10.2 Wohnen, Umziehen und Reisen
Wohnen
Spätestens mit der Flüchtlingsanerkennung haben Sie auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.
- Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim örtlichen Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Jobcenter bzw. das Sozialamt die Mietkosten für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.
Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II (§§ 22 Abs. 2 a, 20 Abs. 2 a SGB II).
Wohnsitzauflage
Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie innerhalb Deutschlands umziehen, wohin Sie wollen. Ob Sie an Ihrem Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen sind, spielt dabei keine Rolle.
Auch mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG darf die Ausländerbehörde Ihnen einen Umzug nicht mehr verbieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im 15. Januar 2008 entschieden, dass eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig ist. Deshalb dürfen Sie mit einer dieser Aufenthaltserlaubnisse frei umziehen – sowohl innerhalb Nidersachsens als auch in ein anderes Bundesland. Wenn Sie Familienangehörige (minderjährige Kinder oder Ehegatte) haben, die eine andere Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, wird auch für diese keine Beschränkung bei der Wohnsitznahme verfügt. Sie können ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde zusammenziehen.
- Wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Umzug verweigert, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.
Reisen und Umzug ins Ausland
Reisen ist für Sie weitgehend unproblematisch. Als anerkannter Flüchtling dürfen Sie sich innerhalb Deutschlands grundsätzlich frei bewegen. Alle Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben, erkennen den GFK-Pass als Ausweis und Reisepass an. Dies sind weltweit über 100 Staaten. Damit ist eine visumfreie Einreise in fast alle europäischen Länder (Schengen-Staaten) problemlos möglich. Dort dürfen Sie sich für drei Monate – jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten – ohne Visum aufhalten. Sie dürfen dort allerdings nicht arbeiten.
Als anerkannter Flüchtling besitzen Sie aber keine Freizügigkeit in der EU. Das heißt, Sie müssen grundsätzlich in dem Staat leben, in dem Sie die Anerkennung und Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Im Einzelfall kann aber der andere Staat aus besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat mit einem Staatsangehörigen dieses Staates) einen Umzug zulassen.
Entscheidend sind also die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes, in welches Sie reisen oder umziehen wollen.
- Wenn Sie reisen oder umziehen wollen, erkundigen Sie sich bei der Botschaft des betreffenden Landes über die genauen Bedingungen (Visumspflicht, Einwanderungsmöglichkeiten und anderes) und wenden Sie sich bei besonderen Problemen (zum Beispiel Familienzusammenführung) an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Botschafts- und Konsulatsadressen in Deutschland sowie weitere Informationen zu den Staaten erhalten Sie im Internet beim Auswärtigen Amt: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/LaenderReiseinformationen.jsp.
Wenn Sie aus Deutschland auswandern wollen, können Ihnen auch spezialisierte Beratungsstellen weiterhelfen:
Raphaels-Werk
Vordere Schöneworth 10
30167 Hannover
Tel.: 0511/7132-37/ -38
Fax: 0511/7132-39
E-Mail: hannover@raphaels-werk.net
Deutsches Rotes Kreuz
Bergstr. 6
26122 Oldenburg
Tel.: 0441/77934-12
Fax: 0441/7793355
Eine Reise in Ihr Herkunftsland sollten Sie sich als in Deutschland anerkannter Flüchtling gut überlegen, auch wenn Ihnen dies dringend notwendig oder momentan wenig gefährlich erscheint. Sie wurden anerkannt, weil Sie in Ihrer Heimat Verfolgung befürchten müssen. Erfahren die Behörden von Ihrer Heimreise, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Widerrufsverfahren eingeleitet, weil Sie offenbar selbst nicht mehr befürchten, verfolgt zu werden. Dann verlieren Sie Ihren Flüchtlingsstatus. Ob Sie dann Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland behalten, ist ungewiss.
Sie dürfen sich auch nicht Ihren nationalen Reisepass verlängern oder neu erteilen lassen. Es droht dann die Gefahr, dass Ihre Flüchtlingsanerkennung erlischt.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annehmen, erlischt ebenfalls Ihre Flüchtlingsanerkennung. Sie sollten das bedenken, bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung in einem anderen Staat stellen.
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