Sohrab A. darf kurzfristig nach Deutschland zurückkehren!

Auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts Göttingen wurde am 23.04.2012 ein Vergleich geschlossen mit dem Inhalt, dass Sohrab A. kurzfristig mit einem Visum zur Eheschließung wieder einreisen darf und nach der standesamtlichen Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis erhält.

Die Wiedereinreisesperre ist bereits aufgehoben, die Zustimmung zur Visumserteilung durch den Landkreis Göttingen bereits bei der Deutschen Botschaft in Armenien angekommen, so dass mit einer Einreise im Mai 2012 zu rechnen ist.

Wir freuen uns sehr, dass nun zumindest eine zügige Schadensbegrenzung erfolgt.

Und wir hoffen, dass der Landkreis Göttingen in Zukunft betroffene Personen darauf hinweist, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und ihre Abschiebung organisiert wird, so dass sie die Gelegenheit bekommen, freiwillig auszureisen oder aber die gegen eine Ausreise sprechenden Gründe darlegen oder bei Nichtbeachtung dieser Gründe durch die Ausländerbehörde rechtzeitig einen Härtefallantrag stellen können.

Schäfer
(Rechtsanwältin)

Hier die Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Göttingen:

„Der vor kurzem in seine Heimat abgeschobene armenische Staatsangehörige Sohrab A., dessen Schicksal Gegenstand der medialen Berichterstattung war, darf wieder in die Bundesrepublik einreisen, um hier standesamtlich zu heiraten.

Sohrab A. war in seine Heimat abgeschoben worden, nachdem ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen, mit dem diese Abschiebung zumindest vorübergehend verhindert werden sollte, nicht mehr rechtzeitig vor seinem Abflug umgesetzt werden konnte.

Unmittelbar nach dieser Abschiebung unterbreitete das Gericht der Prozessbevollmächtigten des Herrn A. und dem beteiligten Landkreis Göttingen ein Vergleichsangebot, mit dem eine schnelle Rückkehr Herrn A’s erreicht werden sollte, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, standesamtlich zu heiraten. Dieser Vergleich sah vor, dass der Landkreis die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinreise schafft und auch die Kosten für den Flug von Armenien nach Deutschland trägt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sollten sich die Beteiligten teilen.

Diesen Vergleichsvorschlag haben die Verfahrensbeteiligten heute angenommen, so dass einer Rückkehr Herrn A’s nach Deutschland nichts mehr im Wege steht.“

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3 Gedanken zu „Sohrab A. darf kurzfristig nach Deutschland zurückkehren!“

  1. Freue mich für das junge Glück!

    Wie sieht es mit den Rückreisekosten aus? bzw. Gehen die Ausreisekosten auch zu Lasten von Sohrab A. Die Kosten bei Familie Nguyen haben auch nicht die Abschieber übernommen.

    Antworten

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