10.4 Soziale Sicherung

Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf soziale Leistungen.

Welche Sozialleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Wenn Sie bereits längere Zeit gearbeitet haben, erhalten Sie unter Umständen das so genannte Arbeitslosengeld I (ALG I). Haben Sie keinen Anspruch nach ALG I, sind aber zwischen 15 und 64 Jahren alt und arbeitsfähig, erhalten Sie Leistungen der “Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das so genannte “Arbeitslosengeld Zwei” (ALG II). ßltere Menschen und dauerhaft erwerbsunfähige Erwachsene erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Wenn Sie grundsätzlich erwerbsfähig, aber längere Zeit krank sind, erhalten Sie Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen nach SGB II und XII sind in der Höhe weitgehend identisch.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Bei Arbeitslosigkeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das gilt, wenn Sie

  1. innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  2. sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten,
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder. Die Dauer des ALG I beträgt normalerweise zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben. Personen ab 50 Jahre können künftig bis zu bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn Sie Beschäftigungszeiten bis zu vier Jahren vorweisen können. Liegt Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als der ALG II, wird dieses ergänzend gezahlt.

  • Um ALG I zu erhalten, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend melden. Dafür haben Sie, wenn Sie von Ihrer Kündigung bzw. dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, nur drei Tage Zeit (§ 122 SGB III). Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden (§ 128 SGB III). ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.

Arbeitslosengeld II (ALG II)

Das ALG II, umgangssprachlich auch “Hartz IV” genannt, erhalten Sie auch, wenn Sie noch nie gearbeitet haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben oder ohne Einschränkungen arbeiten dürfen.

Das ALG II besteht aus einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse sowie eventuell einem Zuschuss wegen Mehrbedarfs. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie erhalten diese Leistung, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

Wenn Sie Arbeitseinkommen oder Vermögen haben, wird dies zum großen Teil angerechnet. Bis zu 150 Euro im Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 â?¬ pro Person, zuzüglich 750 â?¬ pro Person dürfen Sie besitzen. Ein Freibetrag von 3.750 â?¬ gilt auch für jedes Kind. In diesem Fall erhalten Sie weniger oder gar kein ALG II. Wohnen Sie mit anderen, zum Beispiel Großeltern oder Partner/in, zusammen, dann vermutet das Sozialamt, dass Sie gemeinsam wirtschaften, und rechnet das Einkommen aller Haushaltsangehörigen zusammen. Folgende Leistungen werden gewährt:

Regelsatz
(Seit Juli 09)
Alleinstehende/
Alleinerziehende
Volljährige Partner Haushaltsangehörige
15 bis 25 Jahre
Haushaltsangehörige
7 bis 14 Jahre
Haushaltsangehörige
bis 7 Jahre
in % 100 % 90 % 80 % 70 % 60 %
in â?¬ 359 â?¬ 323 â?¬ 287 â?¬ 251 â?¬ 215 â?¬

Der Regelsatz für eine allein stehende Person oder den Haushaltsvorstand beträgt derzeit 351 Euro monatlich. Volljährige Haushaltsangehörige (also in der Regel der/die Partner/in und erwachsene Kinder) erhalten 316 Euro, Kinder ab 14 Jahren 281 Euro, Kinder bis einschließlich 13 Jahre 211 Euro.

Einen Mehrbedarfszuschuss gibt es für Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kinder unter 16 Jahren haben (126 Euro). Alternativ dazu erhalten Sie einen Mehrbedarfszuschlag von 42 Euro pro Kind, falls Ihre Kinder nicht die oben genannten Altersgrenzen erfüllen. Die Höchstgrenze für den Mehrbedarfszuschlag für alle Kinder beträgt 211 Euro. Werdende Mütter erhalten 60 Euro Mehrbedarfszuschlag, falls sie ohne Partner leben, oder 54 Euro, falls sie mit Partner leben. Auch Menschen mit Behinderung oder einer Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert, können oft einen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen.

Daneben können Sie in wenigen Fällen einen Antrag auf “einmalige Beihilfen” stellen, insbesondere für die erste Möblierung einer Wohnung und die Erstausstattung eines Babys oder nachgezogenen Kindes, sowie für mehrtägige Klassenfahrten von Schüler/innen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Sozialamt auch Mietschulden als “einmalige Beihilfe” übernehmen.

Zu den Kosten für die Unterkunft gehören Miete, Heiz- und Betriebskosten. Auch wenn nach der jährlichen Abrechnung Nachzahlungen fällig werden, werden diese vom Sozialamt übernommen. Ebenso die Kosten für mietvertraglich vorgeschriebene Renovierungen (ggf. jedoch in Eigenarbeit, d.h. nur die Materialkosten). Die Mietkosten sind allerdings begrenzt: In Abhängigkeit von der Zahl der Familienmitglieder und den örtlichen Gegebenheiten erstattet das Sozialamt die Miete nur bis zu einer Höchstgrenze. Wenn beispielsweise ein Jugendlicher aus Ihrer Wohnung auszieht, kann es geschehen, dass das Sozialamt nicht mehr sämtliche Mietkosten bezahlt und Sie auffordert, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II, wenn die Arbeitsagentur dem Auszug nicht vorher zugestimmt hat (§ 22 Abs. 2 a SGB II, § 20 Abs. 2 a SGB II).

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Soziale Leistungen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und Krankheit

Alte Menschen ab 65 Jahren und Erwerbsunfähige haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wenn Sie 65 Jahre oder älter sind, oder dauerhaft nicht in der Lage sind zu arbeiten, erhalten Sie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die so genannte “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”. Sind Sie nur vorübergehend krank (länger als sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer) und stehen dem Arbeitsmarkt nicht als Arbeitssuchender zur Verfügung, erhalten Sie soziale Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII.

  • Besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin, welche rechtlichen Folgen der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII für Ihren Aufenthalt oder den Sie Ihrer Familie hat.

Die Leistungen sind in beiden Fällen im Wesentlichen gleich. Sie umfassen in Niedersachsen derzeit:

Regelsatz
(Seit Juli 09)
Alleinstehende/
Alleinerziehende
Volljährige Partner Haushaltsangehörige
15 bis 25 Jahre
Haushaltsangehörige
7 bis 14 Jahre
Haushaltsangehörige
bis 7 Jahre
in % 100 % 90 % 80 % 70 % 60 %
in â?¬ 359 â?¬ 323 â?¬ 287 â?¬ 251 â?¬ 215 â?¬

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung. Bezahlt wird die “angemessene” Miete für eine Wohnung, jedoch nicht die Kosten für Haushaltsenergie (Strom für Licht, Warmwasser, Kochen).

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.

In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze (bei Alleinerziehenden, bei Schwangeren ab der 13. Woche; bei Kranken, die sich in besonderer Weise ernähren müssen; bei Schwerbehinderten mit dem Ausweis G oder Bestehen einer Schwangerschaft ab der 12. Woche).

Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten, zum Beispiel für die Erstausstattung des neuen Babys oder eine mehrtägige Klassenfahrt.

Anstelle der bisher vom Sozialamt gewährten Krankenscheine erhalten Sie auf Kosten des Sozialamts eine Krankenversichertenkarte (Chipkarte) von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl. Sie haben damit einen uneingeschränkten Anspruch auf Krankenbehandlung wie deutsche Versicherte auch.

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Inhalt dieses Kapitels:

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