10.6 Familienleistungen, Kinder- und Jugendhilfe

Kindergeld

Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 184 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind. Dies gilt für Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung bis 24 Jahre.

Dieser Anspruch besteht bereits ab Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung,. Rechtskräftig ist Ihre Anerkennung – auch dann, wenn Sie noch keinen GFK-Pass mit Aufenthaltserlaubnis erhalten haben:

  • mit dem positiven Bescheid des Bundesamtes;
  • wenn die Klagefrist gegen ein positives Gerichtsurteil verstrichen ist.
  • Beantragen Sie das Kindergeld bei der Familienkasse der staatlichen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) und legen Sie eine Kopie Ihres Anerkennungsbescheides bei. Das Formular finden Sie auch im Internet, zum Beispiel hier.
  • Wenn Ihre Anerkennung schon länger zurück liegt, können Sie Kindergeld für bis zu vier Jahren rückwirkend beantragen. Eine rückwirkende Beantragung kommt auch dann in Frage, wenn Sie aufgrund einer Ausnahmeregelung für Bürger/innen aus der Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko oder den jugoslawischen Nachfolgestaaten bereits vor Ihrer Anerkennung Anspruch auf Kindergeld hatten (zu den Ausnahmeregelungen lesen Sie bitte im Kapitel für Menschen mit Aufenthaltsgestattung den Abschnitt 7.6 “Kindergeld”)
  • Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, wird das Kindergeld mit den Sozialleistungen verrechnet. Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Trotzdem ist es sinnvoll, den Kindergeldantrag zu stellen. Denn der Bezug von Kindergeld gilt nicht als Sozialleistung und Sie haben so leichter die Möglichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren. Für die Einbürgerung oder weil Sie die Flüchtlingsanerkennung auch durch einen Widerruf wieder verlieren könnten, kann es wichtig sein, den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen zu sichern. Sie beantragen das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Kinderzuschlag

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen oder Arbeitslosengeld I beziehen, aber ansonsten keine Sozialleistungen erhalten, können Sie versuchen, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu beantragen (§ 6a Bundeskindergeldgesetz). Voraussetzung für die Gewährung ist allerdings, dass Sie kindergeldberechtigt sind (siehe vorheriger Abschnitt). Mit dem Kindergeldzuschlag soll vermieden werden, dass Geringverdienende Leistungen nach SGB II beantragen müssen. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140,- Euro monatlich pro Kind. Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Unterhaltsvorschuss

Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der einem alleinerziehenden Elternteil für bis zu sechs Jahren gezahlt wird, wenn der andere Elternteil (in der Regel der Vater) seiner Verpflichtung, für das Kind Unterhalt zu zahlen, nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 279Euro monatlich für Kinder unter 6 Jahren und 322 Euro monatlich für ältere Kinder unter 12 Jahren.

Die Bedingungen für den Unterhaltsvorschuss sind die gleichen wie beim Kindergeld: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG haben per Gesetz Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (§ 1 Abs. 2 a UhVorschG). Dieser Anspruch wird daran festgemacht, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

  • Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim Jugendamt. Das Amt holt sich das Unterhaltsgeld vom nicht zahlenden Elternteil wieder zurück, wenn dieser über ausreichendes Einkommen verfügt.
  • Jugendämter lehnen Anträge, die sich auf die genannten Ausnahmeregelungen beziehen, zunächst regelmäßig ab! Legen Sie dagegen mit Hilfe einer Beratungsstelle unbedingt Widerspruch und, wenn nötig, Klage beim Verwaltungsgericht ein.

Elterngeld

Elterngeld gibt es für Kinder ab der Geburt. Dabei ersetzt der Staat einem Elternteil 67 Prozent des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat.Wenn Sie vorher nicht gearbeitet haben, erhalten Sie ein Mindestelterngeld von 300,- Euro, das allerdings auf Ihre Zahlung von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Elterngeld wird an den das Kind betreuenden Elternteil für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn auch der andere Elternteil zwei Monate oder länger für die Betreuung zuständig ist, wird das Elterngeld um zwei Monate auf maximal 14 Monate verlängert.

Elterngeld können Sie für Kinder erhalten, die ab 1.1.2007 geboren werden. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG haben per Gesetz Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 7 BEEG). Dieser Anspruch wird daran festgemacht, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Sie stellen den Antrag auf Elterngeld beim Jugendamt oder der Elterngeldstelle ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Das Formular, eine Liste der zuständigen Stellen in Niedersachsen und weitere Informationen gibt es im Internet unter http://www.ms.niedersachsen.de/master/C29974090_N8150_L20_D0_I674.

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Inhalt dieses Kapitels:

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