10.3 Arbeit und Ausbildung

Arbeit

Als anerkannter Flüchtling bekommen Sie eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis. Die Ausländerbehörde macht einen entsprechenden Vermerk in ihre Aufenthaltserlaubnis. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Mit dieser Arbeitserlaubnis können Sie sich selbst eine Arbeit suchen und die Förderangebote der staatlichen Arbeitsagentur in Anspruch nehmen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II erhalten, sind Sie verpflichtet, nach Arbeit zu suchen. Die Arbeitsagentur kann Sie verpflichten, sich auf konkrete Stellen zu bewerben und an Bewerbungstrainings oder bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Agentur soll Sie bei der Arbeitssuche unterstützen und Ihnen konkrete Jobs anbieten. Auch wenn diese Arbeiten schlecht bezahlt werden und Sie aufgrund ihrer Ausbildung lieber eine andere Arbeit hätten, dürfen Sie die angebotenen Jobs nicht ohne Weiteres ausschlagen. Wenn Sie ohne triftigen Grund eine Arbeit ablehnen, können Ihnen die Sozialleistungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden.

Die Arbeitsagentur übernimmt Ihre Kosten für Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Beglaubigungen, Fotos, Gesundheitszeugnis, ßbersetzung von Zeugnissen). Auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen oder zu einer speziellen Berufsberatung können erstattet werden. Die Arbeitsagentur kann außerdem finanzielle Unterstützung leisten, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu zählt zum Beispiel die Kostenübernahme für eine ABM-Stelle, ein Einstiegsgeld als Zuschuss für die Aufnahme einer Arbeit, die Finanzierung einer psychosozialen Beratung oder einer Suchtberatung.

  • Sammeln Sie die Quittungen und Belege für die Ausgaben bei der Arbeitsuche. Erkundigen Sie sich nach speziellen Fördermöglichkeiten für Sie.

Rechte als Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und anderes.

  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben, sind Sie verpflichtet, dies dem Sozialamt und dem Arbeitsamt so schnell wie möglich mitzuteilen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekommen Sie weiterhin ergänzende Sozialleistungen und einen neuen Bescheid über Ihre Sozialleistungen. Wenn Sie Ihre Arbeit nicht unverzüglich melden, fordern die ßmter das von ihnen zuviel gezahlte Geld zurück. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme, weil man Ihnen Betrug vorwirft.

Ausbildung

Der Aufnahme einer Ausbildung steht formal nichts im Wege, Ihre Arbeitserlaubnis bezieht sich auch auf Ausbildungen. Sie müssen sich allerdings überlegen, wie Sie eine Ausbildung finanzieren wollen, denn die Bezahlung einer Ausbildung ist in den meisten Fällen sehr schlecht. Als anerkannter Flüchtling können Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 59 ff. SGB III). Sie wird zusätzlich zu Ihrem Gehalt als Auszubildende/r gezahlt.

Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt. In der Regel wird nur die erste Ausbildung gefördert, es sei denn, die frühere Ausbildung wurde aus wichtigem Grund abgebrochen. Gefördert wird nur, wer in einer Wohnung ohne seine Eltern lebt. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten unter Umständen keine BAB, weil ihre Ausbildungsstätte in der Nähe der Wohnung der Eltern liegt und die Behörde argumentiert, dass Sie auch dort wohnen könnten. Für Verheiratete und Personen mit Kindern spielt die elterliche Wohnung keine Rolle.

Selbstständigkeit

Auch die selbstständige Tätigkeit ist Ihnen erlaubt. Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten (§ 57 f. SGB III). Der Gründungszuschuss wird neun Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld gezahlt und kann dann noch einmal für sechs Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens drei Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.

Arbeitsgelegenheiten

Wenn Sie arbeitslos sind, können Sie vom Sozialamt zu “gemeinnütziger” Arbeit verpflichtet werden (§ 16 Abs. 3 SGB II). Sie können sich auch selbst darum bemühen und bei den örtlichen Job-Centern danach fragen. Solche Arbeiten sind zum Beispiel Laubharken im städtischen Park, Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen oder ßhnliches. Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu ihren Sozialleistungen einen geringen Stundenlohn von 1 bis 2 Euro. Dies ist aber keine reguläre Arbeit und Sie sind darüber nicht sozialversichert. Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, können Ihre Sozialleistungen gekürzt werden. Gekürzt werden darf im Regelfall nur die Sozialleistung der Person, die die Arbeit verweigert, nicht aber die Sozialleistung für Ihre Kinder.

  • Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, dass Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (Krankheit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das dem Arbeitsamt so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.
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Inhalt dieses Kapitels:

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