Bleiberecht

Wenn Sie die Bedingungen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung erfüllen, sollten Sie sofort einen Antrag stellen. Eine Vorlage für einen solchen Antrag finden Sie hier.

Aktuell: Die Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 04. Dezember 2009 durch Erlass des Innenministeriums Niedersachsen vom 11. Dezember 2009 (von Volker Maria Hügel, GGUA)

Allgemeines:

Die Innenminister des Bundes und der Länder haben sich auf ihrer letzten Konferenz am 4. Dezember 2009 auf die Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung durch einen Beschluss geeinigt. Hiermit soll es den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” dieser gesetzlichen Altfallregelung ermöglicht werden,  durch eine erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse um zwei Jahre die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu erreichen.

Eine Härtefallregelung für alte und kranke Menschen, für Arbeitsunfähige und Traumatisierte wurde nicht beschlossen. Ebenso wenig wurden die Stichtage abgeschafft. Das bedeutet, dass durch diesen Beschluss auch  nicht diejenigen begünstigt werden, die jetzt bereits wieder seit sechs oder mehr Jahren geduldet werden. Wer nicht unter die Regelungen des § 104a AufenthG gefallen ist, kann auch nicht von dem Beschluss der IMK begünstigt werden.

Der Wortlaut des IMK-Beschlusses ist in vielen Teilen interpretationsbedürftig und wird nun durch den vorliegenden Erlass des Innenministeriums vom 11. Dezember 2009 für die Ausländerbehörden bindend ausgelegt. Dennoch bleiben offene Fragen, die an den jeweiligen Stellen erläutert werden.

Achtung: Alle Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe müssen die Verlängerungsanträge sofort, das bedeutet bis zum 31. Dezember 2009 stellen.

Für die Ausländerbehörden (ABH)  ergibt sich daraus folgende Situation:

Die ABH  muss zuerst die Verlängerungsregeln der gesetzlichen Altfallregelung (also die Absätze 5 und 6 des § 104a AufenthG) prüfen, ob eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse danach möglich ist. Ist das der Fall, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erteilt. Diese hat die normalen gesetzlichen Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass eine Niederlassungserlaubnis erteil werden kann, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet auch, dass Familiennachzug ” wenn auch eingeschränkt (s.u.) ” möglich ist.

Nur wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht möglich ist, müssen die Möglichkeiten des IMK-Beschlusses geprüft werden.

Wer fällt unter die Verlängerungsregeln der Anordnung aus dem Innenministerium Niedersachsens?

Diese Anschlussregelung umfasst nur die Personen, die nach der zum Jahresende 2009 auslaufenden
gesetzlichen Altfallregelung eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” gemäß § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten haben.

Darüber hinaus müssen alle sonstigen Erteilungskriterien des § 104a AufenthG weiterhin vorliegen. Das bedeutet:

  • gültiger Pass
  • ausreichender Wohnraum
  • keine neuen Straftaten, die die Grenze des Erlaubten in der Summe überschreiten ( 50 Tagessätze bei allgemeinen Strafen, 90 Tagessätze bei Verstößen gegen das Aufenthalts- oder Asylverfahrensgesetz)
  • regelmäßiger Schulbesuch der Kinder

In die Verlängerungsregelungen können Ehegatten und minderjährige Kinder mit einbezogen werden. (Buchstabe e) des IMK-Beschlusses) Der Erlass stellt darüber hinaus klar, dass möglichst alle Familienmitglieder eine Aufenthaltserlaubnis nach der selben Rechtsgrundlage (hier § 23 Abs. 1 Satz1 AufenthG) erhalten sollen.

Der IMK-Beschluss enthält insgesamt vier Verlängerungsmöglichkeiten. Zwei sind in Buchstabe a) geregelt und jeweils eine in den Buchstaben b) und c). Der Wortlaut des Beschlusses sowie der Wortlaut des Erlasses stehen auf dieser Homepage.

Die vier neuen Verlängerungsmöglichkeiten für diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” nach der gesetzlichen Altfallregelung besitzen

1. Verlängerungsmöglichkeit ” Buchstabe a), Variante 1 des IMK-Beschlusses

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich für denjenigen, die nachweisen, dass sie in den letzten sechs Monaten zumindest einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen sind. Ungeklärt ist, was als die letzten sechs Monate zählt. Hier muss man damit rechnen, dass entweder ab Datum des Beschlusses (4. Dezember 2009), ab Antragstellung oder ab Bearbeitung durch die ABH gerechnet wird. Auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall dann, wenn am 4. Dezember 2009 die sechs Monate Halbtagstätigkeit bereits vorlagen. Da die Verlängerung aber ab dem 1. Januar 2010 erst rechtlich ansetzt, können die Ausländerbehörden auch die sechs Monate vom 31. Dezember 2009 zurückrechnen; das bedeutet, dass eine Halbtagsbeschäftigung, die am 1. Juli 2009 begann ausreichend ist.

Ebenfalls nicht eindeutig geregelt ist, wie hoch der Stundenumfang mindestens sein muss. Es ist daher sinnvoll auch bei einem branchenüblichen Stundenumfang, der weniger als 20, 5 Stunden umfasst, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Wichtig ist, dass es sich dabei um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln muss.  Der Erlass verlangt als Nachweis die Vorlage der Gehaltsabrechnungen zu erbringen.

Achtung: Es kommt also in diesem Fall nicht auf eine Mindesthöhe des Verdienstes an, sondern auf die Halbtagstätigkeit.

2. Verlängerungsmöglichkeit ” Buchstabe a), Variante 2 des IMK-Beschlusses

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist auch möglich für denjenigen, die bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung durch Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages glaubhaft nachweisen können. Auch hier ist nicht eindeutig geregelt, wie hoch der Stundenumfang mindestens sein muss. Es ist daher sinnvoll auch bei einem branchenüblichen Stundenumfang, der weniger als 20, 5 Stunden ausmacht, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Im Wortlaut des Beschlusses steckt bereits die kleine Ungenauigkeit, dass niemand im Januar 2010 noch eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben kann.

An dieser Stelle weicht dann der Erlass vom misslungenen Wortlaut des IMK-Beschlusses ab. Unbestritten ist, dass durch den Text des § 104a AufenthG eine Fiktionswirkung bei der Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” ausgeschlossen ist. Das diese aber nun dazu führt, dass diejenigen, die für die “kommenden sechs Monate” eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können, dies bereits vor dem 31. Dezember 2009 tun müssen ist kaum nachvollziehbar. Wer also diesen Nachweis bis zum 31. Dezember 2009 nicht erbringen kann, wird auf den Buchstaben c) des Beschlusses, in diesem Leitfaden auf die Nummer 4. verwiesen. Als Ausweichmöglichkeit legt der Erlass dann Folgendes für die ABH  fest: In diesen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis auch kurzzeitig bis zum 31.01.2010 nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, um bei noch nicht überschaubaren Verhältnissen den Antragstellern bis zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit zu geben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen nach dieser zweiten Alternative erfüllen.

Achtung: Es kommt also auch in diesem Fall nicht auf eine Mindesthöhe des Verdienstes an, sondern auf die Halbtagstätigkeit.

Für Nr. 1 und Nr. 2 gilt zusätzlich:

Für die Nr. 1. und 2. stellt dann das Innenministerium klar: Die Begünstigten sollen deshalb während der Laufzeit dieser Anordnung (bis zum 31. Dezember 2011)  in die Lage versetzt werden, eine berufliche Perspektive zu entwickeln, um zukünftig in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familienangehörigen ohne Anspruch auf öffentliche Leistungen sicher zu stellen. Hiermit ist gleichzeitig aber auch klargestellt, dass ab dem
31. Dezember 2011 nicht mehr die Regelungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse im Sinne der gesetzlichen Altfallregelung gelten. Es ist im IMK-Beschluss und im Erlass nicht mehr die Rede von der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern von der Sicherung ” und damit ist gemeint vollständige Sicherung ” des Lebensunterhaltes. Zu beachten ist natürlich für die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zur Anwendung kommt. Hiermit ist für die Ausländerbehörden Ermessen eröffnet, im Einzelfall von der Lebensunterhaltssicherung abzuweichen.

3. Verlängerungsmöglichkeit ” Buchstabe b) des IMK-Beschlusses

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich für denjenigen, die sich in der Vergangenheit schulisch und beruflich qualifiziert haben. Für diese Gruppe besagt der IMK-Beschluss: Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG), die zwischen dem 01.07.2007 und dem 31.12.2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt.

Der IMK-Beschluss richtet sich eindeutig an Jugendliche und zumindest junge Erwachsene. Der Erlass dagegen schränkt ein auf die Jugendlichen, die als Minderjährige im Familienverband eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” erhalten haben. Es sollte daher auch für Erwachsene, die eine Berufs- oder Schulausbildung beendet haben oder die noch in einer Berufsausbildung sich befinden ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

Bei den Jugendlichen sollen die eigenen Integrationsleistung im Vordergrund der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung stehen, die sich nicht ausschließlich an der Beurteilung der Ausbildungssituation orientiert sollen. Als weitere Kriterien nennt der Erlass:  Neben dem erfolgreichen Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung sind auch die sonstigen Leistungen im Hinblick auf eine soziale und rechtliche Integration zu berücksichtigen. Die Integrationsleistungen der Antragsteller müssen auch erkennen lassen, dass sie das deutsche Gesellschafts- und Rechtssystem anerkennen. Hier wird es darauf ankommen, der Ausländerbehörde alles vorzulegen, dass eben diese sonstige Integration ausmachen kann. Schulleistungen, Ausbildungen, Qualifizierungen, Deutschkurse, Mitgliedschaften in Sport- oder sonstigen Vereinen, Kontakte zu Nachbarn, Mitarbeit in Glaubensgemeinschaften etc.

Achtung: Hier ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages der Lebensunterhalt gesichert ist. Hier steht die Perspektive im Vordergrund.

4. Verlängerungsmöglichkeit ” Buchstabe c) des IMK-Beschlusses

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich für denjenigen, die sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht haben. Sie  müssen ihre Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 nachweisen. Als geeignete Nachweis sieht der Erlass insbesondere Arbeitsverträge und Bewerbungen. Zudem muss eine Prognose durch die Ausländerbehörde getroffen werden, dass es gelingen wird, den Lebensunterhalt vollständig nach dem 31.12.2011 aus eigener sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ohne Anspruch auf öffentliche Leistungen sicherzustellen. Bei dieser Prognoseentscheidung sollen die schulische und berufliche Qualifikation ebenso zugrunde gelegt werden wie der bisherige Erfolg bei der wirtschaftlichen Integration.

Die Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachzuweisen, fällt oft schwer. Ein Anhaltspunkt ” neben Bewerbungsschreiben und ggf. Absagen der Arbeitgeber dafür könnten die sogenannten Eingliederungsvereinbarungen sein, die bei Leistungsbeziehern von SGB II-Leistungen (Hartz IV) z.B. mit der ArGe  geschlossen werden. Dort wird neben Qualifizierung auch immer ein Bemühen um Erwerbstätigkeit verlangt. Wird dieses nicht in ausreichender Form nachgewiesen, greift die ArGe zu Sanktionen. Wurden keine Sanktionen verhängt, kann man demnach von einem Bemühen ausgehen. Zudem gibt es auch in Niedersachsen die sogenannten ESF-Netzwerke, die Bleibeberechtigten den Zugang zur Erwerbstätigkeit ermöglichen, bzw. erleichtern sollen. Deren Dokumentation der jeweiligen Bemühungen dürfte ebenfalls einen Beleg dafür darstellen, dass die verlangten Bemühungen vorgelegen haben.

Achtung: Auch hier ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages der Lebensunterhalt gesichert ist. Hier steht die Perspektive im Vordergrund.

Die weiteren Regelungen des Erlasses

Welche Aufenthaltserlaubnis erhalten diejenigen, die unter die Punkte 1.-4. fallen?

Wer die Voraussetzungen dieses Erlasses erfüllt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1. Diese Aufenthaltserlaubnis soll in allen Fällen als Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” erteilt werden. Dieses bewirkt folgendes: Für Besitzer dieser Aufenthaltserlaubnis gibt es keinen (zusätzlichen) Familiennachzug und keine Aufenthaltsverfestigung. Das bedeutet, dass Familienmitglieder, die sich noch im Ausland befinden, nicht legal nachreisen dürfen. Auch ein gerade vermählter Ehegatte nicht. Bezug genommen wird auf § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.  Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 ist aber gerade dort nicht erwähnt. Es dürfte noch gerichtlich zu klären sein, ob diese Regelung überhaupt rechtmäßig ist. Die Regelung, dass auch eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen sein soll bedeutet, dass die Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 keine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Besonders schwierig wird das durch den Umstand, dass der Erlass deutlich über die Regelung des IMK-Beschlusses hinausgeht. Im Beschluss wird nur in der Variante 4. (Buchstabe c) des IMK-Beschlusses) die erneute Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” festgeschrieben. In den Varianten 1. bis 3. (Buchstaben a) und b) des Beschlusses) ist diese Einschränkung nicht zu finden. Da die Buchstaben im Beschluss jeweils eine eigene Regelung darstellen, sind die einzelnen Bedingungen für sich abschließend. Die Interpretation für Niedersachsen ist somit nicht durch den Beschluss gedeckt. Die Rechtmäßigkeit sollte daher auch hier gerichtlich überprüft werden.

Wie ist die Befristung der Aufenthaltserlaubnisse?

Die Aufenthaltserlaubnisse werden grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2011 erteilt. Eine kürzere Befristung gibt es nur in zwei Fällen:

1. Bei vorzeitigem Ablauf der Gültigkeit des Passes.

2. In den Fällen der Variante 2. (Buchstabe a), zweite Variante des IMK-Beschlusses) ” gemeint ist die Befristung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Januar 2010.

Der Zugang zur Erwerbstätigkeit mit der Aufenthaltserlaubnis

Alle Aufenthaltserlaubnisse nach dem IMK-Beschluss haben die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Erlass drückt es  so aus: Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet.

Regelung für die Ausländerbehörde

Die Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Anordnung sind im Ausländerzentralregister (AZR) als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 Satz 1 zu speichern.

Das ist in sofern bemerkenswert, da die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen dieser Aufenthaltserlaubnis gerade nicht das Verbot des Familiennachzugs beinhalten, sondern lediglich einen eingeschränkten Familiennachzug gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 bedeuten: Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 zu bekommen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Antragstellung:

Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der gesetzlichen Altfallregelung müssen sofort gestellt werden. Auch wenn in der 2. Verlängerungsmöglichkeit des IMK-Beschlusses (Buchstabe b) 2. Variante) Zeit bis zum 31. Januar 2010 besteht, soll der Antrag dennoch in 2009 gestellt werden.

Für den Fall, dass ein Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden kann, ist dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

Ansonsten gilt, wenn der Antrag verspätet gestellt wird: Falls es die Ausländerbehörde die kurze Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht gemäß § 85 AufenthG als unschädlich einstuft, muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden. Hierbei muss die Hilfe einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei dringend gesucht werden. Gemeint ist mit dem vorherigen Stand die Zeit bis zum 31. Dezember 2009, also der Zeitraum, in dem noch die Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” vorhanden war.

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Nachfolgend die bisherige, allgemeine Darstellung der zum 31.12.2009 auslaufenden gesetzlichen Bleiberechtsregelung und ihrer Umsetzung in Niedersachsen durch die GGUA Münster (wird überarbeitet).

Die gesetzliche Altfallregelung nach § 104a AufenthG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AufenthG

Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ist am 28. August 2007 eine gesetzliche Alt- oder Bleiberechtsreglung in § 104a AufenthG in Kraft getreten. Grundsätzlich wird die Sicherung des Lebensunterhaltes vorausgesetzt. Eine ßbergangsfrist zur Arbeitsaufnahme wird eingeräumt und einige Ausnahmen gibt es.

Wer fällt unter die gesetzliche Altfallregelung?

Der § 104a AufenthG enthält einen so genannten Stichtag, an dem bestimmte Aufenthaltszeiten vorliegen müssen. Dies ist der 1. Juli 2007. Zu diesem Stichtag muss entweder ein 6- oder 8-jähriger Inlandsaufenthalt gegeben sein. Das heißt auch, wer den Stichtag auch nur um einen Tag verpasst hat, kann von dieser Regelung nicht profitieren.

Unter bestimmten Umständen erhalten Flüchtlinge und Migranten/innen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthalterlaubnis setzt aber die Lebensunterhaltssicherung voraus, es sei denn, die Betroffenen fallen unter die unten aufgeführten Ausnahmen. Fällt man also weder unter die Ausnahmeregelungen noch ist der Lebensunterhalt gesichert, kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Diese wird auch Aufenthaltserlaubnis auf Probe genannt, weil sie schlechter ausgestattet ist als die nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Wer fällt unter diese gesetzliche Altfallregelung?

  • Flüchtlinge und Migranten und Migrantinnen mit mindestens einem minderjährigen (unter 18 Jahre alten) Kind, wenn mindestens ein Elternteil vor dem 1.7.2001 (6-Jahresfrist) nach Deutschland eingereist ist und sich seit dem ununterbrochen hier aufhält. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter muss der regelmäßige Schulbesuch nachgewiesen werden. Die jeweiligen Ehegatten oder Partner sind im Gesetzestext nicht benannt und müssen daher entweder selbst auch die Aufenthaltsbedingungen erfüllen oder erhalten eine Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Im schlimmsten Fall würden sie weiterhin geduldet.
  • Flüchtlinge und Migranten und Migrantinnen ohne Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern, wenn sie vor dem 1.7.1999 (8-Jahresfrist) nach Deutschland eingereist sind und sich seit dem ununterbrochen hier aufhalten. Nach dem Gesetzestext werden die ledigen volljährigen Kinder von Bleibeberechtigten auch dann begünstigt, wenn sie nicht selbst die Aufenthaltszeiten erfüllen, aber ihre Eltern. Das niedersächsische Innenministerium behauptet, dies sei eine “missglückte” Gesetzesformulierung, und will dies nicht akzeptieren, aber der Gesetzestext ist insoweit eindeutig. In jedem Fall muss eine so genannte positive Integrationsprognose vorliegen. Das heißt, es wird geschaut, in wie weit Sprachkenntnisse vorliegen und zumindest in der Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein wird. Die jeweiligen Ehegatten oder Partner sind im Gesetzestext nicht benannt und müssen daher entweder selbst auch die Aufenthaltsbedingungen erfüllen oder erhalten eine Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Im schlimmsten Fall würden sie weiterhin geduldet.
  • Flüchtlinge, die unbegleitet und minderjährig eingereist sind. Für sie gilt der Einreisestichtag 1.7.2001. Weder aus dem Wortlaut des Paragraphen, noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, ob zum Stichtag 1.7.2007 der unbegleitet eingereiste Minderjährige noch minderjährig sein muss oder ob er auch zwischenzeitlich volljährig geworden sein darf. Nach Auffassung des niedersächsischen Innenministeriums fallen aber auch die mittlerweile volljährig gewordenen unbegleiteten Minderjährigen unter die Regelung.

Welcher Status ist Voraussetzung für die Erteilung eines Bleiberechts?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung können alle Flüchtlinge und Migranten und Migrantinnen beantragen, die ausreisepflichtig sind oder eine andere Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen und sich von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG einen sichereren Aufenthalt versprechen. Dazu gehören:

  • Flüchtlinge und Migranten und Migrantinnen mit einer Duldung,
  • aus sonstigen Gründen ausreisepflichtige Ausländer (zum Beispiel mit einer “Grenzübertrittsbescheinigung”),
  • Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung,
  • Flüchtlinge und Migranten und Migrantinnen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 24 oder 25 AufenthG,

Bei den Aufenthaltszeiten zählen nur Zeiten mit, in denen der Flüchtling oder der/die Migrant/in eines dieser Aufenthaltspapiere besaß. Wurden in der Vergangenheit Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 AufenthG) oder wegen Studium und Ausbildung (§§ 16 und 17 AufenthG) oder wegen Erwerbstätigkeit (§§ 19 bis 21 AufenthG) besessen, werden diese Zeiten nicht mitgerechnet.

Was erhalten Flüchtlinge, die nicht unter die Regelung fallen, aber nicht abgeschoben werden können?

Flüchtlinge und Migranten/innen, die nicht unter die Regelung fallen, und deren Aufenthalt nur wegen tatsächlicher (technischer) Abschiebungshindernisse weiter geduldet wird, erhalten wie bisher nur eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.

Rücknahme von Rechtsmitteln erst nach Zusicherung eines Bleiberechts!

Flüchtlinge oder Migranten/innen, die ein Verfahren auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis (aus welchen Gründen auch immer) betreiben, sollten bei der Ausländerbehörde zunächst eine verbindliche Zusicherung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung beantragen. Erst wenn diese Zusicherung vorliegt, können sie ihren Antrag oder ihre Klage (zum Beispiel gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung) zurückziehen. Wir empfehlen wegen der Chancen und Risiken dieser Vorgehensweise dringend die Beratung durch eine ausländer- und asylrechtlich kompetente Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt!

Passbeschaffung als Voraussetzung für ein Bleiberecht

Eine wichtige Voraussetzung für das Bleiberecht ist die Vorlage eines Passes. Bevor Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich daher um Ihren Pass kümmern. Vorher sollten Sie sich jedoch von der Ausländerbehörde bestätigen lassen, dass Sie bei Vorlage des Passes auch unter die Bleiberechtsregelung fallen und bei Ihnen keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Ausländerbehörde ein Bleiberecht mit der Begründung verweigert, Sie hätten in den Jahren zuvor Ihre Abschiebung verhindert (siehe nachfolgend: Ausschlussgründe). Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie sich in der Vergangenheit geweigert haben, einen Pass für die Abschiebung bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes zu beantragen. Auch die Vorlage eines einige Jahre alten Passes könnte Ihnen den Vorwurf eintragen, dass Sie diesen der Ausländerbehörde in der Vergangenheit vorenthalten haben. Wenn die Ausländerbehörde Ihnen bestätigt, dass Sie ein Bleiberecht erhalten können, sollten Sie sich um die Ausstellung eines neuen Passes bemühen!

Welches Arbeitseinkommen muss für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nachgewiesen werden?

Wenn Sie die Bedingungen der Bleiberechtsregelung erfüllen, aber noch keine ausreichende Erwerbstätigkeit nachweisen können, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a AufenthG. Bedingung für Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ist unter anderem der Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, durch die der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (das heißt ohne Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gesichert ist.

Lebensunterhaltssicherung bedeutet, dass das erzielte eigene Einkommen (netto) die Summe des Geldbetrages erreichen sollte, auf den ein Grundanspruch nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) besteht (Miete inklusive Heizung sowie die Regelsätze). Zudem muss eine Krankenversicherung bestehen, die in der Regel über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Auch Kindergeld zählt als eigenes Einkommen, nicht jedoch Wohngeld, Erziehungs- und Elterngeld, Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld

Einige Ausländerbehörden sind dazu übergegangen, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 den Nachweis nicht nur von Regelsatz und Miete, sondern zusätzlich auch der Freibeträge einzufordern.Sie berufen sich dabei auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das am 26.08.2008 (Az 1 C 32.07) entschieden hat, wie hoch der Lebensunterhalt sein muss, damit ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden kann. Nach dieser Entscheidung müssen nicht nur “Regelsatz plus Miete” nachgewiesen werden, sondern zusätzlich auch fiktiv die Freibeträge, die Personen mit geringem Einkommen zusätzlich eingeräumt werden: Solche Freibeträge erhalten Personen, die wenig verdienen, als Anreiz dafür, dass sie ihre Tätigkeit beibehalten. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 11, Abs. 2 und 30 SGB II.
Eine Einbeziehung der Freibeträge erscheint uns jedoch rechtlich fragwürdig: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts regelt die Bedingungen für den Aufenthalt von Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland einwandern.  Beim Bleiberecht  nach § 23 Abs. 1 AufenthG geht es nicht um eine Zuwanderung aus dem Ausland, sondern um den Aufenthalt ohnehin bereits hier lebender Ausländer. Anders als beim Familiennachzug kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG auch bei ergänzendem Bezug öffentlicher Mittel erteilt werden.

Das niedersächsische Innenministerium will einen ergänzenden Bezug von öffentlichen Mitteln grundsätzlich nicht zulassen, sieht aber auch das Problem, wenn die betroffenen Flüchtlinge bei zusätzlicher Anrechnung der Freibeträge ein Einkommen nachweisen müssen, das 20% bis 30% über dem staatlich definierten Existenzminimum (Regelsatz plus Miete plus Heizkosten) liegt. Den Ausländerbehörden wird deshalb in Niedersachsen frei gestellt, wie sie verfahren: Sie können die Freibeträge in die Berechnung des fiktiven Einkommens einbeziehen, müssen dies aber nicht tun. Damit wird den Ausländerbehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Es gibt keine Möglichkeiten, sich etwa beim Innenministerium zu beschweren, wenn die Ausländerbehörde vor Ort die Freibeträge in Abzug bringt. In der Praxis werden viele Anträge daran scheitern. Bei nur geringfügig fehlendem Einkommen könnte man das Problem aber u.U. auch durch den aufenthaltsrechtlich unschädlichen Kinderzuschlag (max 140 â?¬ Monat) reparieren. Eine Petition ist beim niedersächsischen Landtag anhängig mit dem Ziel, die Freibeträge bei der Bedarfsberechnung für die gesetzliche Bleiberechtsregelung nicht zu berücksichtigen.

Die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II betragen:
Alleinstehende: 347.- â?¬ im Monat
Ehepartner: 2 x 312,- â?¬ im Monat = zusammen 624,- â?¬ im Monat
Kinder 0 bis 13 Jahre: 208,- â?¬ im Monat
Kinder 14 – 17 Jahre: 278,- â?¬ im Monat
Kinder 18 – 24 Jahre, die im Haushalt der Eltern leben: 278,- â?¬ im Monat

Wenn im Haushalt lebende volljährige Kinder auf Sozialleistungen angewiesen sind, spielt dies für das Bleiberecht der übrigen Familienangehörigen keine Rolle, da für volljährige Kinder eine eigenständige Prüfung des Bleiberechts vorgenommen wird.

Die Beschäftigung kann auch in mehreren Arbeitsverhältnissen (z.B. Mini-Jobs) oder von mehreren Familienangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma wird akzeptiert.

Ist auch eine selbständige Tätigkeit zulässig?

Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist die Erlaubnis zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten für Bleibeberechtigte nur schwer zu bekommen. Füch die gesetzliche Bleiberechtsregelung, die am 22.8.2007 in Kraft getreten ist, gelten jedoch Sonderbedingungen: In § 104a Abs. 4 ist ausdrücklich geregelt: “Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.” Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung enthalten daher den Vermerk “Erwerbstätigkeit gestattet”.
Das bedeutet zum Einen, dass Sie eine unbeschränkte Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art als Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber in jedem Betrieb an jedem Ort in Deutschland ausüben können. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde oder der Agentur für Arbeit müssen Sie also nicht mehr beantragen.
Zum Anderen bedeutet das, dass auch selbständige Tätigkeiten jeder Art ohne
Beschränkung erlaubt sind. Allerdings müssen Sie die jeweils geltenden berufs- und steuerrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen beachten (Steuernummer beim Finanzamt beantragen, ggf. Gewerbeschein beim Bezirksamt beantragen, für manche selbständige Tätigkeiten sind besondere Bestimmungen der Berufsordnungen zu beachten, usw.).

Ausnahmen für Sondergruppen

Für folgende Gruppen ist der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen kein Ausschlussgrund, wenn es um die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG (siehe unten) in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG geht:

  • Volljährige Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder staatlich geförderten Berufvorbereitungsmaßnahmen, die sich wahrscheinlich wirtschaftlich und sozial dauerhaft integrieren werden. Minderjährige Auszubildende bleiben bei der Berechnung des Gesamtbedarfs einer Familie außen vor, d. h. es ist nicht schädlich, wenn diese Sozialleistungen erhalten. Studierende dürfen keine Sozialleistungen, gegebenenfalls aber eine Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungegesetz BAföG beziehen.
    • Die Ausländerbehörde wird Sie unter Umständen auf die Möglichkeit verweisen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zu Studienzwecken zu erhalten. Dies hätte allerdings für Sie den gravierenden Nachteil, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis (zunächst) nur für die Dauer des Studiums gilt. Außerdem haben Sie dann nur unter sehr engen Voraussetzungen einen Anspruch auf BAföG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (§ 23 Abs. 1 AufenthG) bietet bessere Chancen für eine spätere Aufenthaltssicherung. Außerdem haben Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf BAföG.
  • Familien mit mehreren Kindern: Wenn Sie noch kein Kindergeld erhalten, dürfen Sie ergänzend zum Einkommen aus einer Beschäftigung Sozialleistungsbezug bis zur Höhe des mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehenden, voraussichtlichen Kindergeldes bekommen. Zusätzlich dürfen Familien mit mehr als einem Kind laut dem Protokoll einer Dienstbesprechung im niedersächsischen Innenministerium vom 11.9.2007 für einen begrenzten Zeitraum (normalerweise bis zu sechs Monate) ergänzende Sozialleistungen in Höhe von je 100 Euro für das zweite bis vierte Kind beziehen. Dieser Freibetrag beträgt höchstens 300 Euro pro Familie. Eine Familie mit vier Kindern darf also vorübergehend ergänzende Sozialleistungen in Höhe von bis zu 641 Euro (Kindergeld) plus 300 Euro beziehen.
  • Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren. Sie müssen normalerweise erst ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes eine ihren Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung nachweisen und dürfen bis dahin ergänzende Sozialleistungen (SGB II oder XII) in Höhe von 100,- Euro pro Kind bis zu einem Gesamtbetrag von 300,- Euro für die Familie erhalten.

Anmerkung hierzu: Niedersachsen setzt die Bleiberechtsregelung bei der Umsetzung der Ausnahmeregelungen erheblich restriktiver um als andere Bundesländer. Die Benachteiligung von Familien mit Kindern und von Alleinerziehenden wird durch die Einräumung eines Freibetrags für eine begrenzte Zeit von nur sechs Monaten bestenfalls entschärft, aber keinesfalls beseitigt. Andere Bundesländer ermöglichen Familien mit Kindern und Alleinerziehenden den Bezug ergänzender öffentlicher Leistungen in erheblich größerem Umfang und für einen längeren Zeitraum. Nach wie vor müssen Familien mit Kindern ein höheres Einkommen nachweisen als Familien ohne Kinder, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (siehe nachfolgende Berechnungsbeispiele). Auf Kinder- und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld haben Flüchtlinge und Migranten/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch. Der Bezug dieser Leistungen ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG ausländerrechtlich unschädlich. Unter Umständen kommt auch die Gewährung eines Kinderzuschlags in Frage. Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, sein Bezug ist gemäß § 6a BKGG nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich.

Beispielhafte Berechnungen

Beispiel 1: Ehepaar ohne Kinder, Miete 370 â?¬, Heizkosten 70 â?¬
Bedarf Arbeitslosengeld II = Regelsätze 312 â?¬ + 312 â?¬ + Miete warm 440 â?¬ = 1.064 â?¬
Nettoeinkommen, das beide Partner zusammen mindestens erzielen sollten: 1.064 â?¬

Beispiel 2: Ehepaar mit 3 Kindern: 8, 14, 16 Jahre, Miete 550 â?¬, Heizkosten 100 â?¬
Bedarf Arbeitslosengeld II = Regelsätze 312 â?¬ + 312 â?¬ + 208 â?¬ (Kind 1) + 278 â?¬ (Kind 2) + 278 â?¬ (Kind 3) + 650 â?¬ Miete warm = 2.038 â?¬
Das Nettoeinkommen, das beide Partner zusammen mindestens erzielen sollten, beträgt 2.038 â?¬ abzüglich Kindergeld (3 x 154 â?¬ = 462 â?¬) und Freibetrag (200 â?¬), also: 1.376 â?¬.

Beispiel 3: Ehepaar mit 5 Kindern: 8, 11, 15, 16, 17 Jahre, Miete 640 â?¬, Heizkosten 116 â?¬
Bedarf Arbeitslosengeld II = Regelsätze 312 â?¬ + 312 â?¬ + 208 â?¬ (Kind 1) + 208 â?¬ (Kind 2) – 278 â?¬ (Kind 3) + 278 â?¬ (Kind 4) + 278 â?¬ (Kind 5) + 756 â?¬ Miete warm = 2.630 â?¬
Das Nettoeinkommen, das beide Partner zusammen mindestens erzielen sollten, beträgt 2.630 â?¬ abzüglich Kindergeld (3 x 154 â?¬, 2 x 179 â?¬ = 820 â?¬) und Freibetrag (300 â?¬), also: 1.510 â?¬.

Verpflichtungserklärung für alte, kranke und behinderte Flüchtlinge

Für folgende Gruppen können Dritte eine Bürgschaft, das heißt, eine Verpflichtungserklärung für alle entstehenden Kosten einer Person, übernehmen:

  • Erwerbsunfähige, also arbeitsunfähige kranke und behinderte Menschen. Sie erhalten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur, wenn ihr Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege ohne staatliche Leistungen dauerhaft gesichert ist, z.B. durch Familienangehörige. Leistungen aus Beitragszahlungen, z.B. Renten, stehen einem Bleiberecht nicht entgegen.
  • ßltere Menschen, die am 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie erhalten ein Bleiberecht nur, wenn sie im Herkunftsland keine Familie haben, aber in Deutschland Kinder oder Enkel mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht oder deutscher Staatsangehörigkeit leben und sichergestellt ist, dass sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

In beiden Fällen wird eine “Verpflichtungserklärung” gefordert (§ 68 AufenthG). Der Unterzeichner der Erklärung (Kirchengemeinde, über Einkommen verfügende Familienangehörige usw.) verpflichtet sich, für alle Kosten des Unterhaltes des alten, kranken oder behinderten Menschen aufzukommen. Durch die Regelung werden alte, kranke und erwerbsunfähige Menschen weitgehend von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, da nach den in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen der Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Personenkreis fast unmöglich ist.

Weitere Voraussetzungen für ein Bleiberecht:

  • Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum. Die Vorl. Nds. VV-AufenthG Nummer 2.4. besagt: Dies ist in jedem Fall erfüllt, wenn die Gesamtfläche der Wohnung pro Person 12 m2 beträgt, pro Kind unter sechs Jahren 10 m2. Kinder unter zwei Jahren werden nicht gezählt. Eine Unterschreitung der geforderten Quadratmeterzahl um 10% ist möglich. Eine Unterbringung im Flüchtlingswohnheim reicht nicht als Nachweis aus.
  • Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder wird durch Vorlage der Zeugnisse oder einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
  • Es liegt ein gültiger Pass vor. Ausnahmen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nur möglich, wenn ein Pass auf zumutbare Weise nicht erlangt werden kann (§ 3 AufenthG, § 5 Aufenthaltsverordnung). Um die Passbeschaffung zu erleichtern, können Sie die Ausländerbehörde darum bitten, eine Bescheinigung auszustellen, dass bei der Vorlage eines Reisepasses die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Das Fehlen eines Passes bei einem Familienmitglied steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an andere Familienmitglieder nicht entgegen.
  • Alle in das Bleiberecht einbezogenen Personen müssen sich bis zum 1.7.2008 auf einfache Weise mündlich in deutscher Sprache verständigen können (Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GERR). Davon wird nur abgesehen, wenn eine Person diese Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen nicht erlernen kann. Die jeweilige Aufenthaltserlaubnis wird in diesem Fall nur bis zum 1.7.2008 befristet. Können die Deutschkenntnisse bis zu diesem Tag nicht nachgewiesen werden, wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert und wieder eine Duldung erteilt. Dadurch wird eine Abschiebung wieder möglich. Bitte wenden Sie sich umgehend in diesem Fall an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Teilnahme an Integrationskursen möglich!

Nach der veränderten Integrationskursverordnung können insbesondere Personen zum Integrationskurs zugelassen werden, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz AufenthG oder nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 104a AufenthG besitzen (§ 5 Abs. 3 IntV). Wenn Sie eine der beiden Aufenthaltserlaubnisse besitzen und noch nicht das Sprachniveau A2 GERR vorweisen können, beantragen Sie sofort beim Bundesamt die Zulassung zum Integrationskurs (Sprachkursus). Sie können diesen Antrag kann auch über einen zugelassenen Kursanbieter geschehen.

Besonderheit der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 AufenthG

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, aber im übrigen die Voraussetzungen der Altfallregelung erfüllen, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen, um dadurch Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der Vorteil gegenüber der alten Bleiberechtsregelung besteht darin, dass Sie mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis frei auf dem Arbeitsmarkt sind und keine “Arbeitserlaubnis” mehr benötigen, also ohne “Vorrangprüfung” oder “Arbeitsmarktprüfung” und ohne Prüfung der “Arbeitsbedingungen” und der Lohnhöhe durch die Agentur für Arbeit jede legale selbstständige oder unselbstständige Arbeit aufnehmen dürfen. Das erleichtert die Arbeitsplatzsuche erheblich.

Wenn Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten haben, beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gerade wenn Sie noch keine Arbeit gefunden haben, sollten Sie bei der Ausländerbehörde einen schriftlichen Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Sie können diese Aufenthaltserlaubnis sofort beantragen, auch wenn die Geltungszeit Ihrer derzeitigen Duldung noch nicht abgelaufen ist! Machen Sie sich eine Fotokopie des Antrags für Ihre Unterlagen! Lassen Sie sich vom Sachbearbeiter der Ausländerbehörde auf der Kopie die Abgabe Ihres Antrags quittieren!

Die Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” nach § 104a AufenthG ist aber mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden:

  • Sie haben kein Recht auf Familiennachzug.
  • Sie können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
  • Sie können nicht eingebürgert werden.
  • Sie erhalten kein Elterngeld.
  • Diese Aufenthaltserlaubnis darf nicht über den 31.12.2009 hinaus verlängert werden.
  • Wenn Sie vor dem 31.12.2009 die Bedingungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen, fallen Sie zurück in die Duldung und Ihnen droht die Abschiebung.

Achtung: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe besitzen, und nunmehr der Lebensunterhalt gesichert ist, beantragen Sie unbedingt die bessere Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG rechtzeitig. ßber den 31.12.2009 hinaus gibt es keine Möglichkeit, die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Auch die rechtzeitige Antragsstellung garantiert kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Zeit, in der die Ausländerbehörde Ihren Antrag bearbeitet (§ 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG). Notfalls muss ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Auf Ihren Antrag muss die Ausländerbehörde prüfen, ob Sie die Aufenthaltszeiten erfüllen und ob es Ausschlussgründe gibt. Die Aufenthaltserlaubnis § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird längstens ausgestellt bis zum 31.12. 2009. Fehlen die Deutschkenntnisse, wird die Aufenthaltserlaubnis bis zum 1.7.2008 befristet. Eine Erteilung muss auch dann erfolgen, wenn eine oder auch mehrere der Voraussetzungen (Arbeit, Deutschkenntnisse) noch fehlen, die noch nachgeholt werden können. Eine Abschiebung vorher ist nur in den Fällen möglich, in denen bereits jetzt feststeht, dass die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nicht erfüllt werden können.

Wenn Sie bereits die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzen und alle übrigen Bedingungen (Deutschkenntnisse, Pass und Lebensunterhaltssicherung) der Altfallregelung vorweisen können, erhalten Sie auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Auch befristete Arbeitsangebote können akzeptiert werden, wenn die Möglichkeit einer Verlängerung besteht. Zulässig sind auch Leih- und Zeitarbeitsverträge Allerdings kann die Aufenthaltserlaubnis dann zunächst auch nur für die Dauer des Arbeitsvertrages erteilt werden.

Welche Möglichkeiten habe ich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gilt:

  • Die Aufenthaltserlaubnis ist räumlich nicht auf das Gebiet von Niedersachsen beschränkt. Das gibt Ihnen vor allem die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle außerhalb Niedersachsens anzutreten.
  • Sie können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 oder § 35 AufenthG erwerben.
  • Sie können nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) auf dem Ermessenswege eingebürgert werden.
  • Sie haben ein Recht auf Familiennachzug aus humanitären, völkerrechtlichen Gründen oder wegen deutscher Interessen (§ 29 Abs. 3 AufenthG).

Wichtig: Sobald Sie die Aufenthaltserlaubnis haben, müssen Sie dafür sorgen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt dauerhaft durch Arbeit sichern, Sie bekommen sonst Probleme mit der Verlängerung Ihres Aufenthaltes.

Ausschlussgründe

Auch wenn alle Bedingungen für ein Bleiberecht erfüllt sind, können Flüchtlinge von der gesetzlichen Altfallregelung ausgeschlossen werden. Folgende Faktoren können zu einem Ausschluss führen:

  • Täuschung über aufenthaltsrechtliche relevante Umstände (z.B. Identität, Herkunft).
  • Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung (z.B. Untertauchen, Nichtbeschaffung eines Passes, körperliche Gegenwehr bei einem früheren Abschiebungsversuch).
  • Vorliegen von Ausweisungsgründen wegen Straftaten.
  • Verurteilung wegen einer Straftat. Geldstrafen bis 50 Tagessätze bleiben unberücksichtigt, Geldstrafen bis 90 Tagessätze wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Hat ein Familienmitglied Straftaten begangen, ist grundsätzlich die ganze Familie (Eltern und minderjährige Kinder) vom Bleiberecht ausgeschlossen. Ausnahme siehe unten.
  • Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Gruppen.
  • Illegale Wiedereinreise nach früherer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG).

Wird Ihr Antrag aufgrund von angeblich vorliegenden Ausschlussgründen abgelehnt, sollten Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin sofort die erforderlichen rechtlichen Schritte (Widerspruch und Klage, Eilantrag) einleiten, auch um eine mögliche Abschiebung zu verhindern.

Unterläuft Niedersachsen die gesetzliche Bleiberechtsregelung?

Am 11.9.2007 gab es in Hannover eine Dienstbesprechung des Referats 42 (Ausländer- und Asylrecht) im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur Auslegung der gesetzlichen Altfallregelung. Ein auf der Grundlage dieser Dienstbesprechung vom niedersächsischen Innenministerium erstelltes Protokoll verdeutlicht, dass die Landesregierung die gesetzliche Bleiberechtsregelung in mehreren Punkten erheblich restriktiver auslegen will als andere Bundesländer:l

  • Mit dem Hinweis auf die Gesetzesbegründung wird wiederholt, dass eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden ist. Damit ist gemeint, dass neben der Prüfung der allgemeinen Erteilungsbedingungen (s.o.) auch eine Prognose erstellt wird, ob Personen, die auf Grund ihres Alters die Pflichtbeiträge für eine Mindestrente nicht mehr erreichen werden, wenn sie auch in der Vergangenheit keinerlei Rentenbeiträge gezahlt hätten. Bei diesen Personen sei es gerechtfertigt, die Aufenthalterlaubnis nicht zu erteilen. Wenn bereits Rentenansprüche bestehen, ist zu prüfen, ob später die Voraussetzungen für eine “auskömmliche” Rente bestehen könnten. Die auskömmliche Rente muss hier so verstanden werden, dass keine zusätzlichen Sozialleistungen gewährt werden dürfen.
  • Der Grundsatz der Familieneinheit wird besonders betont. Es wird empfohlen, eine unterschiedliche ausländerrechtliche Behandlung der Familienmitglieder grundsätzlich zu vermeiden. Das bedeutet allerdings nicht, dass keine Ausnahmen z.B. bei Straftaten zulässig wären. Bei der Frage des Lebensunterhaltes soll bei Familien mit herkömmlicher Rollenverteilung: Mann arbeit, Frau kümmert sich um Kinder und Haus von der Frau nicht verlangt werden, dass auch sie ihren Lebensunterhalt sichern kann.
  • Ein anerkannter, gültiger Nationalpass muss in jedem Fall vorliegen und die Identität muss geklärt sein.
  • Wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG vorliegt, darf weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG noch nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Diese Verbote bestehen nach einer Ausweisung oder Abschiebung aber auch bereits bei einer Zurückschiebung.
  • Zum Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: Der Paragraph sieht vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist. Dieses Verbot gilt aber dann nicht, wenn Sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ist das der Fall. Eine Erteilung nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dagegen nicht möglich.
  • Beim Schulbesuch der Kinder finden wir eine weitere einschränkende Interpretation. “Hat ein Kind mehr als ein Drittel der Schultage im Schulhalbjahr unentschuldigt gefehlt, kann nicht mehr von einem nachgewiesenen tatsächlichen Schulbesuch ausgegangen werden.” Da die Zeugnisse, die Angaben über die Fehltage enthalten, vorgelegt werden müssen, wird hier eventuell ein Problem entstehen.
  • Bei der Interpretation der Ausschlussgründe gibt es ein weiteres Kriterium zur Frage der Täuschungen oder der Behinderung der Abschiebung. Wenn es um den Besitz eines erforderlichen Passes geht, müssen Sie sich auch ohne Aufforderung durch die Ausländerbehörde um die Ausstellung eines Passes gekümmert haben. Sie haben eine Initiativpflicht. Ob es bei dieser harte Auslegung bleiben wird müssen wohl die Verwaltungsgerichte klären. Ein Erlass aus Nordrhein-Westfalen bezieht Stellung zur Problematik des Ausschlusses von Personen aus der Bleiberechtsregelung wegen eines ehemaligen (angeblichen) Täuschungsverhaltens. Der Erlass verdeutlicht, dass man mit der Problematik der Mahalmi auch anders umgehen kann als dies das nds. Innenministerium tut. Selbst wenn den Eltern ein “Täuschungsverhalten” unterstellt werden kann, erscheint es politisch mehr als fragwürdig, nach jahrzehntelangem Aufenthalt auf deren Abschiebung zu bestehen und die hier aufgewachsenen Kinder und Kindeskinder dafür in Mithaftung zu nehmen. Derartige Formen der “Sippenhaft” sind im Strafrecht unzulässig, im Verwaltungsrecht – gerade gegenüber Mahalmi – nach wie vor gängige Praxis.
  • Zum Thema Vorstrafen wird auch eine restriktive Haltung eingenommen: “Liegen erhebliche Verurteilungen wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Straftaten vor, bei denen der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erreicht wird, ist im Rahmen der eingeschränkten Ermessensausübung zu prüfen, ob im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einer Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis Vorrang vor dem privaten Interesse an einem Bleiberecht hat.” Hiermit ist gemeint, dass auch bei Verurteilungen unter den oben beschriebenen 50 und 90 Tagessätzen zu einem Ausschluss von der Bleiberechtsregelung führen kann. Die Tagessätze werden nur dann als bindend angesehen, wenn sie überschritten werden. Sind es weniger Tagessätze muss aber abgewogen werden.
  • Die Aufenthalterlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird immer mit einer Wohnsitzbeschränkung ausgestellt, die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (siehe Ausnahmeregelungen).
  • Zu den deutschen Sprachkenntnisse gibt es ebenfalls weitergehende Interpretationen: “Erfüllt innerhalb der Familie nur ein Ehegatte diese sprachlichen Voraussetzungen nicht, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allen Familienmitgliedern eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 1.7.2008 erteilt werden. Es ist eine Integrationsvereinbarung darüber zu schließen, dass die Sprachkenntnisse bis zum 1.7.2008 erworben werden. Der Ausländer ist zusätzlich darüber zu informieren, dass das Vorliegen der Sprachkenntnisse bis zum 1.7.2008 nachgewiesen werden muss und dass bei fehlendem Nachweis die Aufenthaltserlaubnis für ihn und die übrigen Familienmitglieder nicht verlängert wird. ßber diese Information ist ein Vermerk in die Akten aufzunehmen.
    Achtung: Wenn Sie fehlende Sprachkenntnisse haben, kümmern Sie sich sofort darum, dass Sie den Nachweis der Sprachkenntnisse erwerben. Ohne diesen Nachweis verlieren Sie und Ihre Familie Ihre Aufenthaltserlaubnis und können nicht wieder in diese Altfallregelung hineinkommen. Auch hier gilt: Suchen Sie unbedingt einen Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf. Wenn Sie noch nicht das Sprachniveau A2 GERR vorweisen können, beantragen Sie sofort beim Bundesamt die Zulassung zum Integrationskurs (Sprachkursus). Sie können diesen Antrag kann auch über einen zugelassenen Kursanbieter geschehen (s.o.).

Unter welchen Voraussetzung wird dieAufenthaltserlaubnis auf Probe nach dem 31.12.2009  verlängert?

Ein Gutachten des DICV Osnabrück zu dieser Fragestellung findet sich hier.

Gutachten des Diözesan-Caritasverbandes zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung in Niedersachsen

Am 28.08.2007 ist das Richtlinienumsetzungsgesetz in Kraft getreten, nach dem Menschen, die seit langem in Deutschland mit einer Duldung leben, im Rahmen einer sogenannten Altfallregelung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Bei einer Dienstbesprechung am 22.08.2007 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Nds. MI) den Vertretern der Ausländerbehörden Antworten zu den sich bei der Umsetzung der Altfallregelung ergebenden Fragen erteilt. Auch wenn diese Antworten nicht die Qualität von Verwaltungsvorschriften haben, ist davon auszugehen, dass sie von den – der Dienst- und Fachaufsicht durch das Ministerium unterliegenden – Mitarbeitern der Ausländerbehörden als wichtige Entscheidungshilfen betrachtet werden.

Diese Antworten des Nds. MI sind nunmehr von Frau Dr. Barbara Weiser mit den Hinweisen des Bundesinnenministeriums (BMI) zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 02.10.2007 verglichen worden (siehe hier als pdf).

Der Vergleich kann als Argumentationshilfe für die Notwendigkeit einer humaneren Umsetzung der Regelung in Niedersachsen, aber sicherlich auch von der Regierungskoalition als Lesehilfe zum besseren Verstehen unserer Kritik genutzt werden.

In der Abhandlung werden nur die Aspekte dargestellt, in denen die Antworten des Nds. MI wesentlich von den Umsetzungshinweisen des BMI abweichen. Die Darstellung ist eng an dem jeweiligen Wortlaut orientiert; eigene Schlussfolgerungen erfolgen jeweils im Anschluss an die Ausführungen des Nds. MI / des BMI.

Herzliche Grüße
Norbert Grehl-Schmitt

Gesetzliche Bleiberechtsregelung verabschiedet

Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat den ßnderungen im Zuwanderungsgesetz zugestimmt. U.a. ist mit der Einführung des § 104a und § 104b im Aufenthaltsgesetz eine gesetzliche Regelung für ein Bleiberecht für Mensch mit langjähriger Duldung vorgesehen. Diese können dann eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” erhalten und in dieser Zeit ohne Einschränkung Arbeit suchen. Das Gesetz wird voraussichtlich erst in einigen Wochen in Kraft treten. Außerdem wird es dann auf Ebene der Länder noch die jeweiligen Ausführungserlasse geben.

  • Die ßnderungen bzgl. Arbeitsmarktzugang sind hier zu finden.
  • Der Gesetzentwurf, der von Bundestag und Bundesrat mit ßnderungen durch einen Ergänzungsantrag verabschiedet wurde, ist hier nachzulesen.
  • Der Ergänzungsantrag, ist hier nachzulesen.

Gesetzliche Bleiberechtsregelung: Bleiberechtskompromiss

Ergebnisses des Gesprächs über die Altfallreglung am 12.März 2007:

“In Ausführung des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 05. März 2007 wird vereinbart, dass für die in den Genuss einer Altfallregelung bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kommenden Ausländer das Elterngeld nach dem Elterngeldgesetz nicht gewährt wird.

Darüber hinaus wird in SGB II und ggf. SGB XII eine Länderöffnungsklausel vereinbart, mit der den Ländern ermöglicht wird, dass für diese Ausländer, soweit sie am 1.03.2007 Sachleistungen erhalten haben, auch in Zukunft ausschließlich diese Sachleistungen gewährt werden, mit der Maßgabe, dass für sie das arbeitsmarktliche Eingliederungsinstrumentarium des SGB II anzuwenden ist.

Damit wird erreicht, dass diese Altfallregeluing bis zur Arbeitsaufnahme zu keinen höheren Sozialleistungen führt.

Für diesen Personenkreis wird der Familiennachzug ausgeschlossen; ebenso findet keine Verfestigung im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis statt.

In der Begründung zu dem Gesetztesentwurf wird dies bis zum 31.12.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 als Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” bezeichnet.”

Kommentar: Sollte die gesetzliche Bleiberechtsregelung so beschlossen werden, wie es der vorläufige Gesetzesentwurf vorsieht, können von ihr Flüchtlinge profitieren, die sich am 1. Juli 2007 (und nicht am 17.11.2006) seit mindestens acht Jahren (Einzelpersonen) bzw seit mindestens sechs Jahren (Familien mit Kindern sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) in Deutschland mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufhalten. Eine Verbesserung gegenüber dem IMK-Beschluss stellt die Ausweitung der Frist (bis September 2009) dar, bis zu der ein Leben ohne öffentliche Mittel nachgewiesen werden muss. Auch die Tatsache, dass eine Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für eine gleichberechtigte Arbeitssuche erteilt wird (wenn auch nur “auf Probe”), ist eine Verbesserung gegenüber dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006.

Der Gesetzesentwurf der Koalition beinhaltet eine weitere Ausdehnung der Frist, innerhalb derer Flüchtlinge um ca. 30% gekürzte Sozialleistungen nach dem sog. Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, von drei auf vier Jahre. Die Idee, Bleibeberechtigte Flüchtlinge, die ja einen Mindestaufenthalt von sechs Jahren nachweisen können, von Familienleistungen (wie dem Elterngeld) auszuschließen, ist integrationspolitisch ebenso unsinnig wie die Vorstellung, die vom Bleiberecht begünstigten Flüchtlinge in Lager zu pferchen und ihnen nur Sachleistungen zu gewähren. Wer Integration will, muss auch bereit sein, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Zu befürchten ist, dass die Bleiberechtsregelung hier mit einer weiteren Verschärfung der Rechtslage erkauft wird. Es bleibt dabei, dass ein Bleiberecht nur für die Jungen, Leistungsstarken, Gesunden erreichbar ist. Alte, Kriegsverletzte, Kranke oder Schwerbehinderte haben auch nach dem neuen Koalitionskompromiss keine Chance auf ein Bleiberecht, da sie voraussichtlich nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Selbst das niedersächsische Innenministerium räumt ein, dass die theoretische Möglichkeit einer privaten Bürgschaft nicht praktikabel ist, da die Krankenkassen eine Krankenversicherung dieses Personenkreises verweigern und das Krankheitsrisiko privat nicht abgesichert werden kann. Im Ergebnis führt die Bleiberechtsregelung daher voraussichtlich zu einer Selektion nach dem Kriterium der Nützlichkeit: Die Leistungsfähigen bleiben, die Schwachen werden abgeschoben. Zu befürchten ist, dass es in diesem Zusammenhang auch zum Auseinanderreißen von Familien kommen wird. Eine solche Auswahl der vom Bleiberecht begünstigten dürfte zur Folge haben, dass der Gewinn, den die öffentlichen Kassen aus der Einwanderung ziehen, noch gesteigert wird (siehe auch hier ). Erhebliche Zweifel sind jedoch angebracht, ob diese Politik auch mit dem Sozialstaatsprinzip und dem gerade von konservativer Seite immer wieder beschworenen Schutz der Familie im Einklang steht.


Vergleich der geplanten gesetzlichen Bleiberechtsregelung

Vergleich der geplanten gesetzlichen Bleiberechtsregelung laut vorliegendem Gesetzesentwurf mit der Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung in Niedersachsen. Zu beachten ist: Die gesetzliche Bleiberechtsregelung ist noch nicht beschlossen! Unter Umständen werden sich über den Bundesrat noch ßnderungen ergeben. Die nachfolgende Synopse gibt also nur eine vorläufige, erste Orientierung! Den vergleich gibt es hier als pdf.


Aktuelle Erlasse

  • Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und zur Aussetzung von Abschiebungen für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt sowie Hinweise zur Rückführung (Bleiberechtsregelung und Abschiebungsstopp) weiterlesen – Erlass (pdf) und der Begleiterlass (pdf)
  • Erlass zur Einkommensicherung 07.02.07 hier weiterlesen (pdf)
  • Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 hier weiterlesen (pdf)
  • Erlasse anderer Bundesländer findet man hier
  • Erläuterungen:
  • RA Reinhard Marx: Erläuterungen zum Bleiberechtsbeschluss, 16.12.06 hier weiterlesen (pdf)
    Katalog Bleiberecht hier weiterlesen (pdf)
    Analyse Bleiberechtsbeschluss IMK von PRO ASYL hier weiterlesen (pdf)
  • Ergebnisprotokoll eines Gespräches am 22.02.2007 im Niedersächsischen
    Ministerium für Inneres und Sport über die Bleiberechtspraxis in Niedersachsen hier weiterlesen (pdf)
  • Antwort des Innenministeriums auf eine Anfrage von Rechtsanwältin Silke Schäfer, Kanzlei Waldmann-Stocker, zu weiteren Umsetzungsfragen hier weiterlesen (pdf)
  • Erlass des MI vom 4.4.2007, mit dem die Ausländerbehörden aufgefordert werden, Fälle von Flüchtlingen zu prüfen und dem MI vorzulegen, die unter die gesetzliche Bleiberechtsregelung fallen könnten. Diese gesetzliche Bleiberechtsregelung (§§ 104 a und b) ist Bestandteil eines umfangreichen ßnderungsgesetzes zum Zuwanderungsgesetz. Der Gesetzesentwurf und weitere Infos dazu finden sich auf den Seiten des Berliner Flüchtlingsrats.
  • Beim Bleiberecht nach IMK-Beschluss entfällt ab sofort bundesweit die Beteiligung der Arbeitsagenturen, die Arbeitsbedingungen werden nicht mehr geprüft. Das entsprechende Schreiben der Bundesagentur findet Sie hier.
  • Beteiligung der Agentur für Arbeit bei Arbeitsangeboten zum Erhalt eines Bleiberechts entfällt hier.

Ergänzungserlass des MI zur Bleiberechtsregelung.

  • Die wichtigste ßnderung: Ab dem 2. Kind wird der ergänzende Bezug von Sozialhilfe in Höhe von 100,-Euro je Kind für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugelassen (maximal 300,- Euro ).
  • Erfreulich ist auch die Vorgabe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als “offensichtlich unbegründet” nach § 30 III AsylVfG in der Vergangenheit einem Bleiberecht nicht im Wege steht: § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt also nicht zur Anwendung.
  • Dagegen hält das MI daran fest, dass Personen, die in der Vergangenheit ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden, aufgrund des § 11 AufenthG auch dann kein Bleiberecht erhalten sollen, wenn sie alle Bedingungen erfüllen.
  • Bereits bekannt war, dass auch Leih- und Zeitarbeitsverträge Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung darstellen können. Das MI weist noch einmal darauf hin, dass eine Beteiligung der Arbeitsagenturen vor einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen soll. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgt also erst bei einer Verlängerung von Arbeitsverträgen.
  • Kryptisch ist die Aussage des MI zur Anwendung der Bleiberechtsregelung an Studierende. Hier käme “vorrangig” eine AE nach § 16 AufenthG in Betracht, wer jedoch BAFöG erhalte, könne auch eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG bekommen. Hintergrund ist ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur ßnderung des BAFöG, nach der auch Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 1 anspruchsberechtigt werden sollen. Da der § 16 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck und für dioe Dauer des Studiums vorsieht, sollten Studierende sich möglichst nicht auf eine AE nach § 16 AufenthG verweisen lassen, sondern eine AE nach § 23 I AufenthG beantragen.

Ergänzungserlass des MI zur Bleiberechtsregelung hier weiterlesen (pdf)


Infos zur Bleiberechtsregelung nach § 23 I AufenthG

Der nachfolgende Text (hier auch als pdf lesbar) ist ein Auszug aus einem Leitfaden für Flüchtlinge, der demnächst im Netz veröffentlicht werden soll. Die hier referierten Regelungen gelten in anderen Bundesländern nur bedingt, da die Umsetzungspraxis in den einzelnen Bundesländern verschieden ist. Nicht einbezogen in diese Darstellung ist die geplante gesetzliche Bleiberechtsregelung, die am 1. Juli 2007 in Kraft treten soll. Die Details dieser Regelung stehen noch nicht fest und können daher in diesem Kapitel nicht behandelt werden. Hier weiterlesen

Wer eine Aufenthaltserlaubnis hat, aber befürchtet, seinen Status zu verlieren, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG erhalten. Dies bestätigte uns das Innenministerium auf unsere Anfrage. Wörtlich heißt es in dem Schreiben des Innenministeriums vom 20.04.2007:

“Im Erlass vom 6.12.2006 sind in Nr. 1.1 die zeitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Bleiberechtsregelung bestimmt worden,in Nr. 3.4 der ausländerrechtliche Status. Wer derzeit eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Grunden besitzt (etwa nach § 25 Abs. 5), kann somit auch eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erhalten, wenn er die weiteren Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe vorliegen. Diese Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 kann im Anschluß an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 erteilt werden, wenn diese bis zum 30.09.2006 befristet wurde; eine daüber hinaus gültige Aufenthaltserlaubnis müßte zuvor beendet werden (Rücknahme, Widerruf, nachträgliche Befristung oder Verzicht).”


Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten als Ausschlussgrund für ein Bleiberecht

Zu einem Teilproblem der Umsetzung der Bleiberechtsregelung nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 nimmt Manuel Kabis, Rechtsanwalt in Dortmund, in einem Papier Passlosigkeit (pdf) Stellung. Es geht dabei um Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten als Ausschlussgrund für ein Bleiberecht nach dem IMK-Beschluss. Festzustellen ist, dass einige Ausländerbehörden bei den Problemthemen “Ausschlussgründe” und “Passbeschaffung” über den Gehalt der Regelung hinausgehen. Was dem Antragsteller tatsächlich als Ausschlussgrund vorgehalten werden kann und was nicht, arbeitet Kabis ebenso heraus wie die Tatsache, dass der Verstoß gegen die Passpflicht allein auch dann keinen Ausschlusstatbestand von der Regelung darstellt, wenn er nach den allgemeinen Regelungen des Ausländerrechts als Ausweisungsgrund anzusehen wäre. Pflichtlektüre ist die vom Flüchtlingsreferat des Diakonischen Werks Westfalen in Auftrag gegebene Ausarbeitung für alle, die Aspiranten auf das Bleiberecht im Verfahren beraten und begleiten.


Informationen und Hilfen zur Arbeitsplatzsuche

Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nach dem IMK-Beschluss ist in der Regel ein verbindliches Arbeitsangebot, das die Kriterien des IMK-Beschlusses für die Lebensunterhaltsicherung erfüllt.
Zugleich mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt die Ausländerbehörde (nicht die Arbeitsagentur!) ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art, wenn der Ausländer seit mindestens 4 Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland lebt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV). Die Arbeitserlaubnis darf nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort oder Betrieb beschränkt werden (§ 9 Abs. 4 BeschVerfV).

  • § 9 BeschVerfV und DA zu § 9 BeschVerfV hier weiterlesen (pdf)
  • SAGA Flyer zum Thema Arbeitsrechtliche Informationen für Arbeitgeber/innen – Die Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer/InnenBescheinigung zur Arbeitsplatzsuche hier weiterlesen (pdf)
  • Bescheinigung zur Arbeitsplatzsuche für Inhaber einer Duldung gemäß Nr. 2.2 der Niedersächsischen Bleiberechtsregelung hier weiterlesen (Word-Dokument)
  • Muster Integrationsvereinbarung hier weiterlesen (Wor-Dokument)
  • Umsetzung in der Bundesagentur für Arbeit – Auch geduldete Flüchtlinge mitBleiberechtsperspektive haben einen Anspruch auf Beratung und Vermittlunghier weiterlesen (pdf)
  • Auch Leiharbeits-Verträge sind zulässig, 02.02.07 hier weiterlesen (pdf)

Jetzt auch Kindergeld für Bleibeberechtigte

Gesetzesänderung:

  • Kinder-, Erziehungs und Elterngeld für Bleibeberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis nach dem IMK-Beschluss (als pdf lesen)
  • Mehr zu den Thema Familienleistungen gibt es hier

Aktuelle Zahlen

Mehr als 150.000 geduldete Ausländer leben in Deutschland
Inneres/Antwort
Berlin: (hib/ANK) Derzeit leben 156.593 geduldete Ausländer in Deutschland, 26 Prozent von ihnen schon seit 1995. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (16/3446) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/3239) hervor. Die meisten Geduldeten leben in Nordrhein-Westfalen, dann folgen Niedersachsen und Baden-Württemberg. Eine Duldung ist lediglich eine befristete Aussetzung der Abschiebung. Weitere 27.862 Ausländer besitzen eine Aufenthaltgestattung, solange ihr Asylantrag geprüft wird, schreibt die Regierung. Insgesamt 64.238 Jugendliche unter 18 Jahren halten sich den Angaben zufolge derzeit mit einer Duldung oder Aufenthaltgestattung in Deutschland auf. 129.431 Personen, die zuvor eine Duldung oder Gestattung besaßen, sei seit Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. In den neuen Bundesländern und Berlin seien es lediglich 17.594 Personen gewesen.


Bleiberechtsbeschluss November 2006: Nach Straftaten keine Aufenthaltserlaubnis

Laut Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist.

Zu beachten ist in diesem Kontext insbesondere das Verwertungsverbot in § 51 Bundeszentralregistergesetz. Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Deshalb sind die Tilgungsfristen relevant, die sich in § 46 BZRG befinden.


Dokumente zur Bleiberechtsdebatte

Auf den Seiten des Flüchtlingsrat Berlin gibt es hierzu eine Zusammenstellung.

Das Bleiberechtsbüro haben auf Ihren Seite den Wortlaut der beiden §§ 104a und 104b, die sich mit der Bleiberechtsregelung befassen, dokumentiert.


SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!