Globalzustimmung: Keine Zustimmung der Arbeitsagentur für Einstiegsqualifizierung notwendig

Die Bundesagentur für Arbeit erteilt für Einstiegsqualifizierungen nach § 54 SGB III eine Globalzustimmung. Bei der in Betrieben durchgeführten sechs bis zwölf Monate andauernden Einstiegsqualifizierungen handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV. Dafür ist daher bei Personen mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung ggf. die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur notwendig. Bei Personen, die unter 15 Monate Aufenthaltszeit in Deutschland haben, wäre dann eine Vorrangprüfung und eine Arbeitsbedingungsprüfung vorzunehmen, bei Personen , die über 15 Monate jedoch unter 48 Monate in Deutschland sind, eine Arbeitsbedingungsprüfung.

Mit der Globalzustimmung der Bundesarbeitsagentur fallen Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung bei Einstiegsqualifizierungen weg. Das heisst, Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach 3 Monaten, Personen mit Duldung sogar schon am ersten Tag ihres Aufenthalts ohne weiteres Zustimmungsverfahren bei der Arbeitsagentur eine solche Ausbildungsvorbereitung absolvieren.

Schreiben der Bundesarbeitsagentur hier

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