10.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Wenn Sie nach Art. 16 a Grundgesetz als “Asylberechtigte/r” anerkannt sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Im Fall einer Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention = “Konventionsflüchtling”) erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Beide Aufenthaltstitel haben die gleichen Rechtsfolgen. Sie erhalten mit der Aufenthaltserlaubnis einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge, den “GFK-Pass”. In der Regel gilt ihre Aufenthaltserlaubnis für die nächsten zwei Jahre und wird danach um ein weiteres Jahr verlängert.

Spätestens nach drei Jahren überprüft das Bundesamt ihre Flüchtlingsanerkennung noch einmal. Wenn das BAMF davon überzeugt ist, dass Sie immer noch in Ihrem Herkunftsland gefährdet sind, wird es keinen Widerruf einleitet. Sie erhalten Sie dann eine Niederlassungserlaubnis, die Ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland ermöglicht.

Widerruf

Der Verlust der Aufenthaltserlaubnis ist dann möglich, wenn das Bundesamt den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung beschließt. Dabei sind zwei Verfahren zu unterscheiden. In einem ersten Verfahren prüft das BAMF, ob die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung widerrufen wird. Danach entscheidet die Ausländerbehörde, ob Sie trotzdem in Deutschland bleiben dürfen.

Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF

Eine Prüfung, ob ein Widerruf eingeleitet wird oder nicht, findet seit 2005 regelmäßig nach drei Jahren statt, kann aber grundsätzlich auch früher oder später jederzeit erfolgen. Ein Widerruf ist vor allem dann möglich, wenn sich die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsland so gravierend verändert haben, dass Sie bei einer Rückkehr nicht mehr von Verfolgung bedroht sind. In den Jahren 2005 und 2006 führte das Bundesamt fast 17.000 Widerrufsverfahren durch, vor allem bei Flüchtlingen aus dem Irak und dem Kosovo, aber auch bei Flüchtlingen aus Bosnien, Montenegro, Serbien, Türkei, Sri Lanka, Iran, Afghanistan und anderen Staaten.

In vielen hundert Fällen hat aber das Verwaltungsgericht im Klageverfahren den Widerruf als falsch erachtet und die Flüchtlingsanerkennung bestätigt. Beispielsweise wurde der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Flüchtlingen aus der Türkei mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfolgungsgefahr zwar geringer geworden sei, aber nach wie vor bestehe.

Aber auch dann, wenn eine Verfolgungsgefahr inzwischen weggefallen ist, weil das alte Herrschaftssystem nicht mehr besteht, ist der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht unbedingt die Folge: Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihren Flüchtlingspass behalten können, wenn Sie sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen können, um die Rückkehr in den ehemaligen Verfolgerstaat abzulehnen. Mit dieser Vorschrift wird Rücksicht auf Menschen genommen, die sich, etwa nach schlimmen Gewalterfahrungen, in einer psychischen Sondersituation befinden.

  • In der Regel erhalten Sie vor dem Widerrufsbescheid zunächst eine Aufforderung, zu einem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen (so genannte Anhörung). Im Falle eines drohenden Widerrufs sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
  • Gegen einen Widerrufsbescheid durch das BAMF kann man innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung vor dem Verwaltungsgericht klagen. Dann wird ein Widerruf erst mit der Gerichtsentscheidung wirksam. Bis das Gericht entscheidet, vergehen in der Regel einige Monate. Es kann sinnvoll sein, für ein solches Klageverfahren denselben Anwalt oder dieselbe Anwältin zu beauftragen, die schon im ersten Asylverfahren tätig war, weil er/sie die Akten kennt.

Prüfung des weiteren Aufenthalts durch die Ausländerbehörde

Auch der endgültige Verlust der Flüchtlingsanerkennung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Unter Umständen haben Sie wegen der Dauer Ihres Aufenthalts und Ihrer Integration in Deutschland Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen (lesen Sie dazu Kapitel 6.2 und 6.3).

  • Wen Sie noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, wird die Ausländerbehörde diese wahrscheinlich widerrufen oder nicht verlängern. Das bedeutet wahrscheinlich, dass Sie nicht in Deutschland bleiben können. Sie sollten aber mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle für Flüchtlinge prüfen, ob für Sie etwas anderes gilt.
  • Wenn Sie schon im Besitz der Niederlassungserlaubnis sind, ist Ihr Aufenthalt nicht unmittelbar gefährdet. Der drohende Widerruf der Flüchtlingsanerkennung hat in der Regel nicht den Entzug der Niederlassungserlaubnis zur Folge. Allerdings müssen Sie Ihren Reiseausweis für Flüchtlinge bei der Ausländerbehörde abgeben. Sie müssen sich einen Pass Ihres Heimatlandes besorgen. Nur wenn das ausnahmsweise nicht möglich ist, können Sie einen Reiseausweis für Ausländer bekommen. Das ist etwa der Fall, wenn die Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes die Ausstellung eines Passes verweigert.
  • Im laufenden Widerrufverfahren darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht einfach entziehen, sondern muss warten, bis die Entscheidung der BAMF oder des Gerichts rechtskräftig ist. Dies haben mehrere Verwaltungsgerichte so entschieden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Ausländerbehörde ein Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis schon einleitet, bevor der Widerrufsbescheid zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen rechtskräftig geworden ist. Sie sollten dagegen mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin Klage erheben!
  • Hat das BAMF innerhalb der ersten drei Jahre nach Ihrer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung den Widerruf geprüft, aber die Anerkennung nicht widerrufen, haben Sie ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Falls es dabei Probleme gibt, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle für Flüchtlinge.

Familienasyl und Familienflüchtlingsanerkennung

Wenn Sie als Flüchtling anerkannt sind, können Ihr/e Ehepartner/in und Ihre Kinder das so genannte “Familienasyl” oder “Familienflüchtlingsanerkennung” erhalten (§ 26 AsylVfG). Das heißt, sie werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten einen GFK-Reiseausweis. Für das Familienasyl gelten allerdings bestimmte Regeln:

  • Der/die Ehepartner/in erhält nur dann Familienasyl, wenn die Ehe schon im Herkunftsland bestanden hat.
  • Der/die Ehepartner/in muss gleichzeitig mit dem Flüchtling oder bei seiner/ihrer Ankunft ebenfalls einen Asylantrag gestellt haben.
  • Nur unverheiratete Kinder unter 18 Jahren können Familienasyl erhalten; entscheidend ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung.
  • Der Antrag auf Familienasyl für neu geborene Kinder muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt gestellt werden.
  • Familienasyl müssen Sie beim BAMF beantragen. Vor der Entscheidung zum Familienasyl prüft das Bundesamt allerdings, ob nicht ein Widerruf Ihrer Asylanerkennung in Betracht kommt. Diese Gefahr sollten Sie bedenken.

Wenn sich Ihre Angehörigen in Deutschland aufhalten und aufgrund dieser Regelungen kein Familienasyl erhalten, können sie dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies richtet sich nach den Regeln für den Familiennachzug. Dabei spielt es keine Rolle, dass Ihre Angehörigen gar nicht nachziehen, sondern schon in Deutschland sind. Diese Regeln werden im Folgenden beschrieben. Wichtiger Unterschied: Das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft fällt für Ihre Angehörigen weg.

Familiennachzug und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen

Ihr/e Ehepartner/in und ihre minderjährigen Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 30 und 32 AufenthG). Falls Ihr/e Ehepartner/in und Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder noch nicht in Deutschland leben, dürfen sie in die Bundesrepublik einreisen, um mit Ihnen gemeinsam zu leben.

Achtung: Den Antrag auf Familienzusammenführung unbedingt innerhalb der ersten drei Monate nach der Anerkennung stellen. Nur dann müssen Sie den Lebensunterhalt nicht sichern können. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung.

Die Erlaubnis zum Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen vor der Einreise im Herkunftsland bei der deutschen Botschaft einholen. Eine Ausnahme liegt aber vor, wenn der nachzugswillige Familienangehörige bereits mit Daueraufenthaltsrecht oder als anerkannter Flüchtling in einem Drittstaat (also nicht dem Verfolgerstaat) lebt. Dann prüft die Ausländerbehörde zuerst, ob Ihrer Familie das gemeinsame Leben im Drittstaat zumutbar ist. Außerdem besteht beim Antrag auf Familiennachzug die Gefahr, dass das BAMF ein Widerrufsverfahren einleitet. Dann wird mit der Entscheidung über den Familiennachzug so lange gewartet, bis entschieden ist, ob die Flüchtlingsanerkennung widerrufen wird.

Ein “Familiennachzug” ist auch möglich, wenn sich Ihre Familienangehörige bereits in Deutschland aufhalten. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig.

  • Wenn sich Ihre Familienangehörige bereits in Deutschland aufhalten, prüfen Sie zusammen mit einer Beratungsstelle, ob nicht zusätzlich oder anstelle eines Antrags auf Familiennachzug ein Antrag auf Familienasyl sinnvoll ist (s.o.).

Grundsätzlich ist der Familiennachzug nur für verheiratete Partner/innen sowie Eltern mit ihren minderjährigen Kindern möglich. Zu den Kindern gehören auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nach niedersächsischer Lesart nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt oder registriert wurde.

Nach dem Gesetz kann auch anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährige Kinder, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkel) der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt, also zum Beispiel wenn diese Familienangehörigen aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen sind. Die Behörden machen aber nur selten von dieser Vorschrift Gebrauch, weil hier zunächst festgestellt werden muss, ob eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch keine Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll.

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.

Normalerweise ist für den Familiennachzug erforderlich, dass genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zu Verfügung steht. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Wenn aber Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen nach Deutschland kommen, kann davon abgesehen werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der deutschen Auslandsvertretung. Es besteht also kein Anspruch auf Familienzusammenführung. Wird aber der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als Flüchtling gestellt, muss von der Sicherung des Lebensunterhaltes und vom Erfordernis ausreichenden Wohnraums abgesehen werden. Die Auslandsvertretung darf als die Familienzusammenführung nicht mit der Begründung verweigern, dass Ihre Wohnung zu klein oder Ihre Einkommen zu niedrig ist.

  • Wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden und Sie wollen Familienangehörige zu sich nach Deutschland holen, stellen Sie den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anerkennung. Hält sich Ihr Familienangehörige noch im Ausland auf, kann er den Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung stellen. Der Frist von drei Monaten wahren Sie aber auch, wenn Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Hält sich Ihr Familienangehöriger bereits in Deutschland auf, können Sie oder der Familienangehörige den Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.

Wenn Ihr Ehegatte noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis er oder sie 18 Jahre alt ist. Sind Sie beide noch keine 18 Jahre alt, kann davon in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft.

Normalerweise ist es Voraussetzung für den Ehegattennachzug, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das gilt aber nicht für Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen, wenn die Ehe bereits bestand, als der Flüchtling nach Deutschland gekommen ist.

  • Verlangt die deutsche Auslandsvertretung den Nachweis von Deutschkenntnissen, obwohl Sie als Flüchtling anerkannt sind und schon vor Ihrer Einreise verheiratet waren, weisen Sie oder Ihr Angehöriger auf Ihre Anerkennung hin. Wenn das nichts hilft, legen Sie gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein (s.o.).

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn eine Wiedereinreisesperre verhängt. Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Befristung der Wiedereinreisesperre stellt, diese Zeit abwartet und mit einem gültigen Visum zum Zweck der Familienzusammenführung einreist. Zuständig dafür ist die Behörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Oft macht sie vor der Entscheidung über die Befristung zur Bedingung, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

  • Bedenken Sie bei Beantragung einer Familienzusammenführung, dass die Ausländerbehörde beim BAMF anfragen wird, ob ein Widerruf der Asylanerkennung möglich ist. Wenn Ihr Abschiebungsverbot erst vor Kurzem rechtskräftig geworden ist, ist diese Gefahr gering. Wenn Sie aber schon längere Zeit anerkannt sind oder sich die Situation in Ihrem Herkunftsland erheblich verändert hat, sollten Sie vor einem Antrag auf Familienzusammenführung den Rat eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle für Flüchtlinge einholen.
  • Sobald Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, haben Sie ein Aufenthaltsrecht, das unbefristet gilt, also normalerweise auch dann fortbesteht, wenn ein Widerruf Ihrer Asylanerkennung erfolgen sollte. Ein Antrag auf Familiennachzug hat also wahrscheinlich keine nachteiligen Folgen für Sie. Gefährlich kann es aber sein, wenn Sie auf Sozialleistungen angewiesen sind oder Ausweisungsgründe vorliegen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle für Flüchtlinge.
  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid. Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Darauf hin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben. Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Ist ein Familiennachzug im regulären Verfahren mit gültigem Pass und Visum für Ihre Familienangehörigen nicht möglich, können sie auch als Flüchtlinge ohne gültigen Pass und Visum nach Deutschland fliehen. Ihre Angehörigen erhalten ebenfalls einen Flüchtlingspass, wenn die Bedingungen zum Familienasyl erfüllt sind. Allerdings ist es schwierig, ohne Visum nach Deutschland zu kommen.

Einbürgerung

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§§ 10 ff. StAG). Hierbei zählt nicht nur die Zeit der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, sondern auch die Dauer der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens mit. Zusätzlich müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie können den Lebensunterhalt für Ihre Familie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sichern. Kinder- und Elterngeld spielen keine Rolle.
  • Es gibt keinen Ausweisungsgrund, insbesondere keine Verurteilungen wegen Straftaten. Strafen bis zu 90 Tagessätzen sind in der Regel unproblematisch. Wenn die Grenze überschritten wird, kann im Einzelfall dennoch eingebürgert werden.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über Deutschkenntnisse. Voraussetzung ist, dass Sie das Zertifikat Deutsch (B1 des so genannten Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) bestanden haben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Die Aufenthaltsfrist wird auf sieben Jahre verkürzt, wenn man den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachweisen kann (lesen Sie dazu in Kapitel 8.7 den Abschnitt Deutschkurse). Eine weitere Verkürzung auf sechs Jahr ist möglich, wenn Sie besondere Integrationsleistungen erbracht haben. Dazu zählen insbesondere besonders gute Deutschkenntnisse. Hilfreich ist aber beispielsweise auch ein Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Roten Kreuz oder in Sportvereinen.

Zum 1.9.2008 sind Einbürgerungstest eingeführt worden. Dort wird geprüft, ob die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung gegeben sind. Aus 300 Fragen werden 33 Fragen für Sie ausgewählt, von denen Sie mindestens 17 innerhalb von einer Stunde richtig beantworten müssen. Erst dann haben Sie den Test bestanden. Sie können den Test wiederholen.  Zur Vorbereitung werden freiwillige Einbürgerungskurse angeboten.

Als anerkannter Flüchtling können Sie nach sechs Jahren auch im Rahmen der “Ermessenseinbürgerung” Deutsche/r werden. Hier hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum. Auch hier zählen die Zeiten des Asylverfahrens mit. Zusätzlich gelten folgende Mindestbedingungen:

  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, vor allem keine schweren Straftaten.
  • Sie haben eine Wohnung.
  • Sie können sich und Ihre Angehörigen finanziell versorgen.

Als anerkannter Flüchtling müssen Sie ihre alte Staatsbürgerschaft nicht aufgeben, einen deutschen Pass können Sie zusätzlich erhalten (§ 12 Abs. 6 StAG). Abgeben müssen Sie aber nach der Einbürgerung den GFK-Flüchtlingspass, den Sie aber als deutscher Staatsangehöriger nicht mehr benötigen.

  • Allerdings fragt die Ausländerbehörde vor der Erteilung der doppelten Staatsangehörigkeit, also vor der Erteilung der deutschen zusätzlich zur bisherigen Staatsangehörigkeit, beim Bundesamt nach, ob die Anerkennungsgründe weiter fortbestehen oder ob ein Widerruf eingeleitet wird. Das ist unproblematisch, wenn Sie auch ohne die Privilegien als anerkannter Flüchtling eingebürgert werden könnten. Wenn es aber bei der Einbürgerung darauf ankommt, dass Sie anerkannter Flüchtling sind, sollten Sie genau prüfen, wie groß die Gefahr eines Widerrufs ist. Unter Umständen ist es besser, mit dem Antrag auf Einbürgerung noch zu warten. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.

Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn Sie die Aufenthaltszeiten selbst noch nicht erfüllen. Für Ehepartner/innen sollen in der Regel vier Jahre Aufenthalt ausreichen, wenn die Ehe zwei Jahre in Deutschland bestanden hat. Für Kinder gelten meist drei Jahre Aufenthalt.

Achtung: Wenn der Ehegatte oder die Kinder Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz genießen, besteht die große Gefahr, dass die Anerkennung widerrufen wird, wenn Sie eingebürgert werden.

  • Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, besprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle, welche rechtlichen Folgen die Einbürgerung für Ihre Angehörigen hat.

Die Einbürgerung kostet für einen Erwachsenen 255 Euro, für miteingebürgerte Kinder 51 Euro.

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Inhalt dieses Kapitels:

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