Umständen auch Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten bis zu mehreren hundert Euro monatlich. Ein erster Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Reiseausweises gestellt werden. Die Deutschkursförderung gilt für alle anerkannten Flüchtlinge.

Die Studienförderung der Otto-Benecke-Stiftung (das so genannte Akademikerprogramm) wird aber bislang nur anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG und nicht Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gewährt. In Zukunft sollen alle anerkannten Flüchtlinge bei der Stipendienvergabe berücksichtigt werden können, dies verhandelt aber die Stiftung derzeit noch mit dem dafür zuständigen Bildungsministerium – fragen Sie gegebenenfalls noch einmal nach.

Auch die weiteren Voraussetzungen für ein Stipendium von der Otto-Benecke-Stiftung sind hoch: Um als Student/in gefördert zu werden, muss man bereits im Herkunftsland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, dessen Abschluss hier jedoch nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder nicht zur Ausübung eines Berufes ausreicht. Außerdem muss man zwischen 30 und 50 Jahren alt sein und der Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen und auch nur, wenn die Einreise nach Deutschland noch nicht länger als drei Jahre zurück liegt, kann ein Antrag auch nach Ablauf eines Jahres gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter http://www.obs-ev.de. Zwei Beratungsstellen der Stiftung gibt es in Niedersachsen, in denen Sie sich auch zu sonstigen Fragen der Berufsfindung beraten lassen können:

OBS e.V. BeratungsstelleAlexanderstr. 330159 Hannover

Tel.: 0511/32 85 26

Fax: 0511/32 81 87

E-mail: obs.hannover@obs-ev.de

OBS e.V. BeratungsstelleReinhäuser Landstr. 5737083 Göttingen

Tel.: 0551/77 03 777

Fax: 0551/50 77 44

E-Mail: obs.goettingen@obs-ev.de

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Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!