[§ 2 AsylbLG] Erst Bargeld - und jetzt wieder Gutscheine
Meldung vom Donnerstag den 11.10.2007 · noch keine Kommentare
Die Neufassung des § 2 AsylbLG sieht vor, dass sogen. Analogleistungen u.a. erst dann gewährt werden können, weil Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten gewährt worden sind. Wir beobachten in den letzten Tagen, dass Sozialämter dazu übergehen, Leistungsbeziehern, die bis zum 30.9.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hatten, nunmehr ab dem 1.10.2007 wieder herabgestufte Leistungen zu gewähren - mit der Begründung, sie hätten in der Vergangenheit noch keine 48 Monate Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG erhalten.
