Die gesetzliche Altfallregelung in § 104 a und b AufenthG-E

Meldung vom Montag den 26.03.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles

Die geplanten gesetzlichen Bleiberechtsregelung aus der Sicht der SPD-Bundestagsfraktion (pdf).

gez. Kai Weber


“Liebe Freundinnen, liebe Freunde, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

anhängend stelle ich als word-Datei ein klarstellendes “Papier” des Vorsitzenden des AK Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Dieter Wiefelspütz MdB, zur Verfügung. Dieses erläutert die gesetzliche Altfallregelung in § 104a und b des AufentG-Entwurfs, über den die Koalitionspartner auf Bundesebene - *_leider gegen den erbitterten Widerstand Niedersachsens_* - Einvernehmen erzielt haben.

Wir können davon ausgehen, dass diese Regelung als Gesetz in Kraft treten wird.
Mit herzlichen Grüssen

Klaus-Peter Bachmann
Mitglied des Nieders. Landtages”

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4 Kommentare

  1. Kommentar von: farhad Hosseinzadeh
    Am 11. Oktober, 2007 um 19:12

    Hallo

    kann ich mit neu gesetzliche Altfallregelung meine arbeiterlaubnis wieder bekommen?,,ich bin ledig und zeit 08,2000 im Deutschland. am 08,2001 bis 05,2006 habe ich voll gearbeitet aber leider wegen meine duldung habe ich meine arbeiterlaubnis verloren.
    Gruß farhad

  2. Kommentar von: k.weber
    Am 15. Oktober, 2007 um 12:05

    Unter die gesetzliche Bleiberechtsregelung fallen
    - Einzelpersonen, die vor dem 1.7.1999 eingereist sind und
    - Familien oder Flüchtlinge, die als unbegleitete Minderjährige vor dem 1.7.2001 eingereist sind,
    wenn bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind.
    Dem neuen Aufenthaltsrecht zufolge steht Ihnen aber auch mit einer Duldung nach vierjährigem Aufenthalt eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zu. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Ausländerbehörde nach § 11 BeschVerfV ein Arbeitsverbot gegen Sie verhängt hat, z.B. weil sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei Ihrer eigenen Abschiebung nicht nachgekommen sind, sich also etwa geweigert haben, bei der Botschaft einen Heimatpass zu beantragen. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich doch am besten direkt an die Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats, dann können wir Ihre individuellen Umstände besprechen.

  3. Kommentar von: Alan
    Am 16. Oktober, 2007 um 23:11

    Hallo
    Ich bin seit 1993 hier in der BRD habe im Jahre 2001 ( aus humanären Gründen ) meine Aufenthaltserlaubnis bekommen und frage mich nun ob meine kinder einen Antrag auf einbürgerung stellen können ,da sie hier schon seit langer zeit in die schule gehen ( 13.klasse /10.Klasse/6.kl)und sich demnach entspr. in die Gesellschaft intigriert haben .Ich bin selber Elektroniker und arbeite zur zeit wollte fragen , welche Rechte uns erteilt sind und was wir machen könnten……bitte um Rückantwort!! :)

    mfg Alan

  4. Kommentar von: k.weber
    Am 18. Oktober, 2007 um 15:39

    Es ist sehr schwer, Ihnen über die Homepage zu Ihrer individuellen Situation eine qualifizierte Auskunft zu geben, da die Antwort auf Ihre Frage von vielen ungeklärten Faktoren abhängt. Wenn Sie mir Kopien Ihrer Aufenthaltserlaubnis und weitere Informationen zur Dauer Ihrer Beschäftigung und zu dem Grund der erstmaligen Erteilung Ihrer AE an die Geschaeftsstelle schicken, gebe ich ihnen gern weitere Auskunft. gez. Kai Weber

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