Rechtswidrige Abschiebung durch den Landkreis Gifhorn

Vollzug ohne Prüfung von Schutzgründen setzt tschetschenische Flüchtlingsfamilie akuter Gefahr von Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung aus

Bereits am 2. Dezember hat der Landkreis Gifhorn eine alleinstehende tschetschenische Flüchtlingsfrau (52) mit ihren beiden 14- und 11-jährigen Kindern rechtswidrig in die russische Föderation abgeschoben. Das Vorgehen des Landkreis Gifhorn stellt damit eine flagrante Verletzung des internationalen Völkerrechts und der nationalen Vorschriften dar.  Daher fordert der Flüchtlingsrat eine sofortige Enthebung der verantwortlichen Beamten im Landkreis Gifhorn von ihren Posten und die umgehende Organisation einer Rückkehr der Familie nach Deutschland. Zum Ablauf der Ereignisse:

Am Morgen des 2. Dezember dringen 10 Polizisten gegen 7:15 Uhr ohne Vorankündigung in die Wohnung der im Oktober 2013 nach Deutschland geflüchteten tschetschenischen Familie O. ein und nötigen sie, ihre Sachen zu packen. Vorliegende Atteste über die 11-jährige, psychisch schwerkranke Tochter, die bereits mehrere Suizidversuche aufgrund schwerwiegender Gewalterfahrungen hinter sich hat und sich aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in psychologischer Behandlung befindet, beeindrucken die Beamten nicht. Sie zwingen die Familie ins Flugzeug und verweigern eine Prüfung des Gesundheitszustands vor dem Abflug auch der Mutter, die über Schwindel und hohen Blutdruck klagt.  Anwältin Inken Stern informiert das BAMF, das vergeblich bei der Ausländerbehörde um eine Aussetzung der Abschiebung nachsucht. Auch die Anwältin wird von der Ausländerbehörde hingehalten. Schließlich stellt Rechtanwältin Stern um 9:40 Uhr – eine Stunde vor dem Abheben der Maschine – einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig, das die offenkundige Rechtswidrigkeit der Abschiebung feststellt. Dennoch wird die Abschiebung durchgeführt: Die Bundespolizei habe, so heißt es, die Familie nicht mehr aus dem Fieger herausholen können.

In Moskau angekommen, erhält die mittellose Frau O. mit ihren Kindern Unterstützung von einer Frau, die die Familie bei Angehörigen unterbringt. Zum Arzt kann Frau O. mit ihren Töchtern nicht gehen, weil sie kein Geld hat. Aber es geht ihr sehr schlecht. Anwältin Inken Stern hat mittlerweile einen Antrag beim Landkreis Gifhorn auf Folgenbeseitigung gestellt.

Zur Vorgeschichte: Das BAMF hatte zunächst einen Dublin-Bescheid erlassen, dem zufolge die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf der Grundlage der Dublinverordnung bei Polen liege. Ein dagegen gerichteter Eilantrag, der lediglich die Frage der formalen Zuständigkeit für die Prüfung des gestellten Asylantrags zum Gegenstand hatte, wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig am 30.04.2015 abgelehnt. Da die Abschiebung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen in der Folgezeit nicht durchgeführt werden konnte, ging die Zuständigkeit für die Prüfung von völkerrechtlichen oder nationalen Abschiebungshindernissen mit Fristablauf zum 19.08.2015 auf Deutschland über, was der Ausländerbehörde mit BAMF-Schreiben vom 18.09.2015 auch mitgeteilt worden ist. Damit entfiel die Abschiebungsdrohung nach Polen. Eine Abschiebung ins Herkunftsland Russland war zu keinem Zeitpunkt statthaft. Auch die Intervention des BAMF am Tag der Abschiebung bei der Ausländerbehörde konnte diese nicht dazu bewegen, die Abschiebung zu stoppen.

Anlage: Unterlagen Familie O.

Nachtrag: Familie o. darf zurückkehren! siehe u.a.

Bericht HAZ / Meldung Flüchtlingsrat
NDR-Bericht vom 22.12.2015

 

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