Kosovo Reiseausweis - ungeklärte Staatsangehoerigkeit laut BMI

Meldung vom Donnerstag den 17.04.2008 - Abgelegt unter: Aktuelles

Möglicherweise mit dem Ziel, Personen aus der Republik Kosovo wohin auch immer abschieben zu können, und vielleicht auch mit dem Kalkül, das bisher bestehende Fehlen von konsularischen Auslandsvertretungen Kosovos bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu unerlaufen, soll der Eintrag zur Staatsangehörigkeit im Reiseausweis von Kosovaren laut BMI wegen angeblich fehlender staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen der Republik Kosovo “serbisch oder kosovarisch” lauten, siehe hier.

gez. Kai Weber

Nachtrag: Eine interessante Entgegnung von RA Fred Hullerum mit Hinweisen auf das kosovarische Staatsangehörigkeitsrecht findet sich im ersten Kommentar. Zu diesem Text folgende Anlagen:

BMI-Erlass vom 25.9.2002, wonach keine Personen, die aus dem Kosovo stammen, gem. dem dt.-jugosl. Rückübernahmeabkommen nach Serbien abgeschoben werden dürfen, findet sich hier

Artikel 155 des kosovarischen Verfassungsentwurfs in albanischer
und in englischer Sprache.

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1 Kommentar

  1. Kommentar von: Fred Hullerum
    Am 23. April, 2008 um 11:22

    Hallo,

    die Bedenken von Kai Weber teile ich nicht. Der Inhalt des Schreibens ist plausibel; das Schreiben ist hilfreich gegen so manchen Unsinn, der in einigen Landesbehörden veranstaltet wird - etwa wenn der Nds. MI die völkerrechtswidrige Abenteuerlichkeit verbreitet, ein Kosovare solle sich beim kleinserbischen GK einen “Heimatpass” besorgen.

    Der BMI stellt klar, daß Kosovo ein Staatsvolk hat. Der BMI weiß genau, daß die Anerkennung der Republik Kosova durch die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß man die serbischen Putschisten-Nachfolger in Belgrad ermutigt, weiterhin territoriale Ansprüche auf den Kosovo erheben und zu diesem Zweck herumzutönen, sie würden für
    “ihre” Bürger konsularische Dienste veranstalten.

    Solche Okkupation eines fremden Volkes ist völkerrechtswidrig; dazu hat das BVerwG jüngst die nötigen Worte gesagt. Oder anders gesagt: Das Gelaber aus Belgrad ist uninteressant. Dieses Gelaber dementiert sich allein schon dadurch, daß die Machthaber in Belgrad keine Anstalten unternehmen, alle “ihre” Bürger im Kosovo an den serbischen Parlamentswahlen am 11. Mai 2008 teilnehmen zu lassen. Belgrad will nur Wahlurnen in den serbischen Enklaven aufstellen und nur “ethnische Serben” wählen lassen. Das spricht für sich…

    Nun gibt es im Kosovo und vielleicht auch in Deutschland Kosovaren, die ethnische Serben sind. Nach dem Athisaari-Plan haben diese das Recht auf eine “doppelte Staatsbürgerschaft”. Es ist allein schon deshalb nicht falsch, die Frage nach der in einen Reiseausweis einzutragenden Staatsbürgerschaft offen zu lassen.

    Das gilt umso mehr angesichts des vom BMI zutreffend mitgeteilten Inhalts des Verfassungsentwurfes der Republik Kosova, denn die dortigen Regelungen sind - anders als von Kai Weber vermutet - eher ein “Horror” für deutsche Abschiebeminister. Sie lassen vermuten, daß Abschiebungen künftig noch schwieriger sein werden als schon jetzt. Es besteht sogar die “Gefahr”, daß ein großer Teil der in Deutschland lebenden ausreisepflichtigen Kosovo-Flüchtlinge - zumeist Roma - demnächst STAATENLOS sein könnte.

    Ich will deshalb die vom BMI nur inhaltlich angerissenen Artikel des Verfassungsentwurfes der Republik Kosova hier im Volltext darstellen und übersetzen.

    Art. 14 des Verfassungs-Entwurfes lautet:
    “Fitimi dhe humbja e së drejtës së shtetësisë rregulohen me ligji.”

    Übersetzung:

    “Der Erwerb und der Verlust des Rechts der Staatsangehörigkeit wird reguliert durch Gesetz.”

    Diese Vorschrift ist keine Überraschung. Das dort genannte “Gesetz” exisitiert nicht - so zutreffend der BMI.

    Art. 155 des Verfassungsentwurfes lautet:

    “Abs. 1

    Të gjithë banorët e ligjshem të Kosovës në datën e miratimit të kësaj Kushtetute, gëzojnë të drejtën e shtetësisë së Republikës së Kosovës.”

    “Abs. 2

    Republika e Kosovës ua njeh të drejtën për fituar nënshtetësinë e Republikës së Kosovës, pavarësisht nga vendbanimi i tyre i tanishem dhe nënshtetësia qe ata kanë, të gjithë qytetarëve të ish-Republikës Federative të Jugosllavisë, të cilët kanë qenë banorë të përhershëm të Kosovës me datën 1 janar 1998, dhe pasardhësve të tyre të drejtpërdrejtë.”

    Ich übersetze bewußt “holprig”, um dem Leser zu ermöglichen, jedes einzelne Wort im albanischen Text nachzuvollziehen:

    “Abs. 1:

    Alle Einwohner, die legalen, von Kosova am Datum der Begrüßung von dieser Verfassung, genießen das Recht der Staatsangehörigkeit der Republik von Kosova.”

    “Abs. 2:

    Die Republik Kosova anerkennt das Recht zu gewinnen die Staatsangehörigkeit der Republik von Kosova, unabhängig davon, welche Behausung sie gegenwärtig haben und welche Staatsangehörigkeit sie haben, allen Bürgern der früheren
    föderativen Republik von Jugoslawien, und zwar denen, die ordentliche Bewohner von Kosova am Datum 01. Januar 1998 waren, und ihren Abkömmlingen, den unmittelbaren.”

    Sprachlich besser klingt das so:

    “Abs. 1:

    Alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verfassung rechtmäßig in Kosova lebenden Einwohner sind Staatsangehörige der Republik Kosova (genießen das Recht der Staatsangehörigkeit der Republik Kosova).”

    “Abs. 2:

    Die Republik Kosova anerkennt das Recht aller Bürger der früheren
    Föderativen Republik Jugoslawien, die ordentliche Bewohner von Kosova am 01. Januar 1998 waren, sowie ihren Abkömmlingen ersten Grades, die Staatsangehörigkeit der Republik Kosova zu erwerben. Das gilt unabhängig davon, welchen Wohnsitz sie gegenwärtig haben und welche Staatsangehörigkeit auch immer sie haben.”

    ——————–

    Anmerkung zu “fitimi” in Art. 14 und “fituar” in Art. 155 Abs. 2: Beide stammen ab von dem Verb “fitoj = “gewinnen, erringen, siegen”. Das Substantiv “fitimi” heißt denn auch “Erwerb”, also Statusveränderung. In diesem Kontext geht es also nicht um das “automatische Haben” der Staatsangehörigkeit. Das “automatische Haben” wird an anderer Stelle durch das Verb “gëzoj” (”genießen, sich freuen”) ausgedrückt.

    Anmerkung zur englischen Übersetzung des Art. 155 Abs 2: Das Wort “citizen” als Übersetzung von “banorë të përhershëm” ist m.E. nicht ganz korrekt. “Citizen” heißt albanisch “Qytetar”; beide Wörter stammen aus dem gleichen lateinischen Wort. In Art. 155 Abs. 2 wird wird jedoch nicht das “Bürger-Sein”, sondern das “ordentliche” (i përhershem) “Bewohner-Sein” (banorë) zur Vorausetzung gemacht.

    ———————

    Damit läßt sich jetzt schon sagen, daß der Bundesminister des Inneren Recht hat, soweit er bei Personen, die aus dem Kosovo stammen, die jedoch ihren Wohnsitz in Deutschland haben, keine sichere Prognose über die Staatsangehörigkeit machen will. Derzeit besteht nach dem vorhandenen Verfassungsentwurf sogar die Möglichkeit von Staatenlosigkeit:

    - Ein automatischer Erwerb scheitert an dem fehlenden Wohnsitz im Kosovo.

    - Selbst ein Recht auf Einbürgerung dürfte bei denen, die schon vor dem 01.01.1998 den Kosovo verlassen haben, fehlen. Das ist bei der überwältigenden Mehrheit der Kosovo-Roma in Deutschland der Fall.

    - Die “serbische Staatsangehörigkeit” - genauer: die Staatsangehörigkeit der “Sozialistischen Republik Serbien” - ist mit der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosova untergegangen.

    Daß die kleinserbischen Machthaber in Belgrad auf dem größten Teil des Schutthaufens der “Sozialistischen Republik Serbien” ihren “eigenen Staat” (die nun nicht mehr sozialistische “Republik Serbien”) aufgemacht haben, bedeutet nicht, daß alle früheren Bewohner des Kosovo heute automatisch
    Staatsangehörige dieses Staates sind. Eine solche Betrachtung wäre völkerrechtswidrig; das habe ich ausgeführt.

    In der Staatspraxis der “Republik Serbien” wird denn auch gar nicht erst der Versuch gemacht, die “Kosovaren” an den für den 11. Mai 2008 angesetzten Parlamentswahlen teilhaben zu lassen. Die Serben in Belgrad benutzen die “Kosovaren” lediglich als “Vieh”, um ihren rechtlich und militärisch gescheiterten territorialen Anspruch auf das Kosovo zu untermauern (vgl.
    http://www.hullerum.de). Wählen sollen nach ihrem Willen nur die Serben in den serbischen Enklaven des Kosovo. Der Rest kann den Serben offenbar gestohlen bleiben.

    Spätestens nach dem Abzug der UNMIK Mitte 2008 wird sich dieses Problem der persönlichen Abscheu der serbischen Machthaber vor dem Volk von Kosova zuspitzen. Dann wird Art. 12 Abs. 3 des deutsch-serbischen Rückübernahmeabkommens vom 16.09.2002 (siehe hierzu das anliegende Schreiben des BMI vom 25.09.2002) seiner Grundlage beraubt sein und dann werden politisch uninformierte deutsche Beamte von den Belgrad-Serben die Rückübernahme aller ausreisepflichtigen Personen einfordern, denen die Belgrad-Serben einen “blauen Paß” ausgestellt haben. Wir werden dann sehen, wie schnell die Belgrad-Serben unter Protest gegen die deutsche Anerkennungspolitik dieses Abkommen kündigen und neue Pässe ausgeben werden…

    MfG

    Fred Hullerum

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