1.2 Wie und wo stellt man einen Asylantrag?
Grundsätzlich kann ein Asylwunsch bei jeder Behörde, auch bei der Polizei, geäußert werden. Diese Behörden schicken einen Flüchtling dann weiter. Zuständig für die Bearbeitung eines Asylantrags ist das “Bundesamt für Migration und Flüchtlinge” (BAMF). Dort muss man in der Regel persönlich erscheinen, um einen Asylantrag zu stellen. Das BAMF befindet sich auf dem Gelände einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung. Das ist ein großes, oft eingezäuntes Gelände mit Polizei, Arzt, Kantine und Schlafsälen für viele Personen. In ganz Deutschland gibt es rund 20 solcher Einrichtungen, in denen Asylsuchende nach ihrer Ankunft erst einmal wohnen müssen. In welche jemand kommt, bestimmt ein bundesweites Quotensystem. Dieses regelt nicht nur eine gleichmäßige “Verteilung” der Flüchtlinge im Bundesgebiet, sondern bestimmt auch, welche Herkunftsländer in welchem Bundesland angehört werden (siehe EASY-HKL-Zuständigkeiten). In Niedersachsen gibt es zwei Erstaufnahmeeinrichtungen, die so genannten “Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB)”:
ZAAB Braunschweig
Boeselagerstr. 4
38108 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 3547-0
Fax: 05 31 / 3547-200
ZAAB Oldenburg
Klostermark 70
26135 Oldenburg
Tel.: 04 41 / 9202-0
Fax: 04 41 / 9202-1 29
- Sind Sie bei der Polizei nach der Einreise behördlich registriert und zur ZAAB geschickt worden, müssen Sie sich dort “unverzüglich” melden (das heißt nicht sofort, aber ohne die Meldung in der ZAAB aus eigener Schuld zu verzögern). Möglicherweise erhalten Sie von der ZAAB einen genauen Termin, wann Sie sich beim BAMF melden sollen. Halten Sie den Termin ein oder geben Sie Bescheid, wenn und warum Sie dies nicht können. Wenn Sie ohne wichtige Entschuldigung nicht erscheinen, riskieren Sie, dass Ihr Asylverfahren ohne Prüfung beendet wird (vgl. Kapitel 3.3). Dann haben Sie fast alle Chancen auf Asyl vertan.
- Sind Sie ohne Visum eingereist und noch nicht registriert worden, sollten Sie sich ebenfalls so bald wie möglich bei einer ZAAB und beim BAMF melden. Wenn Sie zu lange warten, kann dies negative Folgen für ihren Asylantrag haben. Ihr Asylantrag wird dann behandelt, als wäre er ein “Folgeantrag”. Das bedeutet, dass Ihre Fluchtgründe, die vor der Einreise entstanden sind, nicht mehr geprüft werden (vgl. zum Folgeantrag Kapitel 3.3). Sie haben dann praktisch keine Chance mehr auf eine Anerkennung.
- Lassen Sie sich so früh wie möglich bei einer unabhängigen Stelle beraten. Adressen erhalten Sie beim Flüchtlingsrat Niedersachsen: Telefon 05121-15605; E-Mail nds@nds-fluerat.org; www.nds-fluerat.org. Falls Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einschalten wollen, sollten Sie das ebenfalls so früh wie möglich machen.
In der ZAAB werden die persönlichen Daten aufgenommen und in einem zentralen Computer gespeichert. Außerdem müssen alle Asylsuchenden die älter als 14 Jahre sind, ihre Fingerabdrücke abgeben und werden fotografiert. ßber den Fingerabdruckvergleich finden die Behörden heraus, ob jemand bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gestellt oder sich in einem anderen europäischen Land aufgehalten hat. Unter Umständen ist damit bereits die Chance auf ein Asylverfahren in Deutschland beendet (lesen Sie dazu genauer Kapitel 6).
Asylsuchende müssen alle persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde, …) und Unterlagen, die Informationen über ihren Reiseweg enthalten, abgeben. Fahrscheine, Kaufquittungen und ßhnliches dienen dem BAMF ebenfalls dazu, festzustellen, in welchen Ländern sich jemand aufgehalten hat. Dann wird möglicherweise die Abschiebung ein einen anderen EU-Staat oder ein sicheres Drittland eingeleitet.
- Verlangen Sie von allen Dokumenten, die Sie in Ihrem Besitz hatten und nun bei dem Bundesamt abgeben mussten, auf jeden Fall eine Kopie! Sie haben ein Recht auf diese Kopien
(§ 21 Abs. 4 AsylVfG).
Allein eingereiste Kinder unter 16 Jahren können ihren Asylantrag durch einen gesetzlichen Vertreter (ein Elternteil oder Vormund, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts) auch schriftlich stellen. Der Antrag wird dann zur Zentrale des Bundesamtes geschickt. Die Adresse lautet:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Telefon: 0911 943-0
Telefax: 0911 943-1000
Die Postanschrift lautet:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
90 343 Nürnberg
Auch in den folgenden Fällen ist die Zentrale in Nürnberg zuständig und der Antrag kann schriftlich gestellt werden,
- wenn Sie einen Aufenthaltstitel für mehr als sechs Monate besitzen oder
- wenn Sie sich in Haft, in einem Krankenhaus, in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Jugendhilfeeinrichtung befinden.
Wenn Sie bereits früher einmal einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, ist jeder weitere Asylantrag ein so genannter “Folgeantrag“. Ein Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des BAMF gestellt werden, in der man beim ersten Asylverfahren wohnen musste (§ 71 Abs. 2 AsylVfG). Wer nachweislich nicht in der Außenstelle persönlich erscheinen kann (etwa wegen einer durch ärztliches Attest belegten Krankheit), kann den Folgeantrag schriftlich stellen. Das gilt auch, wenn er einen Aufenthaltstitel für mehr als sechs Monate besitzt oder sich in Haft, in einem Krankenhaus, in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Jugendhilfeeinrichtung befindet. Wurde die zuständige Außenstelle inzwischen geschlossen, muss man den Folgeantrag schriftlich bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg stellen.
Auf Verlangen des Bundesamtes ist ein Folgeantrag schriftlich zu stellen (§ 71 Abs. 3 AsylVfG).
Das Bundesamt soll alle Informationen über einen Asylantrag zusammentragen und entscheidet dann in erster Instanz. Dazu wird der Flüchtling von einem Mitarbeiter persönlich befragt, in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung. Den Termin dazu bekommt man schriftlich.
- Den Anhörungstermin sollten Sie auf keinen Fall verpassen! Die Beurteilung dieser Befragung entscheidet über die Frage, ob Sie in Deutschland Asyl erhalten oder nicht. Sind Sie zum Anhörungstermin nicht da, kann das die Ablehnung Ihres Asylantrags zur Folge haben.
Wenn man einen schriftlichen Asylantrag gestellt hat, erhält man unter Umständen eine schriftliche Einladung zur Anhörung. Möglicherweise wird aber auch ohne Anhörung, allein auf der Grundlage der schriftlichen Begründung über den Asylantrag entschieden.
Bei Folgeanträgen entscheidet das Bundesamt meistens ohne Anhörung. Es trifft dann die Entscheidung auf Grundlage der schriftlichen Angaben (§ 71 Abs. 3 AsylVfG).
- Wenn Sie einen Folgeantrag stellen, achten Sie darauf, dass alle Ihre Gründe im schriftlichen Antrag aufgeführt sind. Am besten verfassen Sie den Folgeantrag mit Hilfe einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts oder mit einer Beratungsstelle für Flüchtlinge.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
