Skandalöse Praxis beendet: Asylanträge werden wieder geprüft

von PRO ASYL

Auf dem Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz erklärte am Dienstag die Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Frau Dr. Emily Haber, dass die tags zuvor kritisierte sogenannte „Zweitantragspraxis“ umgehend beendet werde. Damit wird endlich die skandalöse Praxis der Schutzverweigerung für Schutzsuchende, deren Abschiebungen in andere EU-Länder scheitern, beendet.

Die Dublin-Verordnung produziert viele Probleme – ein spezielles betraf diejenigen Flüchtlinge, für die die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates festgestellt wurde, die jedoch nicht dorthin abgeschoben worden sind. Scheitert die Abschiebung innerhalb des hierfür vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten, dann geht die Zuständigkeit auf Deutschland über. Früher hatte das Bundesamt in solchen Fällen das Asylverfahren eingeleitet und die Asylgründe des Schutzsuchenden geprüft.

Dann stellte das Bundesamt auf eine neue Praxis  um: Obwohl die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen war, verweigerte das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages – mit der Argumentation, es handele sich um einen „Zweitantrag“. Ein solcher ist in der Sache nur zu prüfen, wenn seit dem ersten Antrag neue Asylgründe aufgetaucht sind. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Ergebnis: Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt – trotz Verfolgungsgefahr im Herkunftsland wird der Flüchtlingsstatus nicht gewährt.

Diese Praxis führte zu offensichtlichen Schutzlücken. Die Betroffenen erhielten in keinem EU-Land ein ordentliches Asylverfahren. Diese neue Praxis des Bundesamtes sahen auch viele Gerichte äußerst kritisch. Wie jetzt bekannt wurde, hat der VGH Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 29.4.2015  das Vorgehen des Bundesamtes für rechtswidrig erklärt. Der Gerichtshof macht deutlich: „Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und – wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert – doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben.“ Die Schutzverweigerung widerspricht also dem europäischen Asylrecht.

Dass das Bundesinnenministerium nun endlich diese Praxis beendet, ist zu begrüßen – ein überfälliger Schritt.

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