PRO ASYL und die Flüchtlingsräte appellieren: Bundesrat muss weitere soziale Ausgrenzung stoppen!

PRO ASYL und die landesweiten Flüchtlingsräte appellieren an die Bundesländer, die weitere soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen aus den sozialen Sicherungssystemen zu stoppen. PRO ASYL und Flüchtlingsräte erwarten, dass der Bundesrat diese Vorhaben ablehnt.

Schon am kommenden Freitag, 16.12.2016, soll der Bundesrat über das dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG endgültig abstimmen (BR-Drs 713/16). Die Vorlage sieht eine nochmalige gravierende Kürzung der AsylbLG-Leistungen vor! Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften würden quasi „zwangsverpartnert“ und sollen mit dieser Begründung nur noch 90% des Regelsatzes erhalten. Für sie soll ab 1.1.2017 die eigentlich für gemeinsam aus einem Topf wirtschaftende Ehepartner gedachte Regelbedarfsstufe 2 gelten. Weitere Infos zum Gesetzentwurf siehe hier.

Die AsylbLG-Leistungen würden noch weiter unter das Niveau des ALG II bzw. SGB XII sinken. Ab 1.1.2017 bekäme ein Alleinstehender in einer Unterkunft mit Selbstversorgung nur noch 299 Euro/Monat, der ALG II-Regelsatz beträgt ab 1.7.2017 hingegen 409 Euro/Monat. Auch die Taschengeldsätze bei Vollverpflegung würden zum 1.1.2017 erneut gekürzt. (Details zu konkreten Kürzungsvorhaben hier).

Die sachlich mit einem realen Minderbedarf aus einen gemeinsamen Wirtschaften einander fremder Menschen nicht wirklich begründbare Gesetzesvorlage widerspricht u.E. klar dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 zum AsylbLG, wonach /„die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar“ /ist, das menschenwürdige Existenzminimum für Deutsche und Ausländer gleichermaßen sicherzustellen ist, und migrationspolitisch motivierte Kürzungen am Existenzminimum verfassungswidrig sind.

Demgemäß argumentiert auch der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundesrates: „Die spezielle (abgesenkte) Bedarfsstufe für Leistungsbezieher/innen in Gemeinschaftsunterbringung, die nicht in einer Paarbeziehung leben, basiert auf sachlich nicht gerechtfertigten Annahmen und ist aufzuheben.“
Statt der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Angleichung des Leistungsniveaus im AsylbLG an das ALG II zu entsprechen, wird mit der geplanten Verschärfung des AsylbLG erneut der Weg beschritten, die Leistungen aus migrationspolitischen Gründen (Abschreckung) zu kürzen. Letztlich kann eine diskriminierungsfreie und verfassungskonforme Leistungsgewährung für Flüchtlinge aber nur in der Form erfolgen, dass das AsylbLG ganz abgeschafft wird und Flüchtlinge in das soziale Sicherungssystem nach dem Sozialgesetzbuch eingegliedert werden. Dies wäre auch im Interesse einer frühzeitigen gesellschaftlichen Teilhabe.
gez. Kai Weber

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